Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 32 W (pat) 68/02

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 399 67 318.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten,

Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten sowie

Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere

Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether, Latex und

Schaumstoff, Matratzen, nicht für medizinische Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe, Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbetten nicht für medizinische

Zwecke, Betten für Haustiere

ist die Wortmarke

Wellness.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der ursprünglich aus

der englischen Sprache stammende Ausdruck "wellness" für den überwiegenden

Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchten Waren unmittelbar als

zum Wohlfühlen besonders geeignet beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass

der Begriff "Wellness" aus der Kombination von "well-being" und "fitness" entstanden sei und neben dem Wohlfühlen auch einen guten Gesundheitszustand sowie

physische Fitness und eine ausgewogene Ernährung mitumfasse. Die angemeldete Marke sei somit für die beanspruchten Waren nicht beschreibend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das

Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren dienen können. Es ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,

eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der

Voraussetzung dieser Schutzhindernisse bedarf es allerdings der Feststellung,

dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl.

BGH, BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). "Wellness" ist ein englisches Wort

und wird im Lexikon mit "Wohlbefinden" übersetzt, (z.B. Pons, Großwörterbuch für

Experten und Universität, S 957). In die deutsche Sprache ist "Wellness" zunächst

in der Bedeutung "durch leichte körperliche Betätigung erzieltes Wohlbefinden"

eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1798).

Der Begriff umfasst aber auch neben der physischen Fitness den geistig-seelischen Bereich, wozu auch eine ausgewogene Ernährung, eine gesunde Lebensweise und die Freude am Genuss zählen (vgl. Lexikon der aktuellen Begriffe,

1997, S 161). Die hier beanspruchten Waren, die unter die Oberbegriffe Betten,

Bettwaren und Haushaltstextilien fallen, können mit "Wellness" als Bestimmungsangabe in der Form bezeichnet werden, dass sie dem Wohlfühlen in der vorher

beschriebenen Form dienen können. Dies ist dadurch belegt, dass es bereits

Wellness-Wäsche,

(z.B.

www.kdverlag.de),

Wellness-Matratzen

(www.bettdesign.de) und Wellness-Betten (www.bettdesign.de) bereits gibt.

Einen weiteren Beleg kann man darin finden, dass u.a. Textilien dem Begriff "Wellness" ausdrücklich zugeordnet werden.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Hu