Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.06.2003 – 33 W (pat) 410/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 410/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

g e g e n 10.99

betreffend die Marke 398 54 269

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2002, durch den die Löschung der angegriffenen Marke 398 54 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet worden ist, ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 1. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 54 269 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke mit Schriftsatz vom

11.6.2003, eingegangen bei Gericht am 12.6.2003, zurückgenommen. Deshalb ist

gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 „Puma“). Dementsprechend entfaltet auch die Rücknahme der Beschwerde

vom 16.6.2003 keine Wirkung mehr. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Cl