Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 142/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 49 637.4
hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie
der Richter Baumgärtner und Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Januar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
METACONTROL
Die Wortmarke
ist für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Werbung und Marketingdienstleistungen; Unternehmensberatung,
insbesondere Finanzberatung und Erstellen von Firmenstrukturkonzepten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Klasse 36: Finanzdienstleistungen, insbesondere Handel mit Kapitalbeteiligungen, wie Kaufen, Halten, Anbieten, Verkaufen sowie Emittieren und
Plazieren; Geldgeschäfte; Immobilienwesen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2001 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete
Marke, die eine derzeit nicht nachweisbare Wortschöpfung sei, bestehe aus den
Worten „META“ und „CONTROL“. Dabei drücke das ursprünglich aus dem Griechischen stammende, mittlerweile eingedeutschte Präfix „META“ in Bildungen mit
Substantiven aus, dass sich etwas auf einer höheren Stufe befinde, darüber angeordnet sei oder hinter etwas stehe. Das unmittelbar daran angeschlossene englische Wort „CONTROL“ bedeute als Substantiv „Aufsicht, Verwaltung; Kontrolle“
bzw. als entsprechendes Verb „kontrollieren, leiten, unter sich haben“. Auf dem
Gebiet der Ökonomie hätten sich darüber hinaus aus „Control“ seit längerem
Fachbegriffe mit einer spezifischen Bedeutung hervorgebildet, wie etwa „Controlling“ und „Controller“, wobei „Controlling“ spezifisch ökonomisch eine Teilfunktion
der Unternehmensführung sei, die Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Koordinationsaufgaben wahrnehme, um die Entscheidungsträger mit den notwendigen
Informationen zur Steuerung des Unternehmens zu versorgen. Das von Controllern durchgeführte Controlling umfasse u.a. die Durchführung von Analysen,
betriebswirtschaftlicher Methodenwahl, Entscheidungsvorbereitung, und Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen“. Die maßgebenden Verkehrskreise
würden die angemeldete Wortkombination „METACONTROL“ daher im Sinne
einer „Metakontrolle“, d.h. einer „übergeordneten Kontroll- bzw. Überwachungsfunktion“ verstehen und damit im Sinne einer besonderen Spielart des Controlling
im umschriebenen Sinne. Für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 36 sei es von Vorteil, wenn sie unter einer übergeordneten Kontrolle erbracht würden. Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35
handle es sich um den Bereich, der klassischer Weise dem Controlling unterworfen werde, so dass das angemeldeten Markenwort auch auf diesem Sektor einen
sachbeschreibenden Inhalt habe; der sehr ähnlich gebildete und als gleichbedeutend zu erachtende Begriff des „Meta-Controlling“ werde bereits verwendet.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Begriff „METACONTROL“ - so trägt er vor - sei ein aus den Worten „META“
und „CONTROL“ zusammengesetztes Phantasiewort. Bei seinen beiden Bestandteilen handle es sich in der deutschen Übersetzung um mehrdeutige, unscharfe Begriffe, deren Kombination zu einem Phantasiewort wiederum zu einem
mehrdeutigen Begriff führe und der nicht zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der angesprochenen Dienstleistungen, also insbesondere von Finanzdienstleistungen, Werbung und Marketingdienstleistungen, dienen könne, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Dem Begriff „METACONTROL“ könne in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen auch kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet
werden. „METACONTROL“ enthalte weder eine Sach- noch eine Werbeaussage
noch handle es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Die Interpretation durch die Markenstelle, die nur eine von mehreren Möglichkeiten sei, erfordere mehrere Schritte.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach Übersendung umfangreichen Recherchematerials durch den Senat hat der
Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen „Werbung; Immobilienwesen“ beschränkt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg, da das Zeichen
für die nach der zulässigen Einschränkung noch vom Beschwerdeverfahren betroffenen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist und insoweit kein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr
vgl. BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK,
m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen - aber auch, soweit die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom
6. Mai 2003 (RS C-104/01, TZ 59) strenger geworden sein sollten - verfügt
die angemeldete Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen über
die erforderliche Unterscheidungskraft.
Bei „META“ handelt es sich um ein auch im Deutschen in Fremdwortzusammensetzungen geläufiges Präfix, das regelmäßig in substantivischer
oder adjektivischer Verbindung verwendet wird und je nach Wortkombination unterschiedliche Bedeutungen aufweist, die auf einen Wandel, einen
Wechsel in einen anderen Zustand hinweisen oder auf etwas, das auf einer
höheren Stufe steht, darüber angeordnet ist oder hinter etwas steht (vgl.
Duden, Das Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001). Der zweite Zeichenbestandteil „CONTROL“ ist das englische Wort sowohl für „kontrollieren“ (to control)
als auch für „Kontrolle“ und gehört zum Grundwortschatz (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Ausgabe 1999). Für die vorliegende konkrete Zusammensetzung, die entsprechend den Begriffen
„Metaphysik, Metakommunikation“ oder „Metakritik“ sprachüblich gebildet
ist, ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich
sowohl um Fachpublikum als auch um Endverbraucher handelt, ohne weiteres die Bedeutung „Metakontrolle“ im Sinne einer „übergeordneten Kontrolle“. Dies entspricht auch dem Ergebnis der Internetrecherche des Senats, wonach es sich bei dem Begriff „Metacontrol“ nicht um ein Phantasiewort handelt, sondern um einen wissenschaftlichen Fachbegriff, zu dem
auch ein deutsches Pendant existiert, nämlich „Metakontrolle“ bzw. „Meta-
Kontrolle“. Neben den Bereichen EDV, Psychologie, Pädagogik und Gehirnforschung wird der Begriff in der Betriebswirtschaftslehre verwendet (siehe
Einführung in die BWL Uni Klagenfurt; Controlling als Koordinationsfunktion
– vgl. auch Q plus 2002, S. 6100.11), und zwar im Zusammenhang mit dem
sog. Controlling, d.h. dem unterstützenden Subsystem der Führung eines
Unternehmens, das Planung, Kontrolle, sowie Informationsversorgung koordiniert. Allen Anwendungsbereichen ist aber gemeinsam, dass sich der
Begriff jeweils auf eine übergeordnete (Kontroll-) Ebene bezieht.
Hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen spielt eine derartige
Kontrolle allenfalls in der Betriebsstruktur der Anbieter eine interne Rolle,
jedenfalls besitzt das Markenwort für „Werbung; Immobilienwesen“ keinen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Ebenso wenig
handelt es sich hier im Gegensatz zu den Bereichen EDV, Psychologie,
Pädagogik, Gehirnforschung oder Betriebswirtschaftslehre um einen geläufigen Begriff. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten
dafür, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur im Sinne einer
rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen
wird.
2. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt ebenfalls
nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH
MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH
GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist
hier nicht der Fall. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende
Angabe auf den einschlägigen Dienstleistungsgebieten ist nach den Recherchen des Senates nicht nachweisbar. Von einem auf einer gegenwärtigen Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann
deshalb nicht ausgegangen werden. Da, wie oben bereits ausgeführt
wurde, der Marke „METACONTROL“ keine konkrete Aussage in Bezug auf
Merkmale der noch beanspruchten Dienstleistungen zugeordnet werden
kann, liegen auch keine Hinweise dafür vor, daß Dritte künftig insoweit ein
legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten
Marke haben könnten.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl