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BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 32 W (pat) 229/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 229/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 49 558.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

27. März 2002 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

webcamnights.tv

ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes der Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft

teilweise zurückgewiesen

worden, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische,

optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder

Daten; Spielprogramme

für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Datenbankprogramme, Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software

(Netware); Firmware;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen

von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und

analoge Netze, auch im Online- und Offlinie-Betrieb in Form von

interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch

Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video-

und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und

Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild

und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen;

Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Entwickeln und Gestalten von digitalen

Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von

Datenbanken; Fotografieren; Erstellen von Computerprogrammen

und Grafiken; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten".

Nach Ansicht der Markenstelle weist das Zeichen der Anmeldung – obwohl es

lexikalisch nicht nachgewiesen werden könne - im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich in beschreibender, für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein verständlicher Weise darauf hin, dass es

sich um ein Fernsehprogramm handele, das mittels einer Webcam aufgenommen

wurde und zur Abendunterhaltung bzw. –information gesendet werde. Die Waren

und Dienstleistungen könnten jeweils zum Zweck der Aufnahme und Sendung von

Beiträgen dienen, die mittels Webcams erstellt wurden. Dazu gehörten auch Software und Netzwerke sowie Schulungen über die Produktion von Webcam-Beiträgen. Unmaßgeblich sei, dass sich der Markenbestandteil ".tv" den Anschein einer

Domain gebe. In Wirklichkeit gebe es "tv" nicht als Domainnamen. Der Verkehr

merke, dass es sich um einen Hinweis auf "TV", also Fernsehen, handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass

"tv" durchaus auch als Domain-Name vorkomme, dass dieser aber nichts mit "TV"

im Sinne von Televison zu tun habe. Die Zusammenstellung von "webcam" und

"nights" im Bestandteil "webcamnights" ergebe keinen Sinn und stelle keine beschreibende Angabe dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke kann die Eintragung in das Markenregister nicht versagt werden. Insbesondere besteht weder

das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch das einer Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85

- Individuelle).

Eine Verwendung von "webcamnights.tv" als beschreibende Angabe kann nicht

festgestellt werden. Mit dem Zeichen wird das angesprochene Publikum in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch keine klaren Vorstellungen beschreibenden Inhalts verbinden. Dies gilt selbst unter der Voraussetzung, dass das Publikum in dem Zeichen die englischen Wörter "webcam"

und "nights" wiedererkennt und deren Bedeutung (gemäß den Feststellungen der

Markenstelle) "internettaugliche Digitalkamera" bzw. "Nächte" erfasst. Selbst in

Bezug auf Dienstleistungen, die eng mit Kameraaufnahmen in Verbindung stehen

können (z.B. "Verteilung und Weiterleitung von Fernsehsignalen", "Film- und Fernsehproduktionen" oder "Veröffentlichung von elektronisch wiedergebbaren Bild-

und Toninformationen"), bleibt im Unklaren, in welchem Bezug eine Webcam

(oder mehrere Webcams?) zu den Nächten stehen sollen. So könnte es sich etwa

um nächtliche Aufnahmen einer Webcam handeln oder um Aufnahmen, die in der

Nacht gesendet werden. Ebenso bleibt völlig offen, ob der Dienstleister, der die

Marke benutzt, auch für die Webcams zuständig ist oder ob er sich lediglich der

Webcam-Aufnahmen anderer Personen oder Institutionen bedient. Noch unklarer

ist die Bedeutung des Bestandteils "webcamnights" in Zusammenhang mit denjenigen Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise auch ohne den Einsatz

von (Internet-)Kameras erbracht werden können.

Durch den Zusatz ".tv" wird die Bedeutung des angemeldeten Zeichens noch zusätzlich verunklart. Einerseits ist dieser Zusatz nach Art einer (wegen Fehlens von

Teilen der Adresse wie "http://www." unvollständigen) Internetadresse gebildet.

Dies könnte den Anschein erwecken, es handele sich bei dem mit

"webcamnights.tv" gekennzeichneten Angebot um ein solches im Internet (etwa

das Online-Angebot eines Fernsehsenders). Zwar ist "tv" als erst seit dem Jahr

2000 vergebene (vgl. den Hinweis auf der Internet-Seite http://www.ecin.de/news/-

2000/05/16/00393) und damit relativ neue sogenannte "Top-Level-Domain" in der

Allgemeinbevölkerung nicht so bekannt wie z.B. "com" oder länderspezifische Domains (wie die deutsche Top-Level-Domain "de"). Dies dürfte jedoch nicht für die

hier besonders angesprochenen, im Medienbereich tätigen Verkehrskreise gelten.

Auf der anderen Seite wird es aber auch denjenigen, denen "tv" als Top-Level-

Domain bekannt ist, als nicht fernliegende Möglichkeit erscheinen, dass der Zusatz "tv" nur in werbewirksamer Weise an eine Internetadresse erinnern und damit

zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die angebotenen Leistungen in Zusammenhang mit dem Fernsehen stehen.

Auf Grund dieser Vieldeutigkeit und demzufolge Interpretationsbedürftigkeit kann

dem angemeldeten Zeichen die Fähigkeit, für erhebliche Teile des Publikums als

Herkunftshinweis zu dienen, nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2000,

321, 322 – Radio von hier; GRUR 2000, 231, 232 – FÜNFER).

b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen

(vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Wegen ihres vieldeutigen Begriffsinhalts

ist die Angabe "webcamnights.tv" zur Bezeichnung irgendwelcher Merkmale der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Hu