Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 29 W (pat) 249/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 249/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 14 299.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin
Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Creativmarkt
Die Wortmarke
ist am 2. März 2001 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 2
Farben, nämlich Hobby- und Künstlerfarben; Malmittel; Lacke zum
Basteln und für künstlerische Zwecke; Blattmetalle
Klasse 4
Kerzen, Dochte
Klasse 6
Drähte aus Metall für florales Gestalten und zum Basteln von
Schmuck
Klasse 8
Scheren und Cutter zum Basteln,
Handwerkzeuge für Werkhobby, nämlich Malspachtel, Spannzangen, Laubsägen, Bohrer, Hämmer, Schnitzmesser, Stechbeitel
Klasse 11
elektrische Christbaumbeleuchtungen (Ketten)
Klasse 14
Schmuck- und Modeschmuckwaren sowie Zubehör
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, nämlich
Blöcke, Bastelkoffer, Bastelmappen, Wattekugeln; Bücher; Farben
für den Schulbedarf;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren sowie für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modellierton, Modelliermassen, natürliches Modelliermaterial wie Speckstein, Paletten, Staffeleien,
bespannte Leinwände, Keilrahmen;
Mal-, Zeichen- und Schreibgeräte, nämlich Pinsel, Stifte, soweit in
Klasse 16 enthalten
Klasse 17
Kautschuk, Guttapercha;
Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate, wie z.B. Kugeln, Ringe, Herzen, Kästen)
Klasse 19
Sperrholz, Schnitzholz; teilweise bearbeitetes Holz, wie z.B. Rundstäbe, Holzkugeln
Klasse 20
Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Binsen, Weide,
Kunststoff, wie Spandosen
Klasse 21
Glaswaren, nämlich Blumenvasen, Windlichter;
Porzellan, nämlich Geschirrteile (Tassen, Teller, Becher);
Steingut, nämlich Blumentöpfe, Terracotta-Figuren
Klasse 23
Garne und Fäden für textile Zwecke, nämlich Näh-, Häkel- und
Stickgarn, Chenille
Klasse 24
Webstoffe und Textilwaren, nämlich Seitenmeterware, Filz, Maltuch-Meterware, Jute, Trikotstoffe; naturbelassene Textilwaren aus
Baumwolle wie z.B. Rucksäcke, Topflappen, Taschen
Klasse 25
Bekleidungsstücke, nämlich naturbelassene Baumwoll- und Seidenbekleidung, insbesondere T-Shirts, Kleider, Röcke, Blusen,
Schals, Tücher
Klasse 26
Bänder und Kordel als Rollen- u. Meterware, Dekorbänder, Litzen,
Borten;
Nadeln, nämlich Näh-, Häkel- und Stricknadeln, Stecknadeln, Sicherheitsnadeln, Spannkrallen, Prickelnadeln;
künstliche Blumen
Klasse 28
Christbaumschmuck, nämlich Kugeln, Lametta, Girlanden, Dekorteile zum Hängen und Stecken
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2001 als freihaltebedürftige und
nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Wortverbindung bestehe aus den beiden bekannten Begriffen „creativ“ und „Markt“. In
Verbindung mit den beanspruchten Waren verstehe das angesprochene Publikum
die Bezeichnung daher lediglich als Hinweis auf eine Verkaufsstätte, in der Waren
für die kreative Tätigkeit angeboten würden. In diesem beschreibenden Sinne
finde das Zeichen auch bereits Verwendung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügte Verrechnungsscheck wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verbucht. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts hat die Anmelderin vorgetragen, die verantwortliche Mitarbeiterin des Anmeldevertreters habe von der
zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die telefonische Auskunft erhalten, dass für die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr
die fristgemäße Übersendung einer Kopie des Verrechnungsschecks ausreiche.
Die Mitarbeiterin hat diesen Sachverhalt in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt.
In der Sache hat die Anmelderin die Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hatte sie ausgeführt gehabt, dass es
sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine lexikalisch nicht nachweisbare
Wortschöpfung handele. Das Wort „Creativmarkt“ sei daher weder geeignet einen
bestimmten Markt noch irgendwelche Merkmale der beanspruchten Waren konkret zu beschreiben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
und
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die Beschwerde ist auf Grund der zu gewährenden Wiedereinsetzung zulässig. In
der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Insoweit fehlt dem angemeldeten Zeichen
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, insbesondere ist der Antrag innerhalb der Frist des § 91 Abs 2
MarkenG gestellt worden. Die Wiedereinsetzung war auch zu gewähren. Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr beruht nicht auf einem der Anmelderin
zuzurechnenden Verschulden des Anmeldevertreters. Die Anmelderin hat durch
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass die mit der
Eintragung und Überwachung der Fristen beauftragte Mitarbeiterin des Anmeldevertreters die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr mit der rechtzeitigen Übersendung einer Kopie des Verrechungsschecks als gewahrt ansah, weil sie von der
Markenstelle eine entsprechende Auskunft erhalten hatte. Auf diese vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte Auskunft musste sich die Mitarbeiterin verlassen können, zumal die Übersendung einer Kopie des Verrechnungsschecks
oder Einzahlungsbelegs als Zahlungsnachweis im Anmeldeverfahren üblich ist
und sich für sie daher keine Anhaltspunkte ergaben, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln. In der Tatsache, dass sie die Akte dem Anmeldevertreter nicht
zur nochmaligen Überprüfung vorgelegt hat, sieht der Senat daher keine Sorgfaltspflichtverletzung, die sich die Anmelderin zurechnen lassen müsste.
2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft gem.
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift
ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der
Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN).
Ersteres ist hier der Fall.
Die von der Anmeldung erfassten Waren des Bastel- und Künstlerbedarfs richten
sich an die Allgemeinheit der Verbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind
(vgl BGH GRUR 2002, 812
- FRÜHSTÜCKS-DRINK II - mwN).
Das angemeldete Zeichen besteht aus der sprachüblichen Verbindung des Wortes
„creativ“, das im deutschen Sprachgebrauch auch in der Schreibweise „kreativ“
verwendet wird, und dem Wort „Markt“. In der Gesamtheit bedeutet das Zeichen
soviel wie „Markt für das Kreative“. In diesem Sinn findet der Begriff auch bereits
Verwendung, zB www.kunsthandwerkerportal.de - „Bären-, Puppen- & Kreativmarkt in Siegen; 9. Bauern- und Kreativmarkt in Bielefeld“; http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de - „1. Kreativmarkt für Hobbykünstler“.
Zwar weist die Anmelderin zu Recht darauf hin, dass aus der beschreibenden Bedeutung eines Zeichens für eine Vertriebsstätte oder den Erbringungsort einer
Dienstleistung nicht zwingend eine beschreibende Bedeutung für die dort angebotenen oder erbrachten Waren und Dienstleistungen folgt (vgl EuG GRUR- RR
2001, 156 – EASYBANK; BGH WRP 1999, 1038 - House of Blues). Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber die Auffassung der beteiligten
Verkehrskreise. Eine Bezeichnung, die nach der Vorstellung des angesprochenen
Verkehrs gleichermaßen eine bestimmte Verkaufsstätte als auch das dort angebotene Sortiment beschreibt, erfasst der Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel,
weil es ihm in diesem Fall nicht möglich ist, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren die beim ersten Erwerb gemachten Erfahrungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen (vgl EuG WRP 2002, 426 – LITE).
Der angesprochene Verkehr ist mit einer Vielzahl von Wortschöpfungen mit dem
Bestandteil „-markt“ vertraut, bei denen der erste Bestandteil jeweils auf das in
diesem Markt angebotene Sortiment hinweist, zB Getränkemarkt, Möbelmarkt,
Elektromarkt, Perlenmarkt, Pferdemarkt. Darüber hinaus gibt es Begriffe nach Art
des angemeldeten Zeichens, bei denen das erste Wort nicht die angebotenen Waren unmittelbar, sondern deren Bestimmungszweck oder Herkunft beschreibt, zB
Baumarkt, Babymarkt, Hobbymarkt, Bauernmarkt, Künstlermarkt. Eine entsprechende Art der Wortbildung findet sich auch bei den Rubriken von Kleinanzeigen
wie zB Automarkt, Tiermarkt, Immobilienmarkt. Angesichts der Üblichkeit von
Wortschöpfungen mit dem Bestandteil „-markt“, die sowohl die Vertriebsstätte als
auch das angebotene Sortiment beschreiben, versteht der angesprochene Verkehr den Begriff „Creativmarkt“ daher lediglich als Hinweis auf einen Markt als einer bestimmten Form der Verkaufsstätte und auf die dort erhältlichen Waren für
die kreative Tätigkeit nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus
einem bestimmten Unternehmen.
Grabrucker
Richterin Pagenberg ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Grabrucker
Fink
Cl