Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.07.2003 – 24 W (pat) 97/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 97/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 48 658

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 48 658 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 03 052 angeordnet. Dagegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat seinen Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82

Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE

43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb