Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 28 W (pat) 154/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 154/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 58 199

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 7. Dezember 2000 für Waren der Klasse 5, 29 und 30, nämlich

"Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege (nicht rezeptpflichtig); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Mineralien,

Eiweißen, Kohlehydraten; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,

Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis "

eingetragene Wortmarke 300 58 199

JenVitSan

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 399 60 210

VitaSan

die seit dem 10. Februar 2000 für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche , wissenschaftliche,

photografische, land-, garten-, und forstwirtschaftliche Zwecke;

Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Augenheilmittel, insbesondere solche zur Behandlung

des Glaukoms; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,

Babykost"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass selbst bei Annahme einer

teilweise gegebenen Identität bzw. engeren Ähnlichkeit der Waren die Marken einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, zumal sich die Bestandteile

"Vit(a)" und "San" erkennbar an die schutzunfähigen Sachbezeichnungen "Vitamin" und "sanus = gesund"" anlehnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zum einen vorträgt, dass der Anfangsbestandteil "Jen" der angegriffenen Marke lediglich das

Firmenschlagwort der Markeninhaberin enthalte und somit unberücksichtigt bleiben müsse, und zum andern eine normale Kennzeichnungskraft des Bestandteils

"VitSan" geltend macht, der aufgrund der Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht und angesichts hochgradig ähnlicher Waren den zur

Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand nicht mehr

einhalte.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 300 458 199 zu beschließen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich auch

sonst nicht geäußert.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist

nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren

teilweise im Identitäts- und engeren Ähnlichkeitsbereich, nämlich die Waren der

Klasse 5 . Im übrigen ist von Warenferne bzw. Unähnlichkeit auszugehen.

Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern eher mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, zumal die angegriffenen Waren der

Klasse 5 keiner Rezeptpflicht unterliegen, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch ohne weiteres genügt.

Dass die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen Länge

und insbesondere der Abweichung am Wortanfang keine verwechslungsrelevante

Ähnlichkeit aufweisen, wird wohl auch von der Widersprechenden nicht in Abrede

gestellt. Genau so wenig kann eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem

Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehende Marken identische

Bestandteile aufweisen; die Gefahr von Verwechslungen kommt vielmehr nur

dann in Betracht, wenn der Widerspruchsmarke der Bestandteil "VitSan" der jüngeren Marke gegenüberzustellen ist.

Hiergegen spricht jedoch bereits, dass dieser Bestandteil keine eigenständige

Funktion aufweisen kann, weil die Grundsätze der Prägetheorie nur auf mehrteilige Marken anwendbar sind, nicht jedoch auf einheitlich zusammengeschriebene

Markenwörter (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 9 Rdn. 370 m.w.N.).

Auch die Binnengroßschreibung ändert daran nichts. Im übrigen kommt ohnehin

dem Anfangsbestandteil der angegriffenen Marke eher eine prägende Funktion zu,

weil die übrigen Bestandteile - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat - in

bezug auf die hier streitigen Waren an beschreibende Sachangaben, nämlich "Vitamin, vital, sanus", angelehnt sind, bekanntlich gern von Wettbewerbern verwendet werden und damit bestenfalls kennzeichnungsschwach sind.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann die Anfangssilbe der angegriffenen Marke auch nicht als Firmenbestandteil in dem Sinn zurückgestellt werden, dass sich hier Produkt- und Firmenkennzeichnung begegnen.

Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um einen Teil des Firmennamens

handelt, für dessen Bekanntheit in den hier betroffenen breiten Verkehrskreisen

keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, lässt sich eine eigenständige Firmenkennzeichnung in der geschlossenen Schreibweise praktisch nicht erkennen, so dass eine

Kombination von Firmenname und einem weiteren Bestandteil als Produktkennzeichnung nicht nahegelegt ist.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.

2 MarkenG begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine

Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.

Stoppel

Hartlieb

Paetzold

Bb