Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 29 W (pat) 72/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 57 762.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Business-Hüllen
Die Bezeichnung
ist als Wortmarke für die Waren
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, nämlich Druckereierzeugnisse; Schreib-
und Papierwaren, Briefumschläge, Schreibpapier,
Versandtaschen; Täschnerwaren, nämlich Schreibmappen, Ringbuchmappen, Schreibtischgarnituren,
bestehend aus Schreibtischblocks, Schreibmappen
und Ringbüchern
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen, weil ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Bezeichnung setze sich aus dem
ursprünglich englischen, in die deutsche Sprache mit der Bedeutung von „geschäftlich, Geschäfts-“ eingegangenen Wort „Business“ und dem Wort „Hüllen“ zu
dem sprachüblich zusammengefügten Gesamtbegriff „Geschäftshüllen/geschäftliche Hüllen“ zusammen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
messen die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung lediglich beschreibenden Charakter bei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 13. Januar 2003 aufzuheben.
In der Sache hat sie sich nicht geäußert. Von der Markenstelle ist vorgetragen
worden, der Begriff „Business-Hüllen“ führe nicht zu einer ohne weiteres verständlichen, unmittelbar beschreibenden Angabe für die Waren der Anmeldung, weil
sich für den Verkehr sofort die Frage aufdränge, warum solche Hüllen nicht für
den Privatgebrauch geeignet seien.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats
steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
Die Markenstelle hat die Voraussetzungen der fehlenden Schutzfähigkeit zu Recht
dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Bezeichnung
„Business-Hüllen“ von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist, weil sie unmittelbar darauf hinweist, dass die Waren der Anmeldung als Hüllen speziell für
geschäftliche Zwecke bestimmt und geeignet sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob eine Wortzusammensetzung einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine,
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren
zukommt (stRspr BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2002, 1070, 1071
– Bar jeder Vernunft).
Ersteres ist der Fall. Die angemeldete Marke besteht in ihrer Gesamtheit aus zwei
beschreibenden Begriffen, deren Kombination nicht über die Sachaussage im
Sinne von „Hüllen für die Geschäftswelt, für geschäftliche Zwecke“ hinausgeht. Sie
ist sprachüblich gebildet. Die überwiegende Mehrzahl von neuen Gesamtbegriffen
wird aus zwei Substantiven zusammengesetzt. Dabei erfolgt die Wortbildung häufig unter Beibehaltung der einzelnen Wortelemente, sei es, dass die Kombination
in zwei Wörtern, mit Bindestrich oder mit einem Binnengroßbuchstaben geschrieben wird, um das schnellere Erfassen des Gesamtbegriffs zu erleichtern oder besondere Wortlängen zu vermeiden.
Dem angesprochenen Verkehr, bei dem von einem durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int
1998, 795, 797 (Nr 31) - Gut Springenheide), begegnen im deutschen Sprachgebrauch außer bereits bekannten Begriffen wie Business Class zunehmend
Wortverbindungen mit dem Wort „Business“ in Kombination sowohl mit englischen
wie mit deutschen Begriffen zu neuen Gesamtausdrücken (z.B. Business Tarif;
BUSINESS TALK in DB mobil 06/03; Business-Handys: Handys für den Geschäftsalltag in funkschau 2002 Heft 25 – 26, S 12; Business Portal in Frühschütz,
Jürgen: E-Commerce-Lexikon; Business-Kreise in Anglizismen-Wörterbuch Broder
Carstensen/Ulrich Busse 2001, 186 f; Business-TV: die neudeutsche Bezeichnung
für Fernsehen am Arbeitsplatz in SZ Nr 112 v. 16. Mai 2001, S 54 „So läuft’s Business“ oder die Verwendung des Wortes Business wie „Business-Magazin, Business-Frauen, Business-Trends, Business-Lunch, Business-Bücher, Business-Basics“ im Bericht über die neugeschaffene „Vogue Business“ – Die Mutter der Aktion“, SZ Nr 84, S 24 vom 10. April 2000).
Die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bezeichnung „Business-
Hüllen“ stellt auch eine rein produktbeschreibende Gesamtaussage dar, weil sie
auf Eigenschaften oder besondere Anforderungen der angemeldeten Waren hinweist, die für den Einsatz im geschäftlichen Bereich – etwa hinsichtlich ihrer
Festigkeit, Dauerhaftigkeit, Format, Aufdruck sowie der Material- und Farbauswahl
oder zu Repräsentationszwecken – von Bedeutung sind und von potentiellen Abnehmer gefordert oder erwartet werden.
Unterscheidungskraft leitet sich auch nicht aus der Frage ab, warum solche Hüllen
nicht für den Privatgebrauch geeignet seien. Diese Überlegung der Anmelderin
liegt derart außerhalb jeglicher vom BGH und der ständigen Rechtsprechung des
BPatG aufgestellter Grundsätze markenrechtlicher Natur, dass sich eine Erörterung erübrigt.
Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, ob der angemeldeten Marke
außerdem das Eintragungshindernis einer freihaltebedürftigen beschreibenden
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Grabrucker
Pagenberg
Richter Voit ist abgeordnet und daher verhindert zu unterschreiben
Grabrucker
Cl