Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 29 W (pat) 121/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 02 711
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Pagenberg als Vorsitzende, des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. März 2001 wird aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 396 02 711 wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der für die Waren
„Papier, Pappe, Karton, Waren aus diesen Materialien (soweit in
Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse insbesondere Kinderbücher; Schreibwaren; Spiele und Spielzeug; bespielte Videobänder und Videokassetten“
angemeldeten Wort/Bildmarke 396 02 711
siehe Abb. 1 am Ende
hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 2 085 399
DER KÖNIG DER LÖWEN
Widerspruch erhoben, der sich gegen alle gleichen und ähnlichen Waren richtet.
Die Widerspruchsmarke ist ua eingetragen für die Waren
„Magnetaufzeichnungsträger; Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien (soweit in Klasse 6 enthalten); Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Spiele, Spielzeug“.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluss vom 27. März 2001 zurückgewiesen. Die Vergleichswaren seien zwar identisch bzw. zumindest hochgradig ähnlich und die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich. Die Marken unterschieden sich aber noch hinreichend in ihrem Gesamteindruck. Soweit sich die
Wortfolge „Simba Der Löwenkönig“ und der Begriff „DER KÖNIG DER LÖWEN“
bei der Benennung der Marken gegenüberstehen, bestünde mangels Gemeinsamkeiten in Silben- und Lautzahl sowie Klang- und Sprechrhythmus und wegen
des zusätzlichen Namens Simba keine klangliche Verwechslungsgefahr. Schriftbildlich unterscheide sich die jüngere Marke von der Widerspruchsmarke durch die
Darstellung eines speziellen Löwenkopfes, der den personifizierten Sinngehalt des
Markenwortes nur noch verstärke. Auch begrifflich sei ein Unterschied
dahingehend gegeben, dass die angegriffene Marke durch den Namen Simba
personifiziert sei. Demgegenüber bezeichne die Widerspruchsmarke nur ganz
allgemein einen fiktiven „Herrscher bzw. Repräsentanten der Löwen“ ohne
genauere Angabe einer Person oder sonstigen Konkretisierung. Anhaltspunkte für
eine assoziative Verwechslungsgefahr seien weder erkennbar noch vorgetragen.
Dass sich der Verkehr durch die jüngere Marke an die Widerspruchsmarke
erinnert
fühlen könne, genüge nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs GRUR 1998, 387 – Sabél/Puma - für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
trägt sie im Wesentlichen vor, die Widerspruchsmarke genieße erhöhte Kennzeichnungskraft, was sich aus der umfangreichen Benutzung und der besonders
erfolgreichen Verfilmung der Marke ergebe, die als bekannte bzw berühmte Marke
anzusehen sei. Hierzu legt die Widersprechende Benutzungsunterlagen aus dem
Parallelverfahren sowie eine neue Eidesstattliche Versicherung vom 14. April 2003
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vor. Unter Berücksichtigung der erhöhten
Kennzeichnungskraft sei die Verwechslungsgefahr gegeben.
Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden können. Bei dem zusätzlichen Wortbestandteil
SIMBA handele es sich um einen kurzen Vornamen, der eher zurücktrete. Auch
sei zu berücksichtigen, dass die Hauptfigur in dem Film „DER KÖNIG der
LÖWEN“ eben der Löwenkönig Simba war.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss vom 27. März 2001 aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Löschung der Marke 396 02 711 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Sache bezieht sie sich in erster Linie auf die Begründung der Markenstelle.
Eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil die Marken unterschiedliche Sinngehalte aufwiesen. Der Bezug beider Marken zu der Tierart „Löwen“ reiche zur Begründung einer assoziativen Verwechslungsgefahr allein nicht
aus. Die Bekanntheit des Films führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Die Marken seien in der angemeldeten eingetragenen Form zu untersuchen, ohne
dass eine Erweiterung des Schutzbereichs, in welcher Richtung auch immer, zulässig wäre. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Film zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr so bekannt sein dürfte wie zur Zeit der Ersterscheinung. Die behauptete Bekanntheit des Films dürfe daher keine Berücksichtigung finden.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es besteht die Gefahr, dass die beiden
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG).
1.
Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder – ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in
dem Sinne auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgewogen wird und umgekehrt (vgl BGH
GRUR 2001 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2003, 332, 334 – Abschlußstück mwN;
zuletzt Urteil v. 20.3.2003 -–I ZR 60/01 – AntiVir/AntiVirus).
1.1 Es ist Warenidentität gegeben. Dies trifft auch auf die beanspruchen Waren
„bespielte Videobänder und Videokassetten“ zu, da die Widerspruchsware „Magnetaufzeichnungsträger“ sowohl bespielte wie unbespielte Magnetaufzeichnungsträger umfasst, zu denen typischerweise Videobänder und Videokassetten gehören.
1.2 Die Widerspruchsmarke besitzt von Haus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der Bekanntheit des Films „Der König der Löwen“ und der
umfangreichen Benutzung der mit der Marke gekennzeichneten bespielten Videobänder, Bücher, Löwenkinder-Spielfiguren, Malbücher und Bastelartikel kommt der
Widerspruchsmarke darüber hinaus eine erhöhte Kennzeichnungskraft
für
„Magnetaufzeichnungsträger, Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16
enthalten), Druckereierzeugnisse, Schreibwaren und Spielzeug“ zu. Der Markeninhaberin kann nicht darin gefolgt werden, dass die Bekanntheit des Films, der mit
zwei Oscars prämiert worden ist, für die Frage des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke nicht in Betracht zu ziehen sei. Sie ist vielmehr im Rahmen der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekanntheit des
Films als solche entfallen ist, mögen sich die Umsätze der Verkaufsartikel der Widerspruchsmarke nach den Angaben des Contract Managers der Widersprechenden in der Eidesstattlichen Versicherung vom 14. April 2003 auch geringfügig verringert haben. Die Markeninhaberin hat die Angaben zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der mündlichen Verhandlung im übrigen
nicht mehr in Frage gestellt.
1.3 Hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiden Marken unterscheiden sich diese im
jeweils maßgeblichen Gesamteindruck sowohl in schriftbildlich/visueller wie in
klanglicher Hinsicht, wenn die jüngere Marke nur mit den Wortbestandteilen „Der
Löwenkönig Simba“ benannt wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheidet insoweit aus. Begrifflich bestehen zwar erhebliche Gemeinsamkeiten, weil der Begriff „DER KÖNIG DER LÖWEN“ als Synonym für den Begriff „Der Löwenkönig“ anzusehen und diesem gleichzusetzen ist. Gleichwohl unterscheidet sich die jüngere Marke in ihrem Sinngehalt durch die Angabe des Namens „Simba“ und die Abbildung des stilisierten Gesichts eines Löwenjungen.
Es besteht jedoch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen der einander gegenüberstehenden Marken. Allerdings stützt sich dieses nicht auf die gedankliche Brücke in der Wahrnehmung zweier personifizierter
Löwen. Denn eine hierauf reduzierte Assoziation würde nicht den Vorgaben der
Markenrechtsrichtlinie entsprechen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften
für eine ältere Marke mit normaler Kennzeichnungskraft
entschieden worden ist (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabél/Puma; BGH WRP
1999, 192, 196 – Patric Lion). Das gedankliche Inverbindungbringen der Marken
beruht vielmehr auf der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
und der Bekanntheit der Figur und der Geschichte des „Königs der Löwen“ aus
Film, Video, Buch und sonstigen Merchandiseartikeln. Der normal informierte,
aufmerksame und verständige Durchschnittsabnehmer, auf den abzustellen ist,
erkennt den Unterschied der Marken, ordnet die jüngere Marke aber der
Widerspruchsmarke zu, weil „Der Löwenkönig Simba“ bekanntermaßen der Name
des Sohnes des KÖNIGS DER LÖWEN ist und als der neue König der Löwen
bezeichnet wird. Der Verkehr rechnet die jüngere Marke irrigerweise der
bekannten prioritätsälteren Widerspruchsmarke zu, weil er unter dem Begriff der
Marke „DER KÖNIG DER LÖWEN“ den alten und den neuen König der Löwen
versteht. Die irrige Zurechnung auf Grund der gedanklichen Verbindung wird noch
durch die Abbildung des Löwensohnes verstärkt, die die typischen Merkmale der
Figuren von Walt Disney in der Augenpartie und den großen Ohren aufweist und
damit dem Publikum die Zugehörigkeit zur Widerspruchsmarke auch bildlich
aufdrängt.
1.4 Angesichts der Identität der Vergleichswaren und der erhöhten Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Widerspruchsmarke, die bei der assoziativen Verwechslungsgefahr in gleicher Weise wie bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zu gewichten sind (vgl BGH GRUR 1999, 587 – Cefallone) und der Annäherung der Marken auf Grund der gedanklichen Verbindung, die sich dem Publikum
aufdrängt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
2.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Gründen der Billigkeit nach § 71
Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Pagenberg
Richter Voit ist abgeordnet und daher verhindert zu unterschreiben
Pagenberg
Abb. 1
Fink
Cl