Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 2 ZA (pat) 22/03

2. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

hinzuverbunden

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(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 36 25 555

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2003

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski

und Gutermuth

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2003 Akteneinsicht beantragt

und hierbei auf die bereits früher mit Beschluß des Senats vom 31. Juli 2002 gewährte Akteneinsicht hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte und die Nichtigkeitsklägerin M… Inc. haben der Einsicht zugestimmt.

Die Nichtigkeitsklägerin S… GmbH hat der beantragten Akteneinsicht widersprochen. § 99 Abs 3 PatG schütze nach herrschender Meinung nicht nur den Patentinhaber, sondern auch den Nichtigkeitskläger. Die Nichtigkeitsklage vom

31. Oktober 2001 enthalte Informationen, die in der konkreten Zusammenstellung

nicht bekannt gewesen seien. Die Gewährung der Akteneinsicht würde Betriebsgeheimnisse der Nichtigkeitsklägerin offenbaren, ohne daß erkennbar sei, welches

individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe.

Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, diese Begründung gehe schon deshalb ins Leere, da bereits einmal Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch die

Nichtigkeitsklage ihr schon bekannt sei. Im übrigen sei die Stellungnahme der

Nichtigkeitsklägerin S… GmbH auch wortlautidentisch mit ihrer früheren Stellungnahme vom 8. Mai 2002 zum früheren Akteneinsichtsgesuch.

II

Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Ein zu berücksichtigendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH ist für den Senat nicht

ersichtlich, zumal nur in der Zwischenzeit hinzugekommene Aktenteile für die Antragstellerin neu sind, sich der Widerspruch jedoch lediglich auf die bereits im früheren Akteneinsichtsverfahren enthaltene Nichtigkeitsklage bezieht. Auf die im früheren Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 6/02 erfolgte Begründung des Senats

nimmt der Widerspruch ebensowenig Bezug wie auf die in mehreren parallelen

Akteneinsichtsverfahren erfolgte Begründung, so daß für den Senat auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Antragsgegnerin III sich gegen sachliche oder rechtliche

Feststellungen des Senats wenden will.

Meinhardt

Dr. Kaminski

Gutermuth

Be