Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 29 W (pat) 289/02

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 289/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 94 011.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

High Class Finance

ist am 28. Dezember 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16:

Zeitungen, Zeitschriften;

Klasse 35:

Werbung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Vermittlung von Werbeanzeigen;

Klasse 38:

Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom

30. September 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden den

Begriff „High Class“ ohne weiteres im Sinne von „erstklassig, hochwertig“. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher in Verbindung mit den beanspruchten

Zeitungen und Zeitschriften darauf hin, dass diese sich inhaltlich mit erstklassigen

bzw hochwertigen Finanzen befassten. Auch bezüglich der beanspruchten

Dienstleistungen verstehe der Verkehr das Zeichen nur als Sach- bzw Bestimmungsangabe dahingehend, dass diese schwerpunktmäßig auf den Bereich der

hochwertigen Finanzanlagen gerichtet seien bzw Informationen zu diesem Thema

vermittelten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich

bei dem angemeldeten Zeichen um eine im Deutschen ungewöhnliche Wortfolge,

der sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse. Lexikalisch belegt sei nur der englische Ausdruck

„high finance“ bzw der entsprechende deutsche Begriff „Hochfinanz“. Insoweit

fehle aber

jeglicher Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne

von „erstklassige Finanzanlagen“ schränke die Interpretationsmöglichkeit des

Zeichens in unzulässiger Weise ein. Außerdem sei diese Bedeutung unklar, weil

die Vorstellung von einer erstklassigen Finanzanlage für jeden unterschiedlich

sein könne. Da das Zeichen auch keine gebräuchliche Redewendung oder

Werbeaussage darstelle, werde es vom Verkehr

in Verbindung mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Unterscheidungsmittel erfasst.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten

Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr

ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier der Fall.

1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die

Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten (vgl EuG WRP 2002, 426 - LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren der Klasse 16 und der Dienstleistung der Telekommunikation

kommt der normale Endverbraucher in Betracht, der als durchschnittlich informiert,

aufmerksam und verständig anzusehen

ist (vgl BGH GRUR 2002, 812

- FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Die Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich an

den Fachverkehr, denn die Endverbraucher sind zwar häufig Zielgruppe dieser

Dienstleistungen, nehmen sie aber in der Regel nicht selbst in Anspruch.

2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den beiden Bestandteilen „High

Class“ und „Finance“ zusammengesetzt. Das englische Adjektiv „high-class“ wird

in der Bedeutung von „erstklassig“ auch im deutschen Sprachgebrauch verwendet,

zB www.bionicballroom.de

- High Class Clubbing

in Köln;

www.diamondcars.de - High Class Vintage Car Models – Exklusive Automodelle

für den Sammler und Enthusiasten; www.delicious-escort.de - High Class Agency;

„High-Class-Variante des Kunstparks“ – SZ vom 21.12.2001; „High-Class-Hotels“

- SZ vom 5.06.1999. Der ebenfalls aus dem Englischen stammende weitere Bestandteil „Finance“ ist sprachlich dem deutschen Wort „Finanz“ verwandt und hat

die Bedeutung von „Finanzwirtschaft, Finanzen, Finanzierung“ (vgl Pons, Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl 2002, S 319; Oxford Advanced Learner´s

Dictionary – www1.oup.co.uk). Im Deutschen ist der Ausdruck vor allem in der

Wirtschaftssprache gebräuchlich, zB Corporate Finance, Private Finance, Behavioral Finance, Finance Engineering (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Als Rubrikenüberschrift zum Thema „Finanzierung“ findet der Begriff auch

in Alleinstellung Verwendung (vgl PC Business 2/2003, S 7).

3. Das angemeldete Zeichen besteht damit in seiner Gesamtheit aus zwei beschreibenden Begriffen, deren Kombination nicht über die Sachaussage im Sinne

von „erstklassige Finanzen/erstklassige Finanzierung“ hinausgeht. Für die beanspruchten Zeitungen und Zeitschriften ist die Bezeichnung „High Class Finance“

daher lediglich ein Hinweis auf deren Inhalt, nämlich Informationen zum Thema

„erstklassige Finanzen“. Das angesprochene Publikum erfasst diese inhaltsbeschreibende Bedeutung auch ohne weiteres, denn Wirtschafts- und Finanzzeitschriften, die sich thematisch im weitesten Sinne mit Finanzen befassen, bilden im

Bereich der Druckschriften eine eigenständige Kategorie. Auch in Verbindung mit

den Dienstleistungen der Klasse 35 erschöpft sich das Zeichen in einer Sachangabe dahingehend, dass es sich dabei um Werbung, Marketing, Marktforschung

und Marktanalyse sowie die Vermittlung von Werbeanzeigen für erstklassige Finanzen handelt. Ein solches Verständnis ist deshalb naheliegend, weil der angesprochene Fachverkehr mit der Aufteilung des Marktes nach Art der angebotenen

Produkte und Dienstleistungen zB Immobilien, Automobile, Reisen, Bücher usw.

vertraut ist und in der Bezeichnung „High Class Finance“ daher nur einen Hinweis

auf das Marktsegment der erstklassigen Finanzen sieht, für das diese Dienstleistungen erbracht werden. Auch die Dienstleistung der Telekommunikation wird

mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich dahingehend beschrieben, dass

diese - zB in Form eines Mobilfunk- oder Datendienstes - Informationen zu erstklassigen Finanzen vermittelt. Denn in Anbetracht des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Bereitstellen elektronisch verfügbarer Informationen und

dem technischen Zugriff darauf, versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen

auch in Verbindung mit den Dienstleistungen der Telekommunikation als eine

reine Inhaltsangabe (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).

4. Dass der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt im Sinne von „erstklassige

Finanzen“ eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, führt zu keiner anderen

Beurteilung. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, dass es keine allgemein verbindlichen Kriterien für „erstklassige Finanzen bzw Finanzanlagen“ gibt.

Daher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welche konkreten Informationen

bzw Angebote die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen enthalten.

Bei Marken, die – wie hier - nach Art einer Inhaltsangabe gebildet sind, steht eine

solche begriffliche Unschärfe der Annahme einer beschreibenden Sachangabe

aber nicht entgegen (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere

Welt).

Ebenso wenig ergibt sich die Unterscheidungskraft daraus, dass das angemeldete

Zeichen sowohl im Sinne von „erstklassige Finanzen“ als auch im Sinne von „erstklassiger Finanzierung“ verstanden werden kann, denn in beiden Fällen handelt es

sich um eine Sachangabe, mit der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

unmittelbar beschrieben werden. In beiden Bedeutungen erkennt der Verkehr daher nur den beschreibenden Aussagegehalt und nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl