Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 26 W (pat) 77/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 77/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 69 048.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Ware
"Glühwein"
angemeldete Wortmarke
Bayerischer Jagd-Glühwein
als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie sich auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid
bezogen, in dem ausgeführt ist, bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich
nur um einen schlagwortartigen beschreibenden Hinweis darauf, dass der so
gekennzeichnete Glühwein vorzugsweise zu Jagdessen in Bayern getrunken
werde und für solche Anlässe bestimmt und geeignet sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und den Anträgen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Sie ist der Ansicht, die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke
ergebe sich bereits aufgrund des Umstands, dass die Bezeichnung "Allgäuer
Jagdbier", die eine starke Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke aufweise, vom
Patentamt in das Markenregister eingetragen worden sei. Die Beschwerdegebühr
sei deshalb zurückzuzahlen, weil die Markenstelle eine schon elf Tage vor Erlass
des angegriffenen Beschlusses beim Patentamt eingegangene Stellungnahme
zum Beanstandungsbescheid bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt habe.
Bei deren Berücksichtigung wäre die Beschwerdeeinlegung entbehrlich gewesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt
zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausreichende
Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999,
349 – YES).
Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen Beschreibung der beanspruchten Ware. Sie besteht aus der Kombination einer Angabe der Art der Ware ("Glühwein") mit einer jedenfalls möglichen und naheliegenden Bestimmungsangabe
("Jagd") und einer regionalen Herkunftsangabe ("Bayerischer"). Die Verbindung
der einzelnen beschreibenden Wortbestandteile ist sprachüblich. Sprachregelgerecht zusammengesetzte beschreibende Angaben ergeben regelmäßig wieder
eine schutzunfähige Angabe, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine
andere Annahme nahe legen (EuG GRUR Int. 2002, 858, Nr. 40 und 49 – SAT.2).
Solche besonderen Umstände sind bei der angemeldeten Bezeichnung jedoch
nicht zu erkennen. Vielmehr ist es so, dass es üblich ist, bei Jagdveranstaltungen
- insbesondere zur kalten Jahreszeit - neben anderem auch Glühwein zu servieren
und zu trinken, so dass es für den Verkehr nahe liegt, in der angemeldeten
Bezeichnung nur einen Hinweis auf die Art, die Bestimmung und die Herkunft der
beanspruchten Ware zu sehen.
Der Umstand, dass das Patentamt die Bezeichnung "Allgäuer Jagdbier" als Marke
eingetragen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. BGH BlPMZ
1998, 248, 249 – Today) weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine
Rechtsfrage darstellt.
Da der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft fehlt, bedurfte
es keiner Entscheidung über die Frage, ob es sich bei ihr zudem um eine Angabe
handelt, die für Dritte zur freien und ungehinderten Verwendung offengehalten
werden muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wofür jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls wesentliche Anhaltspunkte sprechen (vgl. zB EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C-191/01 P, Nr. 30-32 – "Doublemint").
Für eine Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3
MarkenG bestand kein hinreichender Anlass. Eine solche Rückzahlungsanordnung erfolgt nur in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig
wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Ferner ist stets Voraussetzung einer
solchen Anordnung, dass die erforderliche Kausalität zwischen einem eventuellen
Fehlverhalten der Markenstelle und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung
besteht. Eine Rückzahlungsanordnung scheidet somit aus, wenn auch ohne Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und
deshalb Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (BPatG BlPMZ 1988, 114,
115). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren angesichts des erkennbar warenbeschreibenden Charakters der angemeldeten Marke ohne weiteres auszugehen.
Albert
Richter Kraft kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Reker
Albert
Fa