Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.06.2003 – 29 W (pat) 247/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 55 450

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richter Voit 6.70

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf

Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten“ und für die Dienstleistungen „Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für

das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken

wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen

für die Telekommunikation“

zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Die Düsseldorfer

soll für die Waren und Dienstleistungen

"bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere optische Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetaufzeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller

Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Programme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für

die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleistungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsadressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung

und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Telefonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinformationen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung,

Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Intranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie

dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung

von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung,

Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten

und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenübertragung über das Internet"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe lediglich aus einer glatt beschreibenden Inhaltsangabe, kombiniert mit einer

geografischen Herkunfts- oder Bestimmungsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die

Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher

Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemeldeten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder

Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfern zu tun haben könnten. Eine weitere

Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt

beschreibende Angabe handele. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom

26. August 2002 aufzuheben,

hilfsweise

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16

des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage

des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf

Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier,

Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von

Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf

Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die

Telekommunikation“ aufzuheben

und

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfsantrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit war sie zurückzuweisen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 641

- INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH

GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH

UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick

auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht

im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall.

Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Artikel sowie dem dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Damit beschreibt die Wortfolge

unmittelbar die im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, die Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit

Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als

einen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen.

Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden

gängige Nachschlagewerke, für oder über einen geografisch definierten Personenkreis CD-Rom's oder sonstige personenbezogene Brancheninformationen auf

entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme. Durch den regionalen Bezug wird damit auch

das Anwendungs- oder Verbreitungsgebiet beschrieben.

Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt des Druckwerks, in dem sich z. B. Adressen oder Aktivitäten „der Düsseldorfer“

finden

lassen. Auch bei den

Photgraphien liegt ein glatt beschreibender Hinweis vor, da es sich um solche von

Düsseldorfern oder um solche für Düsseldorfer handeln kann.

Gleiches gilt für Dienstleistungen der Klasse 35. Die Wortfolge kann unmittelbar

beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum sein, ebenso wie bei den

Dienstleistungen der Klasse 41, die in engem Bezug zu den Waren der Klasse 16

stehen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und der

sportlichen und kulturellen Aktivitäten ist durch den Lokalbezug die Zielgruppe als

Sachhinweis der Bestimmungszweck herausgestellt. In bezug auf die „Erstellung

von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten

Datenbankanwendungen“ sowie der Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt, sowie

Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Partalen“ und

hinsichtlich des „Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet

einschließlich der Datenübertragung über das Internet“, gilt das oben bereits Ausgeführte, da

insoweit

lediglich die Dienstleistung einer stadt- oder

regionsbezogenen Information bzw. Vermittlung beschreibend wiedergegeben

wird.

Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die

Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken

wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ und hinsichtlich der Dienstleistungen

„Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten

von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet;

Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ feststellen.

Insoweit war der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise

eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt. Zudem hielt die Anmelderin auch nach Übersendung entsprechender

Rechercheergebnisse durch das Gericht an der Beschwerde fest, so dass keine

Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar sind, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83

Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen.

Grabrucker

Pagenberg

Voit

Ko/Na