Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.07.2003 – 30 W (pat) 88/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 88/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 05 576
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren "Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel" ist unter der
Nr. 398 05 576 seit 16.2.1999 eingetragen das Zeichen
MST-ratiopharm.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin des rangälteren seit 1996 unter der
Nr. 2 100 795 für die Waren "Betäubungsmittelverordnungspflichtiges, nur zum
Vertrieb über Abgabe berechtigte Ärzte und Apotheker bestimmtes retardiertes
morphinhaltiges Schmerzmittel zur überwiegenden Anwendung in der Onkologie
eingetragenen Zeichens
MST.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß die
Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg. Beide Prüfer haben im wesentlichen übereinstimmend
ihre Entscheidung darauf gestützt, daß mangels anderer Anhaltspunkte von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei
und sich angesichts der weitgefaßten Warenoberbegriffe der Waren der angegriffen Marke die Zeichen auch auf identischen Produkten begegnen könnten. MST
sei keine gebräuchliche und ohne weiteres erkennbare Abkürzung, so daß der
Verkehr diesen Markenteil eher als für die Gesamtmarke prägend ansehen werde
als den bloßen Firmenhinweis ratiopharm. Es bestehe deshalb klangliche Verwechslungsgefahr.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde erhoben und diese mit
näheren Ausführungen damit begründet, daß dem Markenteil MST im angegriffenen Zeichen keine alleinprägende Wirkung beigemessen werden könne. Dieser
sei unschwer als Abkürzung für Morphinsulfat erkennbar und würde so auch von
dem angesprochenen Publikum verstanden. Die Inhaberin der angegriffenen
Marke verweist hierzu auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das Interview mit dem Arzt Dr. J…, der mit dem Satz
zitiert wird "das MST 30 enthält – wie der Name es sagt – 30 mg MorphinSulfaT".
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, MST sei nicht nur zur Zeit seiner Eintragung als durchgesetztes Zeichen eine sehr bekannte Marke, sondern habe diesen Bekanntheitsgrad weiter
ausbauen können. Derzeit liege der jährliche Umatz bei … €. Als Abkürzung
für Morphinsulfat sei in der Literatur lediglich MS belegt, nicht jedoch MST. Soweit
MST in Zusammenhang mit Morphinsulfat auftauche, handle es sich durchweg um
markenmäßige Verwendungen mit Hinweis auf die Widersprechende.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die beiden einander
gegenüberstehenden Marken kommen sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens,
sowie der Ähnlichkeit der Marken und der sich gegenüberstehenden Waren verwechselbar nahe.
1. Unter den Begriff Arzneimittel der angegriffenen Marke lassen sich auch die
sehr speziellen Schmerzmittel subsumieren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, sodaß insoweit von Warenidentität auszugehen ist. Bezüglich der
weiteren Waren für die das angegriffene Zeichen Schutz beansprucht, besteht
eine mittlere und teilweise (Pflaster, Verbandmaterial) auch geringere Warenähnlichkeit.
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels gegenstehender
Anhaltspunkte mindestens als normal anzusetzen. MST ist 1992 angemeldet und
ohne Verschiebung des Anmeldetages 1996 als durchgesetztes Zeichen eingetragen worden. Es hat demnach jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt das gesetzliche Eintragungshindernis als Buchstabenzeichen nach WZG kraft Verkehrsdurchsetzung überwinden können. Damit hatte es jedenfalls damals normale Kennzeichnungskraft erlangt (vgl BGH GRUR 1991, 609 SL). Dafür, daß sich in der
Folgezeit diese Kennzeichnungskraft in rechtserheblichem Umfang abgeschwächt
haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke dabei auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fundstellen verweist, lassen sich hieraus nicht die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gezogenen Folgerungen ableiten. Auch der Hinweis im Interview Dr. Jansen (n-tv.de Sendung vom 6. Juni 17.00 Uhr unter Stichpunkt Rheumaschmerzen " das MST 30 enthält – wie der Name es sagt – 30 mg MorphinSulfaT") erbringt keinen Beleg dafür, daß MST eine gebräuchliche Abkürzung
für Morphinsulfat wäre. Vielmehr handelt es sich dabei gleichsam um eine individuelle Ausdeutschung des erkennbar als Marke wiedergegebenen MST 30. Dies
belegt insbesondere die Hervorhebung der Buchstaben M, S und T im Gesamtwort, wodurch erst deutlich wird, warum MST auf Morphinsulfat hinweist.
Dr. Jansen macht somit nichts anderes, als das Zeichen zu interpretieren. Erst
recht ergeben die weiteren Schriftstücke jeweils nur einen markenmäßigen
Hinweis auf MST, nämlich dahin, daß für den Wirkstoff Morphinsulfat unter der
Rubrik bekannter Herstellername jeweils MST angegeben wird, wie sich aus dem
Vergleich mit den jeweiligen anderen Mitteln in den vorgelegten Unterlagen
ersehen läßt. So wird beispielsweise das bekannte Arzneimttel Novalgin als
Beispiel
für den Wirkstoff Metamizol bzw Aspirin
für den Wirkstoff
Azetylsalizylsäure angeführt. Als Abkürzung für Morphinsulfat läßt sich weiterhin
nur MS in einigen Nachschlagewerken belegen (kleines Slang-Lexikon, abrufbar
im Internet über www.map.uni-bonn.de, Giftzentrale/Slang-M.HTML Stichwort MS,
sowie Lexikon medizinisch- wissenschaftliche Abkürzungen von Prolf Heister,
4. Aufl., Schattauer Verlag).
Inwieweit die von der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weiter stärken
konnten, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und bis zur Warenidentität reichender
Warenähnlichkeit besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Nach dem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Prüfung Verwechslungsgefahr vorrangig abzustellen ist, sind die Zeichen zwar hinreichend verschieden.
Die Gefahr von Verwechslungen ist jedoch hier deshalb zu besorgen, weil in der
angegriffenen Marke der unstreitig als bloßer Firmenbestandteil bekannte Wortteil
ratiopharm vom angesprochenen Publikum vielfach vernachlässigt wird. Dieser
Firmenname ist nicht nur ohne weiteres als solcher erkennbar, sondern auch allgemein bekannt. Das aber ergibt in der Regel eine Verlagerung des prägenden
Charakters auf den anderen Markenteil, weil erst dieser die erforderliche Detailkennzeichnung ergibt (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9
Rdn 417ff). Dem Bindestrich in der angegriffenen Marke kommt hier keine die
Kollisionsgefahr beseitigende Wirkung zu. Soweit der Bundesgerichtshof im
Einzelfall einem Bindestrich die Bedeutung beigemessen hat, er verbinde das
Zeichen zu einem geschlossenen Ganzen
(vgl BGH GRUR 2002, 342
ASTRA/ESTRA-PUREN) ist dieser Fall mit der vorliegenden Fallgestaltung schon
deshalb nicht vergleichbar, weil durch die Kleinschreibung von ratiopharm und die
Großschreibung der Buchstaben MST die Klammerwirkung des Bindestrichs
erheblich abgeschwächt ist, weil ein Wechsel in der Schreibweise ein Zeichen
selbst bei Zusammenschreibung in einzelne Bestandteile zerlegt (vgl zB BPatG
GRUR 1996, 126 - BERGER/BERGERLAHR).
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf ihrer Ansicht nach entgegenstehende Entscheidungen des Bundespatentgerichts verweist, handelt es sich
durchweg um Fälle, in denen dem kollisionsbegründenden Bestandteil nur eingeschränkte Kennzeichnungskraft zukommt. Auch ist nicht unerheblich, ob der für
die Kollision in Betracht zu ziehende Bestandteil in das jüngere Zeichen identisch
oder nur ähnlich übernommen wird. Gerade bei identischer Übernahme der
rangälteren Bezeichnung in die jüngere Marke ist die bloße Hinzufügung eines
Firmenbestandteils nicht ohne weiteres geeignet, um aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen (vgl BGH GRUR 1997, 897 – IONOFIL bezüglich der dort
nach den Feststellungen nicht allgemein bekannten Firmenbezeichnung VOCO).
Soweit die angegriffenen Waren keine Arzneimittel sind und deshalb kaum Morphinsulfat als wesentlichen Bestandteil aufweisen dürften, ist es weder für den
Laien noch für den Fachmann in irgendeiner Weise naheliegend, auch nur zu
vermuten, MST sei die Abkürzung von Morphinsulfat. Eine geringere Warenähnlichkeit dieser Waren wird daher durch eine entsprechende stärkere kennzeichnende Funktion des Markenteils MST in der angegriffenen Marke ausgeglichen.
In seiner Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall keine Veranlassung (§ 71
Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Paetzold
Hartlieb
Ju