Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 30.06.2003 – 3 Ni 42/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. Juni 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

3 Ni 42/01

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das Patent 44 06 248

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing.

Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das Patent 44 06 248 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4,

durch Ersetzung von "/oder" durch "gegebenenfalls" im Patentanspruch 5 sowie im Umfang der weiteren Patentansprüche 7, 9, 10,

11, 12, 13, 16 und 17, soweit sich diese weiteren Ansprüche nicht

auf Patentanspruch 5 in der bestehen bleibenden Fassung oder auf

die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen, teilweise für nichtig

erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt zwei Drittel, die Klägerin ein Drittel der Kosten

des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Februar 1994 angemeldeten

Patents 44 06 248 (Streitpatent), das einen Tisch betrifft und 19 Patentansprüche

umfasst. Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten und

verteidigten Fassung lautet:

"1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken, mit mindestens zwei an

dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der

Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte, wobei

die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative mittels

angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung

verschiebbar befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den

einander zugekehrten Seiten der Längsprofile (1) Koppelabschnitte

(1.1) als durchgehende Nuten und die Gegenstücke (2.1) als in die

Nuten ragende und in diesen festlegbare Vorsprünge ausgebildet

sind oder dass umgekehrt, bei der Alternative, die Koppelabschnitte

(1.1) als durchgehende Vorsprünge und die Gegenstücke (2.1) als

darauf abgestimmte Nuten ausgebildet sind, und dass die Querbrücken (2) so ausgebildet sind, dass sie über die Stirnseiten der

Längsprofile (1) hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind."

Patentanspruch 5 in der weiterhin verteidigten erteilten Fassung lautet:

"5. Tisch nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass zum Festlegen der Tischplatte (6) die Befestigungselemente (3) an den Koppelabschnitten (1.1) verstellbar und lösbar

angebracht sind, und/oder dass an den Querbrücken (2) Aufnahmen zur Befestigung vorgesehen sind."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Patentanspruch 1 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten

Hilfsantrags lautet:

"1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken, mit mindestens zwei an

dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der

Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen derart angebrachten Tischplatte,

dass die Last der Tischplatte im wesentlichen senkrecht auf den

Rahmen wirkt, wobei die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar

und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile (1) Koppelabschnitte (1.1) als durchgehende Nuten und die Gegenstücke (2.1) als in die Nuten ragende und in diesen festlegbare

Vorsprünge ausgebildet sind oder dass umgekehrt, bei der Alternative, die Koppelabschnitte (1.1) als durchgehende Vorsprünge und

die Gegenstücke (2.1) als darauf abgestimmte Nuten ausgebildet

sind, und dass die Querbrücken (2) so ausgebildet sind, dass sie

über die Stirnseiten der Längsprofile (1) hinausragend anbringbar

und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind."

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9

bis 13, 16 und 17 des Streitpatents seien nicht patentfähig, weil sie weder neu

seien noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zur Begründung bezieht sie sich

auf folgende Unterlagen:

1. Werbung zum Tischsystem Vario Selement, Anlage 2

1a.

Zeitschrift "md" 6 1991, juni

1b. Preisliste 12/93 "Vario Selement"

1c.

Prospekt "Vario Selement.

Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten"

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Preisliste zum Tischsystem King Media,

Anlage 4

Zeichnung zum Tischsystem King Media,

Anlage 5

DE 40 26 750 C2,

EP 0 123 972 B1

DE 39 20 285 A1,

DE 34 38 853 C2,

DE 31 35 576 C3

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 10

Anlage 11

sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen

9.

Prospekt Vario Selement im Original

10. Prospekt King-Media-Tisch im Original

11. Preisliste King-Media im Original

12. Mailing King-Media im Original

13.

2 Rechnungen zu "Mailing" vom 30.12. und 31.12.1993 im Original.

Die Klägerin macht weiterhin eine offenkundige Vorbenutzung geltend und bezieht

sich zur Begründung insoweit auf eine

14. Ausführungsform gemäß DE 39 20 285 A1,

Anlage 9.

Die Klägerin beantragt,

das Patent 44 06 248 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5,

sowie der weiteren Patentansprüche 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17,

soweit diese weiteren Patentansprüche sich nicht unmittelbar oder

mittelbar auf die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen, teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Patent in der Fassung der erteilten Patentansprüche 2

bis 5, 7, 9 bis 13 sowie 16 und 17, jedoch mit Patentanspruch 1 in der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Fassung und beantragt insofern Klageabweisung, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Unteransprüchen gemäß Hauptantrag und Patentanspruch 1 in der Fassung des in der mündlichen

Verhandlung überreichten Hilfsantrags.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in dem

angegriffenen und verteidigten Umfang für patentfähig. Sie bestreitet die Vorveröffentlichung der Entgegenhaltung 2 (Preisliste Tischsystem "King-Meda").

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur teilweisen Nichtigkeit des Streitpatents in dem im Tenor genannten Umfang (§ 22 Abs 1 und Abs 2, § 21 Abs 1 Nr

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Tisch, der unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Ein solcher Tisch ist nach den Ausführungen des Streitpatentschrift aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 bekannt (Sp 1 Z 12 bis 26).

Weitere Varianten werden in der amerikanischen Patentschrift 3 104 138 (Sp 1 Z

27 bis 37) und der britischen Patentschrift 647 757 (Sp 1 Z 38 bis 45), die eine

Höhenverstellung vorsieht, vorgestellt.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe (Sp 1 Z 46 bis 50) zugrunde, einen Tisch der

eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass eine einfache Anpassbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und Montage gegeben ist.

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß in

der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Hauptantrag

einen Tisch

1. mit einem Rahmen,

1.1. der aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen

1.2. und mindestens zwei Querbrücken besteht,

1.2.1. wobei die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative

mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind,

1.2.1.1. wobei auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile

Koppelabschnitte als durchgehende Nuten und die Gegenstücke als in die Nuten ragende und in diesen festlegbare Vorsprünge ausgebildet sind oder

1.2.1.2. umgekehrt, bei der anderen Alternative, die Koppelabschnitte als durchgehende Vorsprünge und die Gegenstücke als darauf

abgestimmte Nuten ausgebildet sind,

1.2.2. und wobei die Querbrücken so ausgebildet sind, dass sie über

die Stirnseite der Längsprofile hinausragend anbringbar und mit

weiteren Längsprofilen verbindbar sind,

2. mit mindestens zwei an den Rahmen angebrachten Tischbeinen,

3. mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels

Befestigungselementen an den Rahmen angebrachten Tischplatte.

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Er betrifft einen Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken mit mindestens zwei an dem Rahmen

angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten

Tischplatte (Merkmalsgruppen 1, 1.1, 1.2, 2 und 3 der vorstehenden Anspruchsgliederung). Ein derartiger Aufbau eines Tisches stellt eine seit langer Zeit übliche

Tischkonfiguration dar und ist z.B. aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 bekannt. Der in dieser Druckschrift beschriebene Tisch weist - wie schon in der

Streitpatentschrift (Sp 1 Z 12 - 16) ausgeführt - Querbrücken auf, die an den

Längsprofilen mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind (Merkmal 1.2.1) der vorstehenden Anspruchsgliederung). Der zuständige Fachmann, ein Fachhochschulingenieur auf

dem Gebiet der Möbelherstellung bzw. des Möbeldesigns mit mehrjähriger Berufserfahrung, der vor der Aufgabe steht, eine einfache Anpassbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und Montage bei einem

Tisch mit Rahmen zu erreichen, wird sich zur Auffindung geeigneter Lösungen bei

allen Tischarten umsehen und hierbei auch auf den Tisch "Vario Selement" stoßen, wie er in der Preisliste 12/93 (Entgegenhaltung 1b)) und dem Prospekt „Vario

Selement. Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten“ (Entgegenhaltung 1c)) dargestellt und beschrieben ist. Er erkennt ohne weiteres, dass die Gestaltung der senkrecht zu den Längsprofilen angeordneten, Querbrücken darstellenden Elemente,

die mit den Längsprofilen über Koppelabschnitte verbunden sind, unabhängig von

der Art der Tischkonstruktion ist. Er wird also die beim Tisch "Vario Selement"

verwirklichte Art der Verbindung zwischen Querbrücken und Längsprofilen durch

an den Längsprofilen vorgesehene, durchgehende Vorsprünge und am Ende der

Querbrücken angeordnete, auf die Vorsprünge abgestimmte Nuten wie auf der

Prospektseite „Die Innovation steckt auch im Detail“ in der obersten Abbildung

darstellt (Entgegenhaltung 1c), auch bei einem gattungsgemäß gestalteten Tisch

mit Rahmen anwenden (Merkmal 1.2.1.1 gemäß der vorstehenden Anspruchsgliederung).

Die Variante, dass die Nuten und Vorsprünge auch vertauscht werden können,

d.h. die durchgehende Nut an den Längsprofilen und die Vorsprünge an den Querbrücken angeordnet sind, wie es im Merkmal 1.2.1.2 angegeben ist, liest der

Fachmann als gleichwirkend in der Entgegenhaltung mit.

Das Merkmal 1.2.2, daß die Querbrücken so ausgebildet sind, daß sie über die

Stirnseite der Längsprofile hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind, stellt eine übliche Maßnahme dar, um Tisch-Rahmen zu verlängern und Längsprofile verwenden zu können, die eine gut handhabbare Länge

aufweisen. Sie bietet sich bei Rahmen, deren Längsprofile durch längsverschiebliche Querbrücken miteinander verbunden werden, ohne weiteres an, denn die

Querbrücken müssen dazu lediglich eine solche Breite aufweisen, dass die Enden

der Längsprofile an einer Querbrücke sicher verbunden werden können. Eine derartige Maßnahme liegt im Griffbereich des zuständigen Fachmanns.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, dass die Tischplatte

derart angebracht ist, dass die Last der Tischplatte im wesentlichen senkrecht auf

den Rahmen wirkt.

Dieses zusätzliche Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da

diese Belastungsform bei Tischen mit Rahmen üblich ist und bedarfsweise vom

Fachmann in Betracht gezogen wird.

Die Patentansprüche 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag geben Details an, wie

die Verbindung zwischen Querbrücke und Längsprofilen gestaltet werden kann.

Das Merkmal des Patentanspruchs 2, dass die Koppelabschnitte als auf den

einander zugekehrten Seiten der Längsprofile angeordnete Profilierungen ausgebildet sind, ist von dem Tisch "Vario Selement" bekannt und ohne weiteres auf einen gattungsgemäß gestalteten Tisch übertragbar.

Das Merkmal des Patentanspruchs 3, dass die Nuten und die Vorsprünge im

Querschnitt trapezförmig oder T-förmig sind, stellt eine dem Fachmann des Möbelbaus geläufige Maßnahme dar, um zwei Teile durch z.B. eine Schwalbenschwanzverbindung miteinander zu verbinden.

Auch das Merkmal des Patentanspruchs 4, dass zum Verbinden zweier Teile

Klemmstücke verwendet werden, ist eine im Möbelbau übliche Maßname, wenn

die zu verbindenden Teile größere Abmessungen aufweisen. In diesem Falle ist

es sinnvoll die klemmende Verbindung durch kurze Klemmstücke zu erreichen,

wie z.B. aus dem in der deutschen Patentschrift 34 38 853 dargestellten und beschriebenen Büromöbel hervorgeht. Dort werden die den Rahmen bildenden Profilleisten mit einem Klemmstück verbunden (vgl Sp 3, Z 38 bis 46).

Der Patentanspruch 5 gibt drei Varianten an, wie die Tischplatte am Rahmen festgelegt werden kann. Zum einen an Befestigungselementen, die an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind, zum zweiten an Aufnahmen

an den Querbrücken und zum dritten mit den beiden angegebenen Befestigungsarten.

Die zweite Variante, nämlich die Festlegung der Tischplatte mit Aufnahmen an

den Querbrücken, stellt eine im Möbelbau übliche Befestigungsart der Tischplatte

dar, wie z.B. aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 entnehmbar ist. Dort wird

die Tischplatte auch an den den Querbrücken entsprechenden Rahmenteilen 9,

10, 11, 12 befestigt (vgl Sp 3, Z 63 bis 65).

Die in den Patentansprüchen 7, 9 bis 13, 16 und 17 angegebenen Merkmale haben für sich keine Erfindungsqualität.

Der Patentanspruch 7 ist für sich, dh ohne Rückbeziehung auf einen gewährbaren

Patentanspruch, nicht rechtsbeständig, da sein Merkmal der Ausbildung der im

Patentanspruch 5 zur ersten Variante genannten Befestigungselemente als

Klemmbacken eine im Möbelbau übliche Befestigungsart darstellt.

Der Patentanspruch 9 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die Merkmale, dass die

Querbrücken Beinanbringstellen aufweisen, die an die Querschnittskontur der

Tischbeine angepasste Ansätze oder Vertiefungen aufweisen, übliche Maßnahmen im Möbelbau darstellen. Denn üblicherweise werden die Tischbeine an den

Quertraversen der Gestelle angebracht, da dadurch die größte Beinfreiheit erreicht

wird. Um eine zuverlässige Befestigung der Tischbeine zu erreichen, ist es üblich,

einen definierten Sitz der Tischbeine dadurch zu erreichen, daß die Beinanbringstellen entsprechend ausgebildet sind.

Auch der Patentanspruch 10 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die Art der

Festlegung der Tischbeine gemäß dem kennzeichnenden Merkmal ebenfalls eine

übliche Maßnahme darstellt, die in das Belieben des Fachmanns gestellt ist. Die

Befestigung der Tischbeine kann entweder durch vorstehende Schraubenbolzen

oder wie hier beansprucht durch Schraubenmuttern erfolgen, in die Schrauben

eingreifen. Aus diesen beiden Möglichkeiten kann sich der Fachmann eine Möglichkeit aussuchen.

Auch der Patentanspruch 11 ist für sich nicht rechtsbeständig. Gemäß seinem

kennzeichnenden Merkmal sind in den Querbrücken gegenüber der Tischvorderkante zurückversetzte Beinanbringstellen vorgesehen. Die Wahl der Lage der

Tischbeine ist eine Maßnahme, die in der Regel unabhängig von der Art der

Tischkonstruktion ist, und sich nach der gewünschten Einsatzart und dem Tischdesign richtet. Der Fachmann muß hierbei lediglich sicherstellen, dass die Standfestigkeit des Tisches gewährleistet ist.

Auch die Patentansprüche 12 und 13 sind für sich nicht rechtsbeständig. Denn die

Wahl der Abmessungen der Querbrücken ist ebenso wie die Materialwahl in das

Belieben des Fachmanns gestellt, die er je nach Verwendung des Tisches trifft.

Der Patentanspruch 16 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die sich aus seinem

Merkmal ergebende Maßnahme, auf die Rahmenkonstruktion unterschiedliche Anzahlen und Ausführungen von Tischplatten aufzulegen, aus den in der Preisliste

"Vario Selement" dargestellten unterschiedlichen Tischkonfigurationen entnehmbar ist.

Der Patentanspruch 17 ist für sich ebenfalls nicht rechtsbeständig, da die einstückige Ausbildung der Querbrücken als einfachste Ausführungsform vom Fachmann vorrangig in Betracht gezogen wird.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind somit auch die auf ihn

rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 4, 5 im Umfang des Merkmals der Befestigungsart der Tischplatte ausschließlich an den Querbrücken mittels Aufnahmen, 9

bis 13, 16 und 17 nicht rechtsbeständig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der im Tenor angegebenen Fassung

ist jedoch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Kombination der Merkmale eines der Patentansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag mit dem Merkmal des Patentanspruchs 5, dass zum Festlegen der Tischplatte

die Befestigungselemente an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind (erste Variante), ist durch den offengelegten Stand der Technik weder

nahegelegt noch liegt sie im Griffbereich des Fachmanns.

Zum Befestigen der Tischplatte sind an diese vorgesehene Halteelemente 6.1 in

die Befestigungselemente 3 einsetzbar (vgl Figur 1 des Streitpatents).

Durch diese Art der Tischplattenbefestigung wird unter Benutzung der Koppelabschnitte für die Querbrücken mit den Längsprofilen ein hoher Freiheitsgrad für die

Lage der Befestigungspunkte bei einfacher Konstruktion geschaffen.

Zu dieser Art der Tischplattenbefestigung kann das Tischsystem "Vario Selement"

kein Vorbild abgeben, da das dort die Tischplatte tragende Teil D in ein nur diesem Zwecke dienenden Profil eingehängt wird, das an der von den Koppelabschnitten abgewandten Seite der Längsprofile angeordnet ist.

Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen 2, 3 und 10 bis 13 (Tischsystem King Media), deren Vorveröffentlichung von der Beklagten bestritten wird, die

deutsche Offenlegungsschrift 39 20 285 und der zugehörige Vorbenutzungsgegenstand, die europäische Patentschrift 0 123 972 B1, die deutsche Patentschrift

34 38 853 und die deutsche Patentschrift 31 35 576 C2 (die genannte DE

31 35 576 C3 ist nicht vorveröffentlicht) offenbaren keine Tischkonstruktionen mit

einem Rahmen, bei dem die Längsprofile auf den einander zugewandten Seiten

Koppelabschnitte aufweisen, so dass diese bekannten Tischkonstruktionen ein

Anordnen der Befestigungselemente für die Tischplatte an derartigen Koppelabschnitten nicht nahelegen können.

Die beiden Längsträger der Büroarbeitstische nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 750 (die genannte DE 40 26 750 C2 ist nicht vorveröffentlicht) weisen

zwar auf den einander zugewendeten Seiten Koppelabschnitte auf (vgl Patentanspruch 1 iVm Fig 1), jedoch wird die Tischplatte mit einer an ihr befestigten Verriegelungseinrichtung in einer zusätzlichen, nicht der Verbindung der beiden

Längsträger dienenden Nut des Längsträgers fixiert (vgl Sp 3, Z 54 bis 63). Diese

Art der Befestigung der Tischplatte kann somit kein Vorbild für die patentgemäß

beanspruchten Befestigungselemente geben, da sie ebenfalls keinen Gebrauch

von den der Rahmenbildung dienenden Koppelabschnitten macht.

Der Patentanspruch 5 in der im Tenor angegebenen Fassung ist daher rechtsbeständig. Mit ihm sind die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 7, 9 bis 13, 16

und 17 rechtsbeständig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99

Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Hellebrand

Köhn

Pösentrup

Brandt

Frühauf

Pr