Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.07.2003 – 33 W (pat) 269/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 398 04 302
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 398 04 302 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 069 254 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der für die Waren
Torfextrakte, einschließlich Weißtorfextrakte, zur Pflanzenaufzucht
und für Gartenbauzwecke, Torfmull, Torf als Düngemittel, künstliche und natürliche Düngemittel, Torfprodukte aus Torf und künstlichem Pflanzendünger, Blumenfrischhaltemittel, Blumenerde insbesondere in Beuteln und Ballen abgepackte Blumenerde, sowie andere Erzeugnisse für Gartenbauzwecke (sämtliche Waren soweit in
Klasse 1 enthalten)
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 23. April 1998 registrierten Marke
398 04 302
KTS
ist aufgrund der für die Waren
Torfkultursubstrat für die Aufzucht von zum Auspflanzen bestimmten Pflanzen
am 16. Oktober 1984 eingetragenen Marke 1 069 254
TKS
Widerspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 hat die Markeninhaberin die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende mit Schriftsatz
vom 19. August 1999 Benutzungsunterlagen vorgelegt, woraufhin die Markeninhaberin eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Torfkultursubstrate“ unstreitig
gestellt hat.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat mit Beschluss vom 21. Mai 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Waren im
möglichen Identitätsbereich angesiedelt seien, die einander gegenüberstehenden
Marken den entsprechend erforderlichen großen Abstand jedoch einhielten, auch
wenn bei der Widerspruchsmarke als durchgesetztem Zeichen zumindest eine
normale Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen sei. Die jeweiligen Buchstabenkombinationen würden als Einzelbuchstaben gesprochen, so dass jedes Element
für sich deutlich artikuliert werde. Die Situation sei mit Kurzwörtern vergleichbar,
bei denen die Abweichung bei einem Buchstaben stärker ins Gewicht falle als bei
längeren Wörtern. Da zudem im allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet würden träten die Unterschiede der betont am Anfang liegenden Laute „K“ bzw „T“
akustisch deutlich hervor. Im schriftlichen Geschäftsverkehr seien Verwechslungen ebenfalls nicht zu erwarten, denn der bildliche Unterschied zwischen den
Buchstaben „K“ und „T“ bleibe den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verborgen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein Zeichen von mindestens normaler Kennzeichnungskraft handle. Insbesondere sei „TKS“ keine anerkannte Abkürzung für den Begriff „Torfkultursubstrate“. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestünde eine hochgradige Zeichenähnlichkeit sowohl
in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht. Bei klanglicher Übermittlung
stimmten die Vergleichszeichen sowohl in der Silbenzahl und –gliederung sowie
im Sprech- und Betonungsrhythmus überein und hätten den gleichen Lautbestand.
Die einzige Abweichung bestehe in der Vertauschung der beiden ersten Silben,
diese Positionsvertauschung alleine stehe einer Verwechslungsgefahr nicht ausreichend entgegen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Mai 2002 aufzuheben und die Löschung der Marke 398 04 302
zu verfügen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Widerspruchsmarke TKS nichts weiter als eine Kurzform
des reinen Warengattungsbegriffes „Torfkultursubstrate“ sei und legt diesbezüglich
Internetauszüge vor.
Die Marken würden als Einzelbuchstaben und damit besonders artikuliert gesprochen. Die von der Widersprechenden angeführte Klangrotation wäre nur dann erheblich, wenn sich durch einfachen Buchstabentausch die Klangfarbe und der Internaktionrhythmus nicht ändere. Hier liege aber ein deutlich differenzierbares
Klangbild vor. Die Wortanfänge „K“ (geschlossener Hintergaumenlaut) und „T“
(offener Vordergaumenlaut) seien hinreichend weit voneinander entfernt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH
GRUR Int 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TIS-
SERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
(EuGH aaO – Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 – HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch
einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH
GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
a)
Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die
Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Widersprechende hat daraufhin Benutzungsunterlagen vorgelegt, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der Widersprechenden sowie Verpackungsmuster. Daraufhin hat
die Markeninhaberin die Benutzung ausdrücklich unstreitig gestellt. Unter Zugrundelegung der somit unstreitig benutzten Waren der Widersprechenden, nämlich
„Torfkultursubstrate“ ist von einer hochgradigen Warenähnlichkeit bis hin zur Warenidentität mit den Torf- und Blumenerdeprodukten der angegriffenen Marke auszugehen.
b)
Grundsätzlich ist bei Buchstabenmarken, wie den hier vorliegenden, nicht
davon auszugehen, dass diesen von Haus nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt. An diesen früher geltenden Grundsätzen kann nicht mehr festgehalten werden, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des Markengesetzes von der früher zugrundegelegten unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung
eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 WZG) nicht mehr ausgegangen werden kann (BGH MarkenR 2002, 332 – DKV/OKV).
Allerdings hat die Markeninhaberin umfangreiche Internetunterlagen vorgelegt,
aus denen sich ergibt, dass „TKS“ mittlerweile in gewissem Umfang als Abkürzung
für „Torfkultursubstrate“ Verwendung findet (vgl beispielsweise die Internetseite
„Haus + Garten“ - haus.de). Zugunsten der Markeninhaberin geht der Senat daher
für die Prüfung der Verwechslungsgefahr von einer etwas geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
c)
Dennoch halten die sich gegenüberstehenden Marken den insoweit im Hinblick auf die Warenidentität bzw hochgradige Markenähnlichkeit immer noch erforderlichen erheblichen Abstand insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Der klangliche Gesamteindruck wird dadurch verwechselbar ähnlich gestaltet,
dass die Markenwörter in der Silbenzahl und Gliederung sowie im Sprech- und
Betonungsrhythmus übereinstimmen und darüber hinaus einen völlig identischen
Lautbestand aufweisen. Gegenüber diesen weitreichenden Annäherungen stellt
die Abweichung zwischen den Marken, die allein darin besteht, dass die ersten
beiden Silben vertauscht positioniert sind, kein ausreichendes Gegengewicht dar.
Da es sich um identische Laute handelt, deren bloße Umstellung einen relativ geringeren Abstand schafft und eine Wirkung erzeugt, die häufig als Klangrotation
bezeichnet wird, wirkt dies der Verwechslungsgefahr nicht ausreichend entgegen.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu berücksichtigen ist, dass die Marken im
Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und dann ein Vergleich aufgrund
eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl
§ 9 Rdz 190 mwN), bei dem leicht eine Unsicherheit hinsichtlich der Reihenfolge
der klangtragenden Vokale eintreten kann. Unter diesen Umständen kommt der
Abweichung in den Buchstaben am Wortanfang für die Beurteilung der klanglichen
Verwechslungsgefahr hier ausnahmsweise keine entscheidungserhebliche verwechslungsmindernde Bedeutung zu.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl