Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.07.2003 – 30 W (pat) 123/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 63 933.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. April 2002 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I .
"XPERTGATE"
soll nach einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für
"Software, insbesondere für Produkte und Verfahren der
Automatisierungstechnik, insbesondere der Fertigungsautomatisierung, sowie für Wissensmanagement einschließlich
der Entwicklung von Systematik und Strukturierung sowie
der Aufbereitung von Wissensgebieten
Marketing und Unternehmensberatung sowie Vermittlung
und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, insbesondere im Bereich der Automatisierungstechnik, insbesondere
der Fertigungsautomatisierung
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Produkte und Verfahren der Automatisierungstechnik, insbesondere der Fertigungsautomatisierung, sowie
für Wissensmanagement einschließlich der Entwicklung von
Systematik und Strukturierung sowie der Aufbereitung von
Wissensgebieten
sämtliche Waren und Dienstleistungen nicht für den Betrieb
im Internet oder eines Gates für Experten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen - mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich hierbei um eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Sachangabe. Zum einen habe es sich eingebürgert, beim englischen Wort "expert" das
Anfangs-e wegzulassen, zum anderen sei der Begriff "gate" als Bezeichnung für
eine einen Zugang ermöglichende, einen Zugang darstellende Schnittstelle eines
entsprechenden INTERFACES weitverbreitet und üblich. Es existiere eine ganze
Serie entsprechender "Gate"-Begriffe, in die sich das Anmeldezeichen nahtlos einfüge. Es bezeichne daher eine speziell für den Zugang ausgelegte Schnittstelle,
die sich an Experten wende, bzw über die Experten erreicht werden könne. Im
Hinblick auf die vorliegenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise
"XPERTGATE" lediglich beschreibend darauf hin, dass Gegenstand der entsprechenden Dienstleistungen oder Waren eine entsprechende Expertenzugangsschnittstelle sei, dass die entsprechenden Produkte in ganz besonderer Weise
dazu bestimmt und geeignet seien, ein solches "XPERTGATE" einzurichten, zu
unterhalten oder sonst anbieten zu können, bzw was Gegenstand der Beratungsdienstleistungen sein soll.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die
angemeldete Marke habe keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Die Marke beanspruche insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung des Waren– und Dienstleistungsverzeichnisses nicht Schutz für "Expertenzugangsschnittstellen", der Verkehr könne aus der Bezeichnung diese Bedeutung
auch nicht herausfiltern, er werde die Marke unübersetzt lassen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
stehen der Eintragung der Bezeichnungen "XPERTGATE" keine Eintragungshindernisse iSv § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 4 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren, der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das trifft hier nicht zu.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich sprachregelgerecht zusammen aus den
Bestandteilen "XPERT" als Äquivalent für "expert" und "gate". Das englische Wort
"expert" steht für "Spezialist, Fachmann"; es ist auf dem Computergebiet weit verbreitet und wird auch häufig verwandt in Verbindung mit einem System. Er wird
dabei entweder als Hinweis darauf verwendet, dass das betreffende Produkt von
Experten erstellt wurde oder dass es für Experten bestimmt ist. "GATE" steht für
"Tor, Pforte, Zugang", im Bereich der Elektronik für "Gatter, Schaltelement" (vgl
Irlbeck, Computerenglisch). Daneben wird "gate" häufig verwendet als Abkürzung
für "Gateanschluss, Gateelektrode, Gatezone" (vgl IBM Wörterbuch).
Da die Bezeichnung "gate" für ein "Gatter" grundsätzlich ein Begriff aus der Hardware ist, steht diese Bedeutung in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, die Software und nicht Hardware betreffen, grundsätzlich nicht
im Vordergrund, sondern vielmehr die allgemeine Bedeutung "Zugang, Eingang".
In seiner Gesamtheit ist der Begriff daher zu übersetzen mit "Zugang, Portal für
Experten" oder "Zugang von Experten erstellt".
Die Bezeichnung ist jedoch in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mehr geeignet, eine unmittelbar beschreibende Sachangabe iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellen zu können.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch den Ausnahmevermerk werden keine Waren und Dienstleistungen mehr beansprucht, die für den Betrieb im
Internet oder den Betrieb eines Gates für Experten bestimmt sein können. Damit
ist die naheliegende Bedeutung von XPERTGATE im Sinne von "Internetzugang"
oder "Portal für Experten" nicht mehr beschreibend. Die weitere Bedeutung "Gatter, Schaltelement", die im Bereich der Elektrotechnik dem Fachverkehr bekannt
ist, gibt in bezug auf die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
ebenfalls keinen beschreibenden Hinweis, da sie wie oben ausgeführt dem
Bereich der Hardware zuzuordnen ist und in bezug auf Software sowie die beanspruchten Dienstleistungen keine sinnvolle Sachaussage zu geben vermag.
Der Bestandteil "XPERT" beschreibt keinen abgegrenzten Personenkreis, da sich
der angesprochene Expertenkreis in der Regel selbst bestimmt und nicht anhand
objektiver Kriterien definiert ist. "XPERT" ist in diesem Zusammenhang ein zu
vager Begriff, so dass sich auch hieraus für das Gesamtzeichen kein eindeutiger
Bedeutungsgehalt mehr entnehmen lässt. Die angemeldete Marke enthält damit
keine unmittelbare Sachangabe mehr, sondern ist in bezug auf die verbleibenden
Waren indifferent und diffus.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt "XPERTGATE" auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Für das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG sind keine Anhaltspunkte
dafür gegeben, dass die angemeldete Marke in bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen
Verwendung eine unrichtige Angabe enthält. Angesichts des vagen und diffusen
Bedeutungsgehaltes der angemeldeten Marke kann die (auch nur theoretische)
Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen werden
(vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 554).
Auf die Beschwerde der Anmelderin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Dr. Buchetmann
Paetzold
Hartlieb
Fa