Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.06.2003 – 30 W (pat) 156/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 22 951.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet

ist die Bezeichnung

TELETRACER; nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren ist sie noch bestimmt für:

"Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich

für die Nachrichten- und Hochfrequenztechnik, insbesondere für

elektronische Geo-Positionierung;

Magnetaufzeichnungsträger und sonstige Aufzeichnungsträger,

insbesondere CD-ROMs.

DVDs und Videokassetten;

Software, insbesondere zur Wiedergabe von Stadtplänen und

Landkarten sowie für Geo-Positionierung;

Computer-Stadtpläne und –Landkarten;

Telekommunikation, Informationsübertragung,

alle Waren und Dienstleistungen nicht oder nicht für Überwacher,

Funkrufsysteme und Spürelemente".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die Marke

lediglich beschreibend auf eine "Fernaufspürung, Fernüberwachung" als Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweise.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie

Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten,

nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren kann weder festgestellt werden, daß es sich

bei der angemeldeten Marke um eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, noch dass der Eintragung das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

Der Markenbestandteil "Tele-" bedeutet "Fern-" (vgl Beck EDV-Berater Computer-

Englisch S 638) und ist im Deutschen schon seit langem Bestandteil üblicher

Fremdwörter, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation ("Telephon",

"Telegraphie", "Telegramm", "Television"). Dabei spielt heute nicht nur die Sprach-

und Bildübermittlung eine wesentliche Rolle, sondern auch der Datentransfer mit

Computern, insbesondere im Verbund der Multimediatechnik, wie Begriffe wie

"Telearbeit, Telebanking, Telekolleg, Teleshopping" zeigen

(vgl BPatG

32 W (pat) 75/99 "TeleCash"; 33 W (pat) 115/98 "TeleOrder"). Das englische Wort

"tracer" bedeutet

im Deutschen "Aufspürer" (HABM R0062/98-3 – LASER

TRACER, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Die Marke TELETRACER bedeutet – wie die Markenstelle auch ausgeführt hat -

"Fernaufspürer" und könnte damit Produkte und Dienstleistungen beschreiben, die

– wie die Markenstelle weiter ausgeführt hat – das Aufspüren über große Entfernungen zum Gegenstand haben, etwa auch mit elektronischen Telekommunikationsgeräten.

Auf der Grundlage des durch den Zusatz "alle Waren und Dienstleistungen nicht

oder nicht für Überwacher, Funkrufsysteme und Spürelemente" eingeschränkten

Warenverzeichnisses sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß mit

einer Marke, die einen speziellen Bezug zu einer "Fernaufspürung" hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen

Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschrieben werden könnten.

Der genannte Zusatz schließt unmittelbare Berührungspunkte insoweit aus. Damit

läßt sich nicht feststellen, daß die schutzsuchende Marke insoweit freihaltebedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt TELETRACER auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl zB BGH GRUR 2001,

1150 - LOOK; GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE mwN).

Auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kann verneint

werden, weil die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich

um Waren und Dienstleistungen der Fernaufspürung durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, so daß die Marke nicht in jedem denkbaren

Fall ersichtlich täuschend ist.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu