Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 28 W (pat) 231/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 20 074.9/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richterin Schwarz-
Angele als Vorsitzender sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
BERGSALAMI
für die Waren der Klasse 29
"Fleisch- und Wurstwaren, insbesondere Salami"
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen mit der
Begründung zurückgewiesen, das Markenwort enthalte lediglich eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Wurstsorte und müsse für die Mitbewerber freigehalten werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der
Marke lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme; es fehle daher an einer unmittelbaren und konkreten
Beschreibung der beanspruchten Waren. Die Markenstelle habe die Wortkombination lediglich in zwei - zudem ausländischen - Internetseiten, gefunden, was für
die Behauptung einer Gattungsbezeichnung nicht ausreiche, zumal sie dort eher
markenmäßig verwendet werde. Damit entfalle auch ein Freihaltebedürfnis. Im übrigen verweist sie auf ihrer Meinung nach ähnlich gelagerte Voreintragungen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon
die Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden
muss.
Zwar ist das konkrete Markenwort lexikalisch nicht nachweisbar (es gibt nur den
Begriff "Bergwurst" für ein "(österr.) Rohwursterzeugnis nach Art der Jägerwurst",
vgl. Hans und Martin Fuchs, Fachlexikon für Fleischer, 3.Aufl. 2001, S. 19), es
wird aber bereits vielfach in einer Form verwendet, die keinerlei produktkennzeichnende Funktion erkennen lässt. Dies ergibt sich aus zahlreichen Treffern im
Internet, die der Anmelderin in Ausdrucken zur Verfügung gestellt wurden.
So werden beispielsweise eine "Steirische Bergsalami" (http://www.sorger.co.at
/Pages/Produktseiten/Salami/Bergsalami.html),
eine
"Spiezer Bergsalami"
(http://www.qualiteduboucher.ch/medien/text9b.htm), eine
"Kärntner Bergsalami"(www.frierss.at/produkte/k_bergsalami.htm),
eine
"Tiroler Bergsalami"
(http://www.gutshof-glien.de/silveste.htm), oder eine "Sauerländer Bergsalami"
(http://www.metzgerei-jedowski.de/shop/p83.htm) angeboten. Bei der Beschreibung einer Meißner Spezialität, der Minisalami "Kellerkiesel", wird auf das spezielle Aroma verwiesen, "welches an eine spanische Bergsalami erinnert"
(http://www.delikat.de/produkte/produkte.htm) . Das Markenwort wird auch ohne
regionalen Zusatz zusammen mit anderen Lebensmitteln oder Wurstspezialitäten
verwendet: etwa "Salamispezialitäten aus der Toskana: Wildschweinsalami, Fenchelsalami, Bergsalami ..." (http://www.the-best-of-all.de/delikatessen.htm) oder
unter österreichischen Spezialitäten: "Neben Schinkenspeck, Bauchspeck, Bergsalami, Käsegriller, Selchwurst und Steirisches Kernöl, erhalten Sie auch hausgemachtes
italienisches Eis"
(http://kladowcenter.de.weiter/start/vorstellen/
neu.htm) oder "Kärntner Vorspeisenteller
(Hartwurst, Bergsalami, Speck)"
(http://www.zimmermanns.at/main-cater2.htm). Beim Urlaub im österreichischen
Dorf Kreuth "können Sie Urlaub am Bauernhof, im familiären Berghotel oder in
Ferienwohnungen genießen... Jeder hat seine eigenen Spezialitäten (Schnäpse,
Apfelwein, Bergsalami usw.)". Zudem gibt es die italienische Salamisorte "salame
montanaro", was auf der deutschsprachigen Internet-Seite der Tourismusbehörde
der Provinz Modena übersetzt wird mit "Bergsalami" (http://www.provincia.
modena.it/servizi/turismo/itinerari/dcap10/par_2_10.htm).
Für die Entscheidung ist nicht von Bedeutung, ob diese Bergsalami in ihrer Zusammensetzung und Herstellung vergleichbar oder ähnlich sind, entscheidend ist
allein, dass der Begriff "Bergsalami" bereits für eine bestimmte Salamisorte gebraucht wird. Vermutlich wird der Verbraucher - etwa wie bei Bergkäse - einen Zusammenhang mit den Ausgangsstoffen oder der Herstellung sehen. Hierauf wird
auch in Beschreibungen gelegentlich hingewiesen: eine Schweizer Fleischtrocknerei, die auch "Bergsalami" herstellt, betont als wichtige Voraussetzung die
"trockene, klare Alpenluft" und führt unter dem Stichwort "Trocknerei" aus: "Bewährtes Wissen und gesunde Bündner Bergluft garantieren den optimalen Geschmack" (http://www.grischuna.ch/companyD.html); von einem anderen Anbieter
wird eine "Kleine Gebirgs-Salami'" erläutert mit "luftgetrocknete Bergsalami ... aus
handwerklicher Herstellung. Die natürliche Höhetrocknung in ca. 1200 m verleihen
dieser ausgezeichneten Salami ein besonders
feines Aroma"
(http:
//www.kaesereich-frankreich.de/cgi-bin/webc.cgi/st_prod.html?p_prodid=781&sid).
Zudem hat das Markenwort auch Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch
gefunden, wie seine Verwendung in einem Radiobeitrag unter dem Titel "Mit Genuss langsam speisen - Olivenölprobe bei Slowfood" bestätigt, wo es heißt: "Das
finden auch die Teilnehmer - langsam und genießerisch verzehren sie zunächst
Bruschetta in verschiedenen Variationen und luftgetrocknete Bergsalami auf lauwarmem Fenchelsalat mit Estragon Chilli Marinade"
(http://www.wdr5.de/
morgenecho/serien/sinnefolge3.phtml) .
Die aufgeführten Fundstellen verdeutlichen unmissverständlich, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanspruchte Markenwort zur Beschreibung ihrer Wurstwaren verwenden und benötigen. Hierbei spielt es entgegen der Auffassung der
Anmelderin keine Rolle, ob die entsprechenden Internet-Treffer ihren Ursprung in
Italien, Österreich oder der Schweiz haben. Denn der deutschsprachige Verkehr
insgesamt wird mit den Internet-Seiten konfrontiert oder ist - wie im Falle der Tourismus-Seite aus der Provinz Modena - geradezu die Zielgruppe. Im übrigen finden sich unter den zitierten Fundstellen genügend Treffer aus Deutschland.
Auch greift der Einwand der Anmelderin nicht durch, dass es sich nicht um eine
Gattungsbezeichnung im lebensmittelrechtlichen Sinne handele. Denn nicht nur
solche sind nach dem Markenrecht freihaltungsbedürftig, sondern auch weitere
Begriffe, die die Wettbewerber oder die Abnehmer wie im vorliegenden Fall in beschreibender Weise verwenden.
Da der Anmelderin diese Marktverhältnisse nicht unbekannt sein dürften, beansprucht sie letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsverkehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muß aber jedem Hersteller solcher Waren
unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, zumindest die Ware als
solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu benennen, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich
trägt.
Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der
mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, lässt der Senat dahingestellt.
Mit ihrer Berufung auf ähnliche Eintragungen zugunsten anderer Markeninhaber
kann die Anmelderin ebenfalls nicht durchdringen, da zum einen Parallelanmeldungen ebenfalls erfolglos geblieben (z. B. "Bergbutter") oder nicht vergleichbar
mit der vorliegenden Fallkonstellation sind. Im übrigen können derartige Voreintragungen angesichts des Einzelfallcharakters jeder Anmeldung keine Eintragung
rechtfertigen, abgesehen davon, dass die Eintragungspraxis ersichtlich nicht einheitlich ist und eine Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht verlangt werden
kann.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Schwarz-Angele
Hartlieb
Paetzold
Bb