Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 28 W (pat) 6/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 6/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 13 953.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 16. Mai 2001 und

vom

9. Oktober 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 953.9 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 061 566 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

398 13 953.9 mit der Widerspruchsmarke 2 061 566 für eine Vielzahl von Waren

festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit

Beschluss vom 9. Oktober 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 239 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel

Paetzold

Hartlieb

Bb