Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.07.2003 – 30 W (pat) 115/02

30. Senat

Bundespatentgericht

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 62 651

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

Rectina

ist am 1. März 1999 unter der Nr 398 62 651 für

"Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel, Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel

und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide"

in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 1. April 1999.

Widerspruch erhoben hat am 28. Juni 1999 die Inhaberin der Marke 398 36 471

RETIGAN, die seit dem 4. August 1998 eingetragen ist nach Teillöschung noch für

"Arzneimittel und pharmazeutische Präparate, nämlich Antiepileptika".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die angegriffene Marke genüge selbst hohen Anforderungen an den einzuhaltenden Abstand. In klanglicher Hinsicht bestünden Unterschiede in der Betonung und im

Sprechrhythmus, in der Silbentrennung und im Konsonantenaufbau. Auch visuell

bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt. Die Vergleichsmarken verfügten über identische Buchstabenzahl sowie Silbenzahl, sie hätten die identischen Vokale in identischer Reihenfolge sowie drei von vier Konsonanten identisch.

Die Markenstelle hat die Erinnerung zurückgewiesen, die Markenworte seien ausreichend kurz, um die Unterschiede im Klangbild zu bemerken.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der in der Erinnerung genannten Begründung.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch

nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Absatz 2 Nr 1, 43 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz zu Recht zurückgewiesen worden.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG ab von

der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,

die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung

stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000,

506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Ausgehend von der Registerlage können die Marken auch zur Kennzeichnung

identischer Waren verwendet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß bei den

vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht

festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, so daß allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist aber davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht

auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein

kann und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine

gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53

- Indorektal/Indohexal). Hinzu kommt, dass die Widerspruchsmarke nur für Antiepileptika geschützt ist, also einen speziellen Arzneimittelbereich, bei dem die Beteiligung des Fachverkehrs deutlich im Vordergrund steht.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kenzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke

RETIGAN aus.

Auch bei Anlegung (noch) strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten; zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1

Nr 2 MarkenG. Denn in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken

Rectina und RETIGAN klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des

Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien.

Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, besteht die einzige Übereinstimmung der beiden Marken in der mittleren Silbe "ti". In den Wortanfängen unterscheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch durch den zusätzlichen

gesprochenen Konsonanten "k", der als Sprenglaut am Schluß der Anfangssilbe

der angegriffenen Marke steht, der Widerspruchsmarke fehlt eine Entsprechung.

Es liegt zwar nicht die Betonung auf dem Wortanfang der angegriffenen Marke,

aber durch den Sprenglaut wird das "e" kurz gesprochen und damit der Wortanfang hart und prägnant, das "e" in der Widerspruchsmarke dagegen eher weich

und gedehnt. Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker beachtet werden als

die übrigen Markenteile, kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl Hacker/Ströbele, MarkenR, 7. Aufl, § 9 Rdn 183).

Weiter ist zu berücksichtigen, daß auch die Abweichungen in den Schlußsilben

deutlich hervortreten, zum einen durch die unterschiedliche Anzahl und Stellung

der Konsonanten - "na" gegenüber "GAN" - zum anderen durch die Betonung der

Widerspruchsmarke auf der Schlußsilbe, die den bestehenden Unterschied hervorhebt.

Diese Abweichungen führen zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr

ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.

Auch im schriftbildlichen Vergleich ist ein Auseinanderhalten der Marken aufgrund

der dargestellten Abweichungen in der Buchstabenzahl und -abfolge sowie der

Unterlänge von "G" in der Widerspruchsmarke gewährleistet.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu