Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 28 W (pat) 6/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 6/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 13 953.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 16. Mai 2001 und
vom
9. Oktober 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 953.9 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 061 566 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
398 13 953.9 mit der Widerspruchsmarke 2 061 566 für eine Vielzahl von Waren
festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit
Beschluss vom 9. Oktober 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 239 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Paetzold
Hartlieb
Bb