Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 32 W (pat) 99/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 21 902 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gegen die Marke 300 21 902

G r ü n d e

I.

KRÄUTERZAUBER

die - nach einer Teillöschung - für die Waren

Tee betreffende Fachbücher und Fachbroschüren, Verpakkungen und Verpackungsmaterialien aus Papier und/oder

Kunststofffolie (soweit in Klasse 16 enthalten); Teezubereitungsgeräte und Samoware, Teedosen, auch aus Holz, Teefilter und Teesiebe, Teekannen (alle Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert), Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche sowie für das Hotel und Gaststättengewerbe; Tee, Kaffee, Kakao, Zucker, Reis, Sago,

Kaffeeersatzmittel, Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Kühleis

geschützt ist, richtet sich der Widerspruch aus der Marke 1 159 655

KRÄUTERTRAUM

die - ebenfalls nach einer Teillöschung - für

Kräutertee und Kräuterteemischungen, Extrakte zur Zubereitung von Kräutertee, Instant-Kräutertee-Mischungen und

Granulat-Kräutertee-Mischungen, jeweils nicht für medizinische Zwecke und nicht zum Vertrieb über Apotheken oder

Drogerien bestimmt

Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, zurückgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, selbst im Bereich identischer Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sei wegen des Bestandteils „TRAUM“ eher unterdurchschnittlich. Der in beiden Marken vorhandene Bestandteil „KRÄUTER“ sei glatt beschreibend und komme in einer Vielzahl von Marken auf identischen oder verwandten

Warengebieten vor. Das Publikum werde sein Hauptaugenmerk auf die jeweils

nachfolgenden Wortbestandteile richten. Diese würden sich in begrifflicher, visueller und klanglicher Hinsicht so weit voneinander abheben, dass ein verwechslungsfreier Umgang der Gesamtmarken möglich sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Ansicht

handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um ein fantasievolles Zeichen, dessen

Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung (u.a. Verkauf von ca.

… Packungen mit je … „KRÄUTERTRAUM“-Teebeuteln im Jahr 2002)

zusätzlich erhöht sei. Die Bestandteile „ZAUBER“ und „TRAUM“ seien einander

begrifflich, visuell und klanglich so ähnlich, dass Verwechslungen jederzeit möglich seien, zumal die Konsumenten von Kräutertees den jeweiligen Marken keine

besondere Beachtung schenkten. Die Vokalfolge sei fast identisch, durch die Silbe

„AU“ entstehe ein klanglich und schriftbildlich ähnlicher Eindruck. Die begriffliche

Ähnlichkeit ergebe sich daraus, dass den Elementen „TRAUM“ bzw. „ZAUBER“

gleichermaßen etwas Geheimnisvolles, außerhalb der fassbaren Realität Liegendes anhafte. Beide Begriffe vermittelten eine positive, aus dem Normalen hervorgehobene Grundstimmung. Durch die Verbindung mit dem (für sich genommen

schutzunfähigen) Bestandteil „KRÄUTER“ sei der Abstand zwischen den Streitmarken denkbar gering.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Juli 2001 und vom 7. Februar 2002 aufzuheben und die

angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stellt die Argumentation der Widersprechenden insgesamt in Abrede. Die ihrer

Meinung nach unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens begründet sie u.a. mit einer großen Zahl von Marken in Klasse 30, die - wie

die hier zu vergleichenden Marken - sowohl den Bestandteil „KRÄUTER“ als auch

eine „übersinnliche“ Anmutung aufwiesen. Der phonetische Abstand der Vergleichsmarken sei ausreichend.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit

mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit

ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

(st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

Die Widerspruchsmarke nimmt - ohne weiteres erkennbar - auf die beschreibende

Angabe „Kräuter“ Bezug. Aus diesem Grund und weil - wie dem Senat bekannt

ist - gerade auf dem Teesektor Marken mit dem weiteren Bestandteil „traum“ häufig vorkommen, ist die Kennzeichnungskraft von „KRÄUTERTRAUM“ als unterdurchschnittlich anzusehen. Die von der Widersprechenden vorgetragenen Absatzzahlen bzgl. der von ihr vertriebenen, mit dem Widerspruchszeichen versehenen Produkte sind für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft nicht ausreichend.

Obwohl die Waren, für die die beiden Marken jeweils geschützt sind, teilweise

identisch bzw. einander hochgradig ähnlich sind, ist der zwischen den Marken

bestehende Abstand insgesamt ausreichend, um Verwechslungen mit der gebotenen Sicherheit zu vermeiden. „KRÄUTERTRAUM“ ist schriftbildlich und klanglich

deutlich von „KRÄUTERZAUBER“ zu unterscheiden. Daran kann auch die übereinstimmende Buchstabenfolge „AU“ nichts ändern. Auch begriffliche Verwechslungen rechtlich relevanten Umfangs können ausgeschlossen werden. Weil es

sich bei dem Bestandteil „KRÄUTER“ der Widerspruchsmarke nur um einen

beschreibenden Hinweis handelt, wird sich der Verkehr bei Begegnungen mit dieser Marke (oder in der Erinnerung an sie) zwangsläufig an dem weiteren Bestandteil „TRAUM“ orientieren müssen, auch wenn dieser für sich betrachtet ebenfalls

kennzeichnungsschwach

ist. Die abweichenden Elemente

„TRAUM“ bzw.

„ZAUBER“ geben den jeweiligen Marken zwar eine vergleichbare „übersinnliche“

Anmutung. Ihr Begriffsinhalt ist aber unterschiedlich genug, um den erforderlichen

Abstand der jüngeren Marke von der kennzeichnungsschwachen Widerspruchsmarke herzustellen.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Fa