Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.06.2003 – 24 W (pat) 231/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 231/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 51 290 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2001 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der international registrierten

Marke 470 395 für die Waren "Mineralwasser und andere

alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird

die Löschung der Marke 396 51 290 aufgrund des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 470 395

angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die nachfolgend wiedergegebene schwarz-weiße Wort-Bildmarke

ist für die Waren und Dienstleistungen

"Biere, Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke,

Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholische Getränke; Verpflegung im Sinne Catering"

unter der Nummer 396 51 290 in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren

"Boissons non alcooliques, gazeuses ou non"

international registrierten Wortmarke 470 395

MARESCA

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 10. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes zurückgewiesen. Die zu vergleichenden Marken könnten sich zum Teil

auf identischen Waren begegnen, zum Teil bestehe ein mittlerer Warenabstand.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Insgesamt

sei daher ein deutlicher Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke

erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser werde im vorliegenden

Fall trotz der Übereinstimmungen in den Buchstaben bzw. Lauten "MA-RE-SC(K)"

noch eingehalten. Die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede reichten

angesichts der übersichtlichen und nicht besonders langen Markenwörter zur

Unterscheidung der Zeichen aus. Die Abweichungen in der Wortmitte und am

Wortende würden nicht überhört oder übersehen, denn sie seien klanglich markant, bewirkten eine deutlich differierende Silbengliederung und verliehen den

Marken ein deutlich unterschiedliches Gepräge. Hinzu komme, daß der Wortcharakter der angegriffenen Marke eher osteuropäisch anmute, während die Widerspruchsmarke Assoziationen zur spanischen Sprache hervorrufe. Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen als klanglichen oder schriftbildlichen Gründen

fehle jeder Anhaltspunkt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die

Zeichen könnten sich vorwiegend auf identischen Waren begegnen, im übrigen

bestehe große Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Auch die Markenwörter seien hochgradig ähnlich, wobei die geringfügige grafische Ausgestaltung

der jüngeren Marke nur schwach kennzeichnungskräftig sei, so daß der Wortbestandteil die Marke allein präge. Die Wörter stimmten in den Lauten am Wortanfang, der sich besonders gut einpräge und stark beachtet werde, und den

Anfangsvokalen überein. Die geringfügigen Abweichungen in der Wortmitte und

am Wortende träten dagegen im Gesamteindruck der relativ langen Wörter zurück

und könnten insbesondere dann Verwechslungen nicht ausschließen, wenn die

Marken nicht nebeneinander aufträten. Das Publikum werde die Markenwörter

aufgrund des gemeinsamen Wortstammes "MARE-S" auch begrifflich miteinander

in Verbindung bringen. Außerdem seien die Markenwörter bei der Schreibung ausschließlich in Großbuchstaben schriftbildlich ähnlich.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Marken wiesen ausreichende Unterschiede auf. Auch hinsichtlich

der Tätigkeitsbereiche der Verfahrensbeteiligten gebe es große Abweichungen, da

die Beschwerdeführerin mit ihrer Marke Getränke kennzeichne, während der

Beschwerdegegner unter der angegriffenen Marke ein Catering-Unternehmen

betreibe, das lediglich u.a. auch im Rahmen des Caterings Gäste mit Getränken

anderer Hersteller versorge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache auch teilweise

Erfolg. Zwischen den Marken besteht teilweise die Gefahr von Verwechslungen

gemäß §§ 112, 116 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu

den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei

der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den

Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387,

389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung

zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann

ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000,

899, 901 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24"). Nach

diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist die Registerlage zugrunde zu legen. Die Frage, wie die Marken tatsächlich verwendet werden, kann lediglich bei der hier nicht aufgeworfenen Frage

der Benutzung der Waren der Widerspruchsmarke relevant sein. Es ist darum im

vorliegenden Fall von einer teilweisen Identität der Waren auszugehen, weil die

Waren "Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" der jüngeren Marke unter den Oberbegriff "alkoholfreie Getränke mit oder ohne Kohlensäure" der Widerspruchsmarke fallen. Hinsichtlich "Biere" und "alkoholischen Getränken" besteht nach ständiger Rechtsprechung mittlere Warenähnlichkeit zu alkoholfreien Getränken (vgl. Richter/Stoppel,

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 80 re. Sp. unten Bier

./. alkoholfreie Getränke, Tendenz zu immer engerer Ähnlichkeit; S. 47 m. Sp.

unten alkoholfreie Getränke ./. alkoholische Getränke, entferntere Ähnlichkeit;

alkoholfreie Getränke ./. alkoholische Getränke, mittlere Ähnlichkeit). "Verpflegung

von Gästen" und "alkoholfreie Getränke" sind ohne weiteres ähnlich (Richter/

Stoppel, aaO., S. 396 re. Sp. unten). Jedoch stellt "Verpflegung im Sinne Catering" eine speziellere Dienstleistung dar, bei der der Anbieter mit einer gewissen

Sorgfalt ausgewählt wird und die im allgemeinen nicht geringwertig ist.

Anhaltspunkte für eine verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

bestehen nicht.

Insgesamt genügt hinsichtlich "Biere" und "alkoholischen Getränken" daher ein

mittlerer, hinsichtlich "Verpflegung im Sinne Catering" ein geringerer Abstand der

Marken. In bezug auf die Waren "Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" muß dagegen ein

sehr deutlicher Abstand vorliegen, um Verwechslungen auszuschließen.

Bei der jüngeren Marke wird der klangliche Gesamteindruck durch das Wort

"Marensky" bestimmt, da dieses die unkomplizierteste und kürzeste Art der

Benennung ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 434). Die

beiden Markenwörter "Marensky" und "MARESCA" unterscheiden sich durch den

zusätzlichen Konsonanten "n" in der jüngeren Marke sowie die Endvokale. Diese

Abweichungen haben auch Auswirkungen auf den klanglichen Gesamteindruck.

Insbesondere der wie "i" gesprochene Selbstlaut "y" der angegriffenen Marke hebt

sich markant von dem wesentlich dunkler klingenden "A" in der älteren Marke ab,

deren Gesamtklangbild maßgeblich durch die beiden A-Laute in der Eingangs-

und Schlußsilbe bestimmt wird. Die genannten Unterschiede reichen aus, um

klangliche Verwechslungen zu verhindern, sofern sich nicht identische Waren

gegenüberstehen.

Schriftbildlich bestehen bei sämtlichen Möglichkeiten schriftlicher Wiedergabe der

Zeichenwörter deutliche Abweichungen. Bei Schreibung in Kleinbuchstaben mit

Versalien an den Wortanfängen sind die Ober- und Unterlänge bei der angegriffenen Marke, die bei der IR-Marke nicht vorkommen, nicht zu übersehen. Bei

Schreibung ausschließlich in Versalien stehen den überwiegend eckigen, nach

oben offenen Buchstaben "-NSKY" die meist runden, nach oben geschlossenen

Formen der Buchstaben "-SCA" gegenüber, die das jeweilige Gesamtbild markant

beeinflussen. Begriffliche Gemeinsamkeiten liegen ebenfalls nicht vor, weil weder

die jüngere noch die ältere Kennzeichnung einen eindeutig erkennbaren bestimmten Sinngehalt aufweisen. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht

ersichtlich, weil die als Stammbestandteil in Betracht kommenden Buchstabenfolgen nicht eigenständig im Sinne eines gemeinsamen Serienstamms hervortreten

und außerdem so stark voneinander abweichen, daß sie nicht für wesensgleich

gehalten werden können.

Soweit sich die Marken indessen auf identischen Produkten begegnen, reichen

ihre phonetischen Abweichungen nicht aus, um den insoweit erforderlichen deutlicheren Abstand in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten. So darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vergleichsmarken neben den oben genannten Unterschieden auch wesentliche phonetische Gemeinsamkeiten aufweisen, daß insbesondere bei beiden Zeichen Silbenanzahl und Betonung identisch sind. Außerdem

handelt es sich bei dem zusätzlichen "n" um einen klangschwachen Konsonanten,

der sich in einer Mittelsilbe eines längeren Wortes befindet. Die Unterschiede in

den Vokalen betreffen die Endsilben, die in der Regel nicht besonders stark

beachtet werden und für das Gesamtklangbild weniger entscheidend sind (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 188, 195). Auch wird der Verkehr

die Zeichen nicht analysieren, um sie einem bestimmten Sprachbereich zuzuordnen. Die Abweichungen sind daher nicht geeignet, angesichts der sonstigen Übereinstimmungen in Silbengliederung und Vokalfolge Verwechslungen in bezug auf

die hier streitgegenständlichen identischen Waren sicher zu auszuschließen.

Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Fa