Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 28 W (pat) 30/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 30/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung 396 35 371.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. November 2002 ist wirkungslos, soweit die Marke 396 35 371 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 12. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 35 371 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,
§ 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb