Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 29 W (pat) 289/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 289/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 94 011.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
High Class Finance
ist am 28. Dezember 2000 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16:
Zeitungen, Zeitschriften;
Klasse 35:
Werbung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Vermittlung von Werbeanzeigen;
Klasse 38:
Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom
30. September 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden den
Begriff „High Class“ ohne weiteres im Sinne von „erstklassig, hochwertig“. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher in Verbindung mit den beanspruchten
Zeitungen und Zeitschriften darauf hin, dass diese sich inhaltlich mit erstklassigen
bzw hochwertigen Finanzen befassten. Auch bezüglich der beanspruchten
Dienstleistungen verstehe der Verkehr das Zeichen nur als Sach- bzw Bestimmungsangabe dahingehend, dass diese schwerpunktmäßig auf den Bereich der
hochwertigen Finanzanlagen gerichtet seien bzw Informationen zu diesem Thema
vermittelten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich
bei dem angemeldeten Zeichen um eine im Deutschen ungewöhnliche Wortfolge,
der sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse. Lexikalisch belegt sei nur der englische Ausdruck
„high finance“ bzw der entsprechende deutsche Begriff „Hochfinanz“. Insoweit
fehle aber
jeglicher Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne
von „erstklassige Finanzanlagen“ schränke die Interpretationsmöglichkeit des
Zeichens in unzulässiger Weise ein. Außerdem sei diese Bedeutung unklar, weil
die Vorstellung von einer erstklassigen Finanzanlage für jeden unterschiedlich
sein könne. Da das Zeichen auch keine gebräuchliche Redewendung oder
Werbeaussage darstelle, werde es vom Verkehr
in Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Unterscheidungsmittel erfasst.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten
Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr
ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier der Fall.
1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die
Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten (vgl EuG WRP 2002, 426 - LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren der Klasse 16 und der Dienstleistung der Telekommunikation
kommt der normale Endverbraucher in Betracht, der als durchschnittlich informiert,
aufmerksam und verständig anzusehen
ist (vgl BGH GRUR 2002, 812
- FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Die Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich an
den Fachverkehr, denn die Endverbraucher sind zwar häufig Zielgruppe dieser
Dienstleistungen, nehmen sie aber in der Regel nicht selbst in Anspruch.
2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den beiden Bestandteilen „High
Class“ und „Finance“ zusammengesetzt. Das englische Adjektiv „high-class“ wird
in der Bedeutung von „erstklassig“ auch im deutschen Sprachgebrauch verwendet,
zB www.bionicballroom.de
- High Class Clubbing
in Köln;
www.diamondcars.de - High Class Vintage Car Models – Exklusive Automodelle
für den Sammler und Enthusiasten; www.delicious-escort.de - High Class Agency;
„High-Class-Variante des Kunstparks“ – SZ vom 21.12.2001; „High-Class-Hotels“
- SZ vom 5.06.1999. Der ebenfalls aus dem Englischen stammende weitere Bestandteil „Finance“ ist sprachlich dem deutschen Wort „Finanz“ verwandt und hat
die Bedeutung von „Finanzwirtschaft, Finanzen, Finanzierung“ (vgl Pons, Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl 2002, S 319; Oxford Advanced Learner´s
Dictionary – www1.oup.co.uk). Im Deutschen ist der Ausdruck vor allem in der
Wirtschaftssprache gebräuchlich, zB Corporate Finance, Private Finance, Behavioral Finance, Finance Engineering (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Als Rubrikenüberschrift zum Thema „Finanzierung“ findet der Begriff auch
in Alleinstellung Verwendung (vgl PC Business 2/2003, S 7).
3. Das angemeldete Zeichen besteht damit in seiner Gesamtheit aus zwei beschreibenden Begriffen, deren Kombination nicht über die Sachaussage im Sinne
von „erstklassige Finanzen/erstklassige Finanzierung“ hinausgeht. Für die beanspruchten Zeitungen und Zeitschriften ist die Bezeichnung „High Class Finance“
daher lediglich ein Hinweis auf deren Inhalt, nämlich Informationen zum Thema
„erstklassige Finanzen“. Das angesprochene Publikum erfasst diese inhaltsbeschreibende Bedeutung auch ohne weiteres, denn Wirtschafts- und Finanzzeitschriften, die sich thematisch im weitesten Sinne mit Finanzen befassen, bilden im
Bereich der Druckschriften eine eigenständige Kategorie. Auch in Verbindung mit
den Dienstleistungen der Klasse 35 erschöpft sich das Zeichen in einer Sachangabe dahingehend, dass es sich dabei um Werbung, Marketing, Marktforschung
und Marktanalyse sowie die Vermittlung von Werbeanzeigen für erstklassige Finanzen handelt. Ein solches Verständnis ist deshalb naheliegend, weil der angesprochene Fachverkehr mit der Aufteilung des Marktes nach Art der angebotenen
Produkte und Dienstleistungen zB Immobilien, Automobile, Reisen, Bücher usw.
vertraut ist und in der Bezeichnung „High Class Finance“ daher nur einen Hinweis
auf das Marktsegment der erstklassigen Finanzen sieht, für das diese Dienstleistungen erbracht werden. Auch die Dienstleistung der Telekommunikation wird
mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich dahingehend beschrieben, dass
diese - zB in Form eines Mobilfunk- oder Datendienstes - Informationen zu erstklassigen Finanzen vermittelt. Denn in Anbetracht des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Bereitstellen elektronisch verfügbarer Informationen und
dem technischen Zugriff darauf, versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen
auch in Verbindung mit den Dienstleistungen der Telekommunikation als eine
reine Inhaltsangabe (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).
4. Dass der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt im Sinne von „erstklassige
Finanzen“ eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, dass es keine allgemein verbindlichen Kriterien für „erstklassige Finanzen bzw Finanzanlagen“ gibt.
Daher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welche konkreten Informationen
bzw Angebote die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen enthalten.
Bei Marken, die – wie hier - nach Art einer Inhaltsangabe gebildet sind, steht eine
solche begriffliche Unschärfe der Annahme einer beschreibenden Sachangabe
aber nicht entgegen (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere
Welt).
Ebenso wenig ergibt sich die Unterscheidungskraft daraus, dass das angemeldete
Zeichen sowohl im Sinne von „erstklassige Finanzen“ als auch im Sinne von „erstklassiger Finanzierung“ verstanden werden kann, denn in beiden Fällen handelt es
sich um eine Sachangabe, mit der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
unmittelbar beschrieben werden. In beiden Bedeutungen erkennt der Verkehr daher nur den beschreibenden Aussagegehalt und nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl