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BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 32 W (pat) 225/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2003

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 43 861

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 24. Juli 1999 angemeldete und am 5. November 1999 für

Haushalts-, Tisch- und Bettwäsche, Flachwäsche, Wäsche für

Hotels, Frottierwaren; Bekleidungsstücke, Berufsbekleidungsstücke; Vermieten von Wäsche und Bekleidung

eingetragene Marke 399 43 861

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 31. Juli 1992 u. a. für

Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder

eingetragenen Wortmarke 1 185 440

Ambiance.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine Ähnlichkeit

der Marken bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, dass die Marken an ihrem jeweiligen Zeichenanfang übereinstimmen

und deshalb auch eine Markenähnlichkeit anzunehmen sei.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung

der Marke 399 43 861 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und ist im übrigen der Auffassung, dass die angegriffene Marke unter keinem Gesichtspunkt der Widerspruchsmarke ähnlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627

- IMS).

a) Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. Bekleidungsstücke sind sowohl im Warenverzeichnis der angegriffenen als auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die Fragen der Ähnlichkeit und des

Ähnlichkeitsgrades der übrigen Waren kann für diese Entscheidung dahinstehen.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Das

französischsprachige Wort "Ambiance" bedeutet etwa "Atmosphäre", "Stimmung",

"Ambiente". Da sich die gegenüberstehenden Waren an breiteste Verkehrskreise

richten, ist es wenig wahrscheinlich, dass "Ambiance" ins Deutsche übersetzt wird.

Selbst wenn dies der Fall ist, kann eine Schwächung dieser Marke nicht festgestellt werden, da ein "Ambiente" in Bezug auf Bekleidung keinerlei beschreibenden

Begriffsinhalt hat.

c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht verwechselbar ähnlich. Sie

weisen keine hinreichenden Übereinstimmungen auf. Der optische Eindruck der

Marken ist deutlich unterscheidbar, denn die angegriffene Marke besteht aus drei

untereinander angeordneten Wörtern, während die Widerspruchsmarke eine Einwortmarke ist.

Es bestehen auch keine Übereinstimmungen in klanglicher Hinsicht. Im Bekleidungsbereich ist es in der Regel nicht üblich, den Markenbestandteil "boco", der

das Herstellungsunternehmen bezeichnet, bei der Benennung wegzulassen.

Selbst wenn - zugunsten der Widersprechenden - davon ausgegangen wird, dass

es noch rechtserhebliche Teile der Verbraucher gibt, die die angegriffene Marke

nur mit ihrem ersten Markenbestandteil "ambienTex" benennen, so bietet sich wegen kaum verbreiteter Kenntnisse der französichen Sprache überwiegend eine

Aussprache nach deutschen Regeln an, da kaum anzunehmen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke als französisches Wort erkennen. Dann stimmen zwar die ersten beiden Silben in "ambi-" überein, die

letzten beiden Silben "-ente" und "ance" sind jedoch deutlich unterschiedlich. Dies

bewirkt, dass die beiden Marken insgesamt zwei deutlich unterscheidbare Klangbilder ergeben, die sich auch bei französischer Aussprache "ambjãńz" nicht näher

kommen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt ist.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Hu

Abb. 1