Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 32 W (pat) 225/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 43 861
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. Juli 1999 angemeldete und am 5. November 1999 für
Haushalts-, Tisch- und Bettwäsche, Flachwäsche, Wäsche für
Hotels, Frottierwaren; Bekleidungsstücke, Berufsbekleidungsstücke; Vermieten von Wäsche und Bekleidung
eingetragene Marke 399 43 861
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 31. Juli 1992 u. a. für
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder
eingetragenen Wortmarke 1 185 440
Ambiance.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine Ähnlichkeit
der Marken bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass die Marken an ihrem jeweiligen Zeichenanfang übereinstimmen
und deshalb auch eine Markenähnlichkeit anzunehmen sei.
Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der Marke 399 43 861 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und ist im übrigen der Auffassung, dass die angegriffene Marke unter keinem Gesichtspunkt der Widerspruchsmarke ähnlich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627
- IMS).
a) Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. Bekleidungsstücke sind sowohl im Warenverzeichnis der angegriffenen als auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die Fragen der Ähnlichkeit und des
Ähnlichkeitsgrades der übrigen Waren kann für diese Entscheidung dahinstehen.
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Das
französischsprachige Wort "Ambiance" bedeutet etwa "Atmosphäre", "Stimmung",
"Ambiente". Da sich die gegenüberstehenden Waren an breiteste Verkehrskreise
richten, ist es wenig wahrscheinlich, dass "Ambiance" ins Deutsche übersetzt wird.
Selbst wenn dies der Fall ist, kann eine Schwächung dieser Marke nicht festgestellt werden, da ein "Ambiente" in Bezug auf Bekleidung keinerlei beschreibenden
Begriffsinhalt hat.
c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht verwechselbar ähnlich. Sie
weisen keine hinreichenden Übereinstimmungen auf. Der optische Eindruck der
Marken ist deutlich unterscheidbar, denn die angegriffene Marke besteht aus drei
untereinander angeordneten Wörtern, während die Widerspruchsmarke eine Einwortmarke ist.
Es bestehen auch keine Übereinstimmungen in klanglicher Hinsicht. Im Bekleidungsbereich ist es in der Regel nicht üblich, den Markenbestandteil "boco", der
das Herstellungsunternehmen bezeichnet, bei der Benennung wegzulassen.
Selbst wenn - zugunsten der Widersprechenden - davon ausgegangen wird, dass
es noch rechtserhebliche Teile der Verbraucher gibt, die die angegriffene Marke
nur mit ihrem ersten Markenbestandteil "ambienTex" benennen, so bietet sich wegen kaum verbreiteter Kenntnisse der französichen Sprache überwiegend eine
Aussprache nach deutschen Regeln an, da kaum anzunehmen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke als französisches Wort erkennen. Dann stimmen zwar die ersten beiden Silben in "ambi-" überein, die
letzten beiden Silben "-ente" und "ance" sind jedoch deutlich unterschiedlich. Dies
bewirkt, dass die beiden Marken insgesamt zwei deutlich unterscheidbare Klangbilder ergeben, die sich auch bei französischer Aussprache "ambjãńz" nicht näher
kommen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt ist.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Hu
Abb. 1