Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.06.2003 – 17 W (pat) 26/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 59 527.5-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender, der Richterin Eder sowie der Richter
Dipl.-Ing. Prasch, Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung mit der Bezeichnung
"Friedhofsinformationssystem"
wurde am 11. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07C durch Beschluß vom
12. Oktober 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 4. September 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde die Zurückweisung der Anmeldung in
Aussicht gestellt, da der beanspruchte Gegenstand lediglich eine naheliegende
Abwandlung des Standes der Technik sei.
Gegen den genannten Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom
4. März 2002 eingegangenen Anspruchs 1 weiter.
Dieser Anspruch lautet:
Friedhofsinformationssystem, bestehend
aus einem passiven Codespeicher (Transponder)
und einer mobilen Sende- und Empfangseinheit mit zugehöriger Energiequelle,
dadurch gekennzeichnet,
dass Daten berührungsfrei über die Sende- und Empfangseinrichtung in den passiven Speicher ein und ausgelesen werden können
und dass eine berührungsfreie Positionsbestimmung der Grabanlage und Graberkennung ermöglicht wird.
Bezüglich der Unteransprüche und der sonstigen Anmeldungsunterlagen wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Anmelder vor, dass der beanspruchte
Gegenstand patentierbar sei, da er sich durch den Einsatz eines passiven Codespeichers (Transponder) ohne eigene Energiequelle und durch den Einsatz einer
berührungsfreien Positionsbestimmung wesentlich von dem nächstkommenden
Stand der Technik gemäß DE 44 23 769 C1 unterscheide.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, mit folgenden Unterlagen ein Patent
zu erteilen:
Anspruch 1 vom 4.März 2002, eingegangen am 11. März 2002,
Ansprüche 2 bis 32, Beschreibung Seiten 1 bis 8,
2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, jeweils eingegangen am
11. Dezember 1999.
An der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder nicht teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Anmeldungsgegenstand wegen
unzulässiger Erweiterung nach § 38 Satz 2 PatG nicht patentierbar ist.
Der geltende Anspruch 1 vom 4. März 2002 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:
Friedhofsinformationssystem, bestehend
a) aus einem passiven Codespeicher (Transponder)
b) und einer mobilen Sende- und Empfangseinheit mit zugehöriger Energiequelle,
dadurch gekennzeichnet
c) dass Daten berührungsfrei über die Sende- und Empfangseinrichtung in den
passiven Speicher ein- und ausgelesen werden können und
d) dass eine berührungsfreie
d1) Positionsbestimmung der Grabanlage und
d2) Graberkennung ermöglicht wird.
Die in den Merkmalen d), d1) enthaltene "berührungsfreie Positionsbestimmung
der Grabanlage" schließt alle Arten von Positionsbestimmungen ein, die sich ohne
direkten Eingriff auf die Grabanlage realisieren lassen. Hierunter fallen beispielsweise auch optische und mit einem GPS (Global Positioning System) durchgeführte Positionsbestimmungsmethoden.
In
der
ursprünglich
eingereichten
Fassung
der Anmeldung
vom
11. Dezember 1999 basieren die für die berührungsfreie Positionsbestimmung angegebenen Methoden (vergl. S. 5, le. Abs.; S. 6, Abs. 1 und 2; Anspruch 28) hingegen immer auf der Ortung des zur "mobilen Sende- und Empfangseinheit"
(Merkmal b) gehörenden Senders mittels "Ortungsempfängeranlagen" (S. 5, le.
Abs.) bzw. "Ortungsempfängern" (S. 6, 5. Abs.; Ansprüche 28 und 31). Diesen
Angaben kann der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik,
der sich bei Grabstein-Materialfragen vom Steinmetz beraten läßt - eine erfindungswesentliche Offenbarung für die in den Merkmalen d), d1) enthaltene "berührungsfreie Positionsbestimmung der Grabanlage" im allgemeinen Sinne, d.h.
auch unter Verzicht auf die Ortung des vorgenannten Senders, nicht entnehmen.
Folglich enthält der geltende Anspruch 1 Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern und aus denen Rechte nicht hergeleitet werden können
(§ 38 Satz 2 PatG). Derartige Änderungen stellen vielmehr einen Mangel der Anmeldung dar. Da der Anmelder diesen Mangel nicht beseitigt hat, war seine Beschwerde zurückzuweisen (Busse, PatG, 5. Aufl., § 38, Rdn. 39).
jeweils Rdn. 9).
Bertl
Eder
Prasch
Schuster
Bb