Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.06.2003 – 29 W (pat) 246/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
betreffend die Markenanmeldung 300 55 451
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richter Voit 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom 26. August 2002
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf
Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Fotografien;" und für die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von
Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Die Düsseldorfer Branchen
soll für die Waren und Dienstleistungen
"bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere optische Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetaufzeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller
Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Programme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für
die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleistungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsadressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Telefonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinformationen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Intranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie
dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung,
Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten
und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenübertragung über das Internet"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe lediglich aus einer glatt beschreibenden Sachangabe, kombiniert mit einer geografischen Herkunftsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein
betrieblicher Herkunftshinweis gesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die
Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher
Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemeldeten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder
Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfer Branchen zu tun haben könnten.
Eine weitere Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem
Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um
eine glatt beschreibende Angabe handle. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der
Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom
26. August 2002 aufzuheben,
hilfsweise
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16
des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage
des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf
Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranets; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Fotografien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung,
Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das
Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie
dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation" aufzuheben
und
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfsantrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Deshalb war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 641
- INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH
GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH
UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick
auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht
im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall.
Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Artikel sowie dem Sachhinweis "Branchen" und dem lokalen Bezug "Düsseldorfer".
Allgemein wird mit Branche ein Wirtschafts- oder Geschäftszweig bezeichnet (vgl.
DUDEN deutschen Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 4. Aufl 2001), hier ergänzt um den regionalen Bezug zur Stadt Düsseldorf. Damit beschreibt die Wortfolge unmittelbar mögliche Inhalte der im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, der Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus
dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als reinen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen.
Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden
gängige Nachschlagewerke, wie etwa die Telefonbuch CD-Rom's oder sonstige
Brancheninformationen, verwiesen sei etwa auf das Angebot der Verlagsgruppe
Hoppenstedt, in diesem Rahmen auf entsprechenden Medien angeboten. Hierzu
gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme.
Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf ein Druckwerk, in dem sich entsprechende Adressen finden lassen (vgl. die Branchentelefonbücher).
Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35, die unmittelbar beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum stehen sowie hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41, die das Tätigkeitsfeld der Anmelderin und
die mit der Marke zu kennzeichnenden Dienstleistungen oder Waren unmittelbar
beschreiben.
Hinsichtlich der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten Datenbankanwendungen gilt das oben bereits ausgeführte, da auch hier ein unmittelbar beschreibender Bezug zu der fraglichen
Dienstleistung gegeben ist. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Entwicklung,
Einrichtung und Unterhalt", sowie "Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen" und hinsichtlich des "Anbietens und des Unterhalts
von Diskussionsforen im Internet einschließlich der Datenübertragung über das Internet", da insoweit lediglich die Dienstleistung einer Brancheninformation bzw.
Branchenvermittlung beschreibend wiedergegeben wird.
Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die
Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken
wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien" und hinsichtlich der
Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für
das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder
auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" feststellen, so dass insoweit der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise
eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet war.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen.
Grabrucker
Pagenberg
Voit
Ko/Na