Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.06.2003 – 29 W (pat) 247/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 55 450
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richter Voit 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf
Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten“ und für die Dienstleistungen „Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für
das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken
wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen
für die Telekommunikation“
zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Die Düsseldorfer
soll für die Waren und Dienstleistungen
"bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere optische Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetaufzeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller
Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Programme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für
die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleistungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsadressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Telefonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinformationen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Intranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie
dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung,
Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten
und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenübertragung über das Internet"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe lediglich aus einer glatt beschreibenden Inhaltsangabe, kombiniert mit einer
geografischen Herkunfts- oder Bestimmungsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die
Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher
Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemeldeten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder
Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfern zu tun haben könnten. Eine weitere
Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt
beschreibende Angabe handele. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom
26. August 2002 aufzuheben,
hilfsweise
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16
des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage
des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf
Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von
Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf
Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation“ aufzuheben
und
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfsantrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit war sie zurückzuweisen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 641
- INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH
GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH
UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick
auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht
im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall.
Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Artikel sowie dem dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Damit beschreibt die Wortfolge
unmittelbar die im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, die Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit
Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als
einen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen.
Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden
gängige Nachschlagewerke, für oder über einen geografisch definierten Personenkreis CD-Rom's oder sonstige personenbezogene Brancheninformationen auf
entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme. Durch den regionalen Bezug wird damit auch
das Anwendungs- oder Verbreitungsgebiet beschrieben.
Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt des Druckwerks, in dem sich z. B. Adressen oder Aktivitäten „der Düsseldorfer“
finden
lassen. Auch bei den
Photgraphien liegt ein glatt beschreibender Hinweis vor, da es sich um solche von
Düsseldorfern oder um solche für Düsseldorfer handeln kann.
Gleiches gilt für Dienstleistungen der Klasse 35. Die Wortfolge kann unmittelbar
beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum sein, ebenso wie bei den
Dienstleistungen der Klasse 41, die in engem Bezug zu den Waren der Klasse 16
stehen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und der
sportlichen und kulturellen Aktivitäten ist durch den Lokalbezug die Zielgruppe als
Sachhinweis der Bestimmungszweck herausgestellt. In bezug auf die „Erstellung
von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten
Datenbankanwendungen“ sowie der Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt, sowie
Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Partalen“ und
hinsichtlich des „Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet
einschließlich der Datenübertragung über das Internet“, gilt das oben bereits Ausgeführte, da
insoweit
lediglich die Dienstleistung einer stadt- oder
regionsbezogenen Information bzw. Vermittlung beschreibend wiedergegeben
wird.
Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die
Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken
wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ und hinsichtlich der Dienstleistungen
„Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten
von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet;
Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ feststellen.
Insoweit war der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise
eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt. Zudem hielt die Anmelderin auch nach Übersendung entsprechender
Rechercheergebnisse durch das Gericht an der Beschwerde fest, so dass keine
Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar sind, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen.
Grabrucker
Pagenberg
Voit
Ko/Na