Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 28 W (pat) 117/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 117/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 176.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. Mai 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort

KAPLIFT

als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

"Hebevorrichtungen, Reparaturen von Hebevorrichtungen".

Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich auch in der

Schreibweise mit "k" statt "c" um das englische Wort für "Deckelheber", das die

Waren exakt beschreibe, zumal es solche Deckelheber zB zum Öffnen von

Schacht- oder Kanaldeckeln bereits auf dem Markt gebe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Begehren

auf Eintragung weiter und verwahrt sich gegen die von der Markenstelle vorgenommene Gleichsetzung von "cap" und "kap". Bei dem beanspruchten Markenwort handele es sich vielmehr um eine Wortneuschöpfung ohne jeden konkreten

Warenbezug.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des

Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Für den Senat fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, dass der Begriff

KAPLIFT einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen derart eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt hätte, dass er von dem angesprochenen Verkehr

in dem von der Markenstelle genannten Sinn verstanden und benötigt wird. Eher

ist das Gegenteil der Fall, da es sich bei dem Markenwort ersichtlich um eine

Wortneuschöpfung handelt, die in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen

wenn überhaupt, so allenfalls einen diffusen Bedeutungsgehalt aufweist. Die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruht auf einer unzulässigen Veränderung der angemeldeten Marke, denn sachlich geprüft wurde nicht "Kaplift", sondern das Wort "caplift", bei dem es sich in der Tat um die englische Bezeichnung

von "Deckelheber" (cap = Deckel, lift = Hebevorrichtung) handeln könnte, die vor

dem Hintergrund der Tatsache, dass es solche Werkzeuge zum Öffnen von

Schachtdeckeln, Hydranten- oder Straßenkappen usw. bereits gibt, möglicherweise nicht markenschutzfähig ist. Für eine Gleichstellung dieses Wortes mit dem

beanspruchten Markenwort fehlt es vorliegend aber an jeglicher Grundlage, auch

wenn der Anmelder die Marke in der Tat bereits für eine vorgenannte Hebevorrichtung einsetzt. Falls der Verkehr die beanspruchte Marke überhaupt begrifflich

analysiert, wird ihm zunächst das deutsche Wort "Kap" einfallen (iS von Nordkap,

Kap Arcona u.ä.), um dann – wegen der Sinnlosigkeit dieser Betrachtung im Kontext der Waren und Dienstleistungen - im nächsten Gedankenschritt möglicherweise "Kappe" zu assoziieren (auch wenn hierfür ein Kürzel "kap" nicht feststellbar

ist) und über den zweiten Bestandteil "lift" einen zumindest für die Waren sinnvollen Bedeutungsgehalt zu konstruieren. Eine solche Betrachtungsweise ist indes

dem Markenregisterrecht fremd und kann nicht zur Annahme eines Eintragungshindernisses führen. Vielmehr ist eine Marke als Ganzes so hinzunehmen, wie sie

sich dem Verkehr im Kontext der Waren und Dienstleistungen präsentiert, wobei

selbst bei beschreibenden Anklängen letztlich nicht übersehen werden darf, dass

wegen des Anspruchs auf Eintragung nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG Zweifel an

der Eintragungsfähigkeit letztlich zugunsten der angemeldeten Marke gewertet

werden müssen. Für die angemeldete Marke fehlt es aber bereits ersichtlich an

einer konkreten, unzweideutigen begrifflichen Zuordnung zu den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen, da sie ohne ergänzende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt nicht erkennen lässt, so dass weder das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses noch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bejaht werden kann.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb