Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 9 W (pat) 52/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 52/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 58 926.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Bork 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmelder jeweils gesondert mit einem auf den "12. 3. 2001" datierten Bescheid aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Auf diesen am 14. 3. 2002

mit eingeschriebenem Brief abgesandten Bescheid haben die Anmelder nicht

reagiert. Mit Beschluss vom 7. 5. 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen und sich hierbei auf die Gründe "des Bescheides vom 12. 3. 2001"

bezogen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen geltend, der

angefochtene Beschluss sei nicht ausreichend begründet, weil er sich auf einen

Bescheid vom 12. 3. 2001 stütze, während die Patentanmeldung erste Ende des

Jahres 2001 eingereicht worden sei.

Auf Anordnung der Rechtspflegerin des Senats sind die Anmelder im Januar 2003

erneut aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Eine

entsprechende Erklärung ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV sind mehrere Anmelder verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Dementsprechend hat die Prüfungsstelle

die Anmelder mit einem versehentlich auf den 12. 3. 2001 – statt 12. 3. 2002 – datierten Bescheid aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Erklärung

darüber einzureichen, wer Zustellungsbevollmächtigter sein soll. Nachdem die

Anmelder dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, hat die Prüfungsstelle

daher zu Recht die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 Satz 1, § 34 Abs 7 PatG

iVm § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 7. 5. 2002 ist entgegen der Auffassung der Anmelder ausreichend begründet worden. Diese Entscheidung nimmt in zulässiger Weise auf den

Bescheid Bezug, der den Anmeldern durch das am 12.3.2002 abgesandte Einschreiben wirksam zugestellt worden war. Da die Anmelder den Zugang dieses

Bescheides auch nicht bestreiten, und für sie offensichtlich war, dass dieser Bescheid nur versehentlich das Datum "12. 3. 2001" statt "12.3.2002" trug, war für

sie aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ohne weiteres erkennbar,

dass die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, weil sie der Aufforderung zur

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nachgekommen waren. Ein

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 34 Abs 2 PatG ist in einem derartigen Fall nicht gegeben, da trotz einer Unrichtigkeit in den Gründe des angefochtenen Beschlusses für die Anmelder keine Zweifel bestehen konnten, welcher Grund

für die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts maßgebend war

(Schulte PatG, 6. Aufl, § 47 ,Rdn 22; BPatGE 20, 157, 158).

Da mithin ein Begründungsmangel zu verneinen ist, ist die Beschwerde unbegründet. Gleichwohl hätte die Beschwerde Erfolg haben können, wenn die Anmelder der erneuten Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen,

nachgekommen wären. Obwohl diese Aufforderung den Anmeldern bereits im Januar 2003 zugestellt worden ist, haben sie es wiederum versäumt, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so dass die Beschwerde nunmehr zurückzuweisen war.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Bork

Bb