Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.06.2003 – 24 W (pat) 231/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 231/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 51 290 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2001 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der international registrierten
Marke 470 395 für die Waren "Mineralwasser und andere
alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird
die Löschung der Marke 396 51 290 aufgrund des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 470 395
angeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgend wiedergegebene schwarz-weiße Wort-Bildmarke
ist für die Waren und Dienstleistungen
"Biere, Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke,
Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholische Getränke; Verpflegung im Sinne Catering"
unter der Nummer 396 51 290 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
"Boissons non alcooliques, gazeuses ou non"
international registrierten Wortmarke 470 395
MARESCA
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 10. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen. Die zu vergleichenden Marken könnten sich zum Teil
auf identischen Waren begegnen, zum Teil bestehe ein mittlerer Warenabstand.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Insgesamt
sei daher ein deutlicher Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke
erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser werde im vorliegenden
Fall trotz der Übereinstimmungen in den Buchstaben bzw. Lauten "MA-RE-SC(K)"
noch eingehalten. Die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede reichten
angesichts der übersichtlichen und nicht besonders langen Markenwörter zur
Unterscheidung der Zeichen aus. Die Abweichungen in der Wortmitte und am
Wortende würden nicht überhört oder übersehen, denn sie seien klanglich markant, bewirkten eine deutlich differierende Silbengliederung und verliehen den
Marken ein deutlich unterschiedliches Gepräge. Hinzu komme, daß der Wortcharakter der angegriffenen Marke eher osteuropäisch anmute, während die Widerspruchsmarke Assoziationen zur spanischen Sprache hervorrufe. Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen als klanglichen oder schriftbildlichen Gründen
fehle jeder Anhaltspunkt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die
Zeichen könnten sich vorwiegend auf identischen Waren begegnen, im übrigen
bestehe große Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Auch die Markenwörter seien hochgradig ähnlich, wobei die geringfügige grafische Ausgestaltung
der jüngeren Marke nur schwach kennzeichnungskräftig sei, so daß der Wortbestandteil die Marke allein präge. Die Wörter stimmten in den Lauten am Wortanfang, der sich besonders gut einpräge und stark beachtet werde, und den
Anfangsvokalen überein. Die geringfügigen Abweichungen in der Wortmitte und
am Wortende träten dagegen im Gesamteindruck der relativ langen Wörter zurück
und könnten insbesondere dann Verwechslungen nicht ausschließen, wenn die
Marken nicht nebeneinander aufträten. Das Publikum werde die Markenwörter
aufgrund des gemeinsamen Wortstammes "MARE-S" auch begrifflich miteinander
in Verbindung bringen. Außerdem seien die Markenwörter bei der Schreibung ausschließlich in Großbuchstaben schriftbildlich ähnlich.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Marken wiesen ausreichende Unterschiede auf. Auch hinsichtlich
der Tätigkeitsbereiche der Verfahrensbeteiligten gebe es große Abweichungen, da
die Beschwerdeführerin mit ihrer Marke Getränke kennzeichne, während der
Beschwerdegegner unter der angegriffenen Marke ein Catering-Unternehmen
betreibe, das lediglich u.a. auch im Rahmen des Caterings Gäste mit Getränken
anderer Hersteller versorge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache auch teilweise
Erfolg. Zwischen den Marken besteht teilweise die Gefahr von Verwechslungen
gemäß §§ 112, 116 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei
der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387,
389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000,
899, 901 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24"). Nach
diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist die Registerlage zugrunde zu legen. Die Frage, wie die Marken tatsächlich verwendet werden, kann lediglich bei der hier nicht aufgeworfenen Frage
der Benutzung der Waren der Widerspruchsmarke relevant sein. Es ist darum im
vorliegenden Fall von einer teilweisen Identität der Waren auszugehen, weil die
Waren "Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" der jüngeren Marke unter den Oberbegriff "alkoholfreie Getränke mit oder ohne Kohlensäure" der Widerspruchsmarke fallen. Hinsichtlich "Biere" und "alkoholischen Getränken" besteht nach ständiger Rechtsprechung mittlere Warenähnlichkeit zu alkoholfreien Getränken (vgl. Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 80 re. Sp. unten Bier
./. alkoholfreie Getränke, Tendenz zu immer engerer Ähnlichkeit; S. 47 m. Sp.
unten alkoholfreie Getränke ./. alkoholische Getränke, entferntere Ähnlichkeit;
alkoholfreie Getränke ./. alkoholische Getränke, mittlere Ähnlichkeit). "Verpflegung
von Gästen" und "alkoholfreie Getränke" sind ohne weiteres ähnlich (Richter/
Stoppel, aaO., S. 396 re. Sp. unten). Jedoch stellt "Verpflegung im Sinne Catering" eine speziellere Dienstleistung dar, bei der der Anbieter mit einer gewissen
Sorgfalt ausgewählt wird und die im allgemeinen nicht geringwertig ist.
Anhaltspunkte für eine verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
bestehen nicht.
Insgesamt genügt hinsichtlich "Biere" und "alkoholischen Getränken" daher ein
mittlerer, hinsichtlich "Verpflegung im Sinne Catering" ein geringerer Abstand der
Marken. In bezug auf die Waren "Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke, Frucht-, Sirupe-Getränke; kohlensäurehaltige Wässer" muß dagegen ein
sehr deutlicher Abstand vorliegen, um Verwechslungen auszuschließen.
Bei der jüngeren Marke wird der klangliche Gesamteindruck durch das Wort
"Marensky" bestimmt, da dieses die unkomplizierteste und kürzeste Art der
Benennung ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 434). Die
beiden Markenwörter "Marensky" und "MARESCA" unterscheiden sich durch den
zusätzlichen Konsonanten "n" in der jüngeren Marke sowie die Endvokale. Diese
Abweichungen haben auch Auswirkungen auf den klanglichen Gesamteindruck.
Insbesondere der wie "i" gesprochene Selbstlaut "y" der angegriffenen Marke hebt
sich markant von dem wesentlich dunkler klingenden "A" in der älteren Marke ab,
deren Gesamtklangbild maßgeblich durch die beiden A-Laute in der Eingangs-
und Schlußsilbe bestimmt wird. Die genannten Unterschiede reichen aus, um
klangliche Verwechslungen zu verhindern, sofern sich nicht identische Waren
gegenüberstehen.
Schriftbildlich bestehen bei sämtlichen Möglichkeiten schriftlicher Wiedergabe der
Zeichenwörter deutliche Abweichungen. Bei Schreibung in Kleinbuchstaben mit
Versalien an den Wortanfängen sind die Ober- und Unterlänge bei der angegriffenen Marke, die bei der IR-Marke nicht vorkommen, nicht zu übersehen. Bei
Schreibung ausschließlich in Versalien stehen den überwiegend eckigen, nach
oben offenen Buchstaben "-NSKY" die meist runden, nach oben geschlossenen
Formen der Buchstaben "-SCA" gegenüber, die das jeweilige Gesamtbild markant
beeinflussen. Begriffliche Gemeinsamkeiten liegen ebenfalls nicht vor, weil weder
die jüngere noch die ältere Kennzeichnung einen eindeutig erkennbaren bestimmten Sinngehalt aufweisen. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht
ersichtlich, weil die als Stammbestandteil in Betracht kommenden Buchstabenfolgen nicht eigenständig im Sinne eines gemeinsamen Serienstamms hervortreten
und außerdem so stark voneinander abweichen, daß sie nicht für wesensgleich
gehalten werden können.
Soweit sich die Marken indessen auf identischen Produkten begegnen, reichen
ihre phonetischen Abweichungen nicht aus, um den insoweit erforderlichen deutlicheren Abstand in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten. So darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vergleichsmarken neben den oben genannten Unterschieden auch wesentliche phonetische Gemeinsamkeiten aufweisen, daß insbesondere bei beiden Zeichen Silbenanzahl und Betonung identisch sind. Außerdem
handelt es sich bei dem zusätzlichen "n" um einen klangschwachen Konsonanten,
der sich in einer Mittelsilbe eines längeren Wortes befindet. Die Unterschiede in
den Vokalen betreffen die Endsilben, die in der Regel nicht besonders stark
beachtet werden und für das Gesamtklangbild weniger entscheidend sind (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 188, 195). Auch wird der Verkehr
die Zeichen nicht analysieren, um sie einem bestimmten Sprachbereich zuzuordnen. Die Abweichungen sind daher nicht geeignet, angesichts der sonstigen Übereinstimmungen in Silbengliederung und Vokalfolge Verwechslungen in bezug auf
die hier streitgegenständlichen identischen Waren sicher zu auszuschließen.
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Fa