Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 2 ZA (pat) 22/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 2 Ni 31/01
hinzuverbunden
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent 36 25 555
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski
und Gutermuth
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2003 Akteneinsicht beantragt
und hierbei auf die bereits früher mit Beschluß des Senats vom 31. Juli 2002 gewährte Akteneinsicht hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte und die Nichtigkeitsklägerin M… Inc. haben der Einsicht zugestimmt.
Die Nichtigkeitsklägerin S… GmbH hat der beantragten Akteneinsicht widersprochen. § 99 Abs 3 PatG schütze nach herrschender Meinung nicht nur den Patentinhaber, sondern auch den Nichtigkeitskläger. Die Nichtigkeitsklage vom
31. Oktober 2001 enthalte Informationen, die in der konkreten Zusammenstellung
nicht bekannt gewesen seien. Die Gewährung der Akteneinsicht würde Betriebsgeheimnisse der Nichtigkeitsklägerin offenbaren, ohne daß erkennbar sei, welches
individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe.
Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, diese Begründung gehe schon deshalb ins Leere, da bereits einmal Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch die
Nichtigkeitsklage ihr schon bekannt sei. Im übrigen sei die Stellungnahme der
Nichtigkeitsklägerin S… GmbH auch wortlautidentisch mit ihrer früheren Stellungnahme vom 8. Mai 2002 zum früheren Akteneinsichtsgesuch.
II
Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Ein zu berücksichtigendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH ist für den Senat nicht
ersichtlich, zumal nur in der Zwischenzeit hinzugekommene Aktenteile für die Antragstellerin neu sind, sich der Widerspruch jedoch lediglich auf die bereits im früheren Akteneinsichtsverfahren enthaltene Nichtigkeitsklage bezieht. Auf die im früheren Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 6/02 erfolgte Begründung des Senats
nimmt der Widerspruch ebensowenig Bezug wie auf die in mehreren parallelen
Akteneinsichtsverfahren erfolgte Begründung, so daß für den Senat auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Antragsgegnerin III sich gegen sachliche oder rechtliche
Feststellungen des Senats wenden will.
Meinhardt
Dr. Kaminski
Gutermuth
Be