Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 125/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 125/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 60 000
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.
2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 10. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke wegen des
Widerspruchs aus der Marke 397 01 906 angeordnet. Außerdem hat die Markenstelle u.a. den streitgegenständlichen Widerspruch der Beschwerdeführerin aus
deren Gemeinschaftsmarke 147 181 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.
Nachdem die im angefochtenen Beschluss wegen eines anderen Widerspruchs
ausgesprochene Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist, beantragt die
Beschwerdeführerin,
anzuordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird.
Dazu hat sie ausgeführt, dass ihre Beschwerde durch die rechtskräftige Löschungsanordnung ins Leere gegangen sei. Die Markenstelle sei nach den
Grundsätzen der Verfahrensökonomie unglücklich vorgegangen, da sie zwar die
Löschung der angegriffenen Marke wegen eines Widerspruchs angeordnet, die
beiden anderen Widersprüche aber nicht ausgesetzt habe. Die Einlegung der Beschwerde wäre vermeidbar gewesen, wenn die Markenstelle die nach ihrer Auffassung erfolglosen Widersprüche ausgesetzt hätte.
II
Nachdem die Inhaberin der mit Widerspruch von dritter Seite erfolgreich angegriffenen Marke selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die vorsorglich eingelegte
Beschwerde der unterlegenen Widersprechenden gegenstandslos geworden (vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 66 Rdn. 29 m.w.N.). Nach
§ 71 Abs. 3 MarkenG kann das Gericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr
zurückgezahlt wird. Absatz 3 ist nach Absatz 4 auch anzuwenden, wenn die
Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der
Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Entsprechend dieser
gesetzlichen Regelung kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch bei
einer korrekten Sachbehandlung durch das Patent- und Markenamt aufgrund
äußerer Umstände geboten sein (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 71
Rdn. 39), wenn es auf Grund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten.
So liegt der Fall hier. Beschließt die Markenstelle über mehrere Widersprüche
gleichzeitig und löscht sie dabei die angegriffene Marke nur auf Grund eines Widerspruchs, während sie andere Widersprüche zurückweist, anstatt sie nach § 43
Abs. 3 MarkenG auszusetzen, so kann dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus einer korrekten Sachbehandlung entsprechen. Denn
mit der Entscheidung über sämtliche Widersprüche vermeidet die Markenstelle, im
Falle der Aufhebung der Löschungsanordnung durch das Bundespatentgericht
erneut mit der Sache befasst zu werden, wobei die Beteiligten unter Umständen
erst nach einem langdauernden, mehrfachen Instanzenweg Klarheit über den Bestand der jüngeren Marke erlangen würden (vgl. a. Richtlinie Widerspruchsverfahren BlPMZ 1998, 1, unter IV.).
Ebenso entspricht es einer ordnungsgemäßen Prozessführung wenn eine Widersprechende, deren Widerspruch zurückgewiesen wurde, vorsorglich Beschwerde
einlegt. Sie kann nämlich nicht wissen, ob der Inhaber der angegriffenen Marke
seinerseits gegen die Löschung seiner Marke mit einem Rechtsmittel vorgeht. Für
diesen Fall kann es aber geboten sein, das Verfahren bezüglich des Widerspruchs
offen zu halten. Wird die Beschwerde mangels einer Beschwerde des Inhabers
der angegriffenen Marke gegenstandlos, so ist es angezeigt, die Beschwerdegebühr für die vorsorglich eingelegte Beschwerde zurückzuzahlen (vgl. BPatGE 1,
217; 3, 75; 12, 249; 39, 160).
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl