Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 142/01

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 49 637.4

hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie

der Richter Baumgärtner und Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I .

METACONTROL

Die Wortmarke

ist für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Werbung und Marketingdienstleistungen; Unternehmensberatung,

insbesondere Finanzberatung und Erstellen von Firmenstrukturkonzepten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 36: Finanzdienstleistungen, insbesondere Handel mit Kapitalbeteiligungen, wie Kaufen, Halten, Anbieten, Verkaufen sowie Emittieren und

Plazieren; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2001 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Marke, die eine derzeit nicht nachweisbare Wortschöpfung sei, bestehe aus den

Worten „META“ und „CONTROL“. Dabei drücke das ursprünglich aus dem Griechischen stammende, mittlerweile eingedeutschte Präfix „META“ in Bildungen mit

Substantiven aus, dass sich etwas auf einer höheren Stufe befinde, darüber angeordnet sei oder hinter etwas stehe. Das unmittelbar daran angeschlossene englische Wort „CONTROL“ bedeute als Substantiv „Aufsicht, Verwaltung; Kontrolle“

bzw. als entsprechendes Verb „kontrollieren, leiten, unter sich haben“. Auf dem

Gebiet der Ökonomie hätten sich darüber hinaus aus „Control“ seit längerem

Fachbegriffe mit einer spezifischen Bedeutung hervorgebildet, wie etwa „Controlling“ und „Controller“, wobei „Controlling“ spezifisch ökonomisch eine Teilfunktion

der Unternehmensführung sei, die Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Koordinationsaufgaben wahrnehme, um die Entscheidungsträger mit den notwendigen

Informationen zur Steuerung des Unternehmens zu versorgen. Das von Controllern durchgeführte Controlling umfasse u.a. die Durchführung von Analysen,

betriebswirtschaftlicher Methodenwahl, Entscheidungsvorbereitung, und Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen“. Die maßgebenden Verkehrskreise

würden die angemeldete Wortkombination „METACONTROL“ daher im Sinne

einer „Metakontrolle“, d.h. einer „übergeordneten Kontroll- bzw. Überwachungsfunktion“ verstehen und damit im Sinne einer besonderen Spielart des Controlling

im umschriebenen Sinne. Für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 36 sei es von Vorteil, wenn sie unter einer übergeordneten Kontrolle erbracht würden. Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35

handle es sich um den Bereich, der klassischer Weise dem Controlling unterworfen werde, so dass das angemeldeten Markenwort auch auf diesem Sektor einen

sachbeschreibenden Inhalt habe; der sehr ähnlich gebildete und als gleichbedeutend zu erachtende Begriff des „Meta-Controlling“ werde bereits verwendet.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Begriff „METACONTROL“ - so trägt er vor - sei ein aus den Worten „META“

und „CONTROL“ zusammengesetztes Phantasiewort. Bei seinen beiden Bestandteilen handle es sich in der deutschen Übersetzung um mehrdeutige, unscharfe Begriffe, deren Kombination zu einem Phantasiewort wiederum zu einem

mehrdeutigen Begriff führe und der nicht zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der angesprochenen Dienstleistungen, also insbesondere von Finanzdienstleistungen, Werbung und Marketingdienstleistungen, dienen könne, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Dem Begriff „METACONTROL“ könne in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen auch kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet

werden. „METACONTROL“ enthalte weder eine Sach- noch eine Werbeaussage

noch handle es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Die Interpretation durch die Markenstelle, die nur eine von mehreren Möglichkeiten sei, erfordere mehrere Schritte.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Nach Übersendung umfangreichen Recherchematerials durch den Senat hat der

Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen „Werbung; Immobilienwesen“ beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg, da das Zeichen

für die nach der zulässigen Einschränkung noch vom Beschwerdeverfahren betroffenen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist und insoweit kein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr

vgl. BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK,

m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen - aber auch, soweit die Anforderungen an die

Unterscheidungskraft durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom

6. Mai 2003 (RS C-104/01, TZ 59) strenger geworden sein sollten - verfügt

die angemeldete Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen über

die erforderliche Unterscheidungskraft.

Bei „META“ handelt es sich um ein auch im Deutschen in Fremdwortzusammensetzungen geläufiges Präfix, das regelmäßig in substantivischer

oder adjektivischer Verbindung verwendet wird und je nach Wortkombination unterschiedliche Bedeutungen aufweist, die auf einen Wandel, einen

Wechsel in einen anderen Zustand hinweisen oder auf etwas, das auf einer

höheren Stufe steht, darüber angeordnet ist oder hinter etwas steht (vgl.

Duden, Das Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001). Der zweite Zeichenbestandteil „CONTROL“ ist das englische Wort sowohl für „kontrollieren“ (to control)

als auch für „Kontrolle“ und gehört zum Grundwortschatz (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Ausgabe 1999). Für die vorliegende konkrete Zusammensetzung, die entsprechend den Begriffen

„Metaphysik, Metakommunikation“ oder „Metakritik“ sprachüblich gebildet

ist, ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich

sowohl um Fachpublikum als auch um Endverbraucher handelt, ohne weiteres die Bedeutung „Metakontrolle“ im Sinne einer „übergeordneten Kontrolle“. Dies entspricht auch dem Ergebnis der Internetrecherche des Senats, wonach es sich bei dem Begriff „Metacontrol“ nicht um ein Phantasiewort handelt, sondern um einen wissenschaftlichen Fachbegriff, zu dem

auch ein deutsches Pendant existiert, nämlich „Metakontrolle“ bzw. „Meta-

Kontrolle“. Neben den Bereichen EDV, Psychologie, Pädagogik und Gehirnforschung wird der Begriff in der Betriebswirtschaftslehre verwendet (siehe

Einführung in die BWL Uni Klagenfurt; Controlling als Koordinationsfunktion

– vgl. auch Q plus 2002, S. 6100.11), und zwar im Zusammenhang mit dem

sog. Controlling, d.h. dem unterstützenden Subsystem der Führung eines

Unternehmens, das Planung, Kontrolle, sowie Informationsversorgung koordiniert. Allen Anwendungsbereichen ist aber gemeinsam, dass sich der

Begriff jeweils auf eine übergeordnete (Kontroll-) Ebene bezieht.

Hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen spielt eine derartige

Kontrolle allenfalls in der Betriebsstruktur der Anbieter eine interne Rolle,

jedenfalls besitzt das Markenwort für „Werbung; Immobilienwesen“ keinen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Ebenso wenig

handelt es sich hier im Gegensatz zu den Bereichen EDV, Psychologie,

Pädagogik, Gehirnforschung oder Betriebswirtschaftslehre um einen geläufigen Begriff. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten

dafür, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur im Sinne einer

rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit gekennzeichneten

Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen

wird.

2. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt ebenfalls

nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH

MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH

GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist

hier nicht der Fall. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende

Angabe auf den einschlägigen Dienstleistungsgebieten ist nach den Recherchen des Senates nicht nachweisbar. Von einem auf einer gegenwärtigen Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann

deshalb nicht ausgegangen werden. Da, wie oben bereits ausgeführt

wurde, der Marke „METACONTROL“ keine konkrete Aussage in Bezug auf

Merkmale der noch beanspruchten Dienstleistungen zugeordnet werden

kann, liegen auch keine Hinweise dafür vor, daß Dritte künftig insoweit ein

legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten

Marke haben könnten.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Cl