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BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 28 W (pat) 164/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 164/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 25 099

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. September 2000 für Waren der Klasse 06 und 12, nämlich

"Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre; Zweiräder, Apparate zur Beförderung auf dem Lande"

eingetragene Wort-Bild-Marke 300 25 099

siehe Abb. 1

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, international registrierten Wort-Bild-Marke IR 731 777

siehe Abb. 2

die seit dem 28. Januar 2000 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 18,

28, 37, 39, 41, u.a.

"Véhicules, appareils de locomotion par terre; bicycles, services de réparation de cycles"

Schutz in Deutschland genießt.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch mit der Begründung

zurückgewiesen, dass selbst bei Annahme einer teilweise gegebenen Identität

bzw. engeren Ähnlichkeit der Waren die Marken einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, zumal die Wortbestandteile "Big Twins" in der angegriffenen

Marke erkennbar nur die schutzunfähige Sachbezeichnung für Zweiräder mit starken Zweizylindermotoren enthielten und die betroffenen Waren mit gesteigerter

Aufmerksamkeit erworben würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die vorträgt, dass

trotz des beschreibenden Gehalts von "big twins" die Wortbestandteile der Vergleichsmarken als kürzeste und einfachste Bezeichnungsform gegenübergestellt

werden müssten, wobei der Wortbestandteil der angegriffenen Marke aufgrund der

Ähnlichkeiten in klanglicher Hinsicht und angesichts hochgradig ähnlicher Waren

den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand

nicht mehr einhalte.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung

der Marke 300 25 099 im Umfang der identischen und ähnlichen Waren zu beschließen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Zurückweisungsantrag gestellt und die

Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr nur als "b' -win"

gelesen und verstanden werde, nicht jedoch als "between", was hier auch gar keinen Sinn ergebe; darüber hinaus verfüge die Widerspruchsmarke in Deutschland

auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, so dass insgesamt keine

Verwechslungsgefahr bestehe.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist

nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren

teilweise im Identitäts- und engeren Ähnlichkeitsbereich, was die Waren der Klasse 12 betrifft. Im übrigen ist von Warenferne bzw. Unähnlichkeit auszugehen.

Bedenkt man, dass es sich bei den identischen Waren eher um hochpreisige Artikel handelt, die von durchschnittlich informierten Verbrauchern eher mit Sorgfalt

als mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind insoweit an den zur

Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken keine

zu strengen Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke ohne weiteres genügt.

Dass die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen bildlichen Gestaltung und insbesondere der Abweichung am Wortanfang ("BIG" gegenüber "b'-") keine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit aufweisen, wird auch von der

Widersprechenden nicht in Abrede gestellt. Genau so wenig kann eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehende Marken identische Bestandteile (hier zumindest die Buchstabenfolge "win") aufweisen; die Gefahr von Verwechslungen kommt vielmehr nur dann

in Betracht, wenn der Widerspruchsmarke der Bestandteil "BIG TwINS" der jüngeren Marke gegenüberzustellen ist.

Hiergegen spricht jedoch bereits, dass dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke zumindest eine mitprägende Funktion zukommt, weil die Wortbestandteile - wie

die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat und von der Widersprechenden selbst

unter Einreichung einer Internet-Recherche noch unterstrichen wird - in bezug auf

die hier streitigen Waren eine beschreibende Sachangabe, i.S.von "große Zweizylinder(-Motorräder)" enthalten, von Wettbewerbern bereits als Wortfolge verwendet

werden und damit allenfalls in der konkreten grafischen Gestaltung kennzeichnend

wirken können.

Zudem ist die Widerspruchsmarke in ihrer klanglichen Wiedergabe keineswegs

eindeutig; in erster Linie wird der Verkehr aufgrund ihrer grafischen Gestaltung

von der Zeichenfolge "b-win" ausgehen, die jedoch mit der angegriffenen Wortfolge insbesondere wegen der markanten Abweichung am Anfang nicht zu verwechseln ist. Das gleiche gilt auch für die Variante "b'twin", deren Ermittlung schon eine

eingehende analytische Beschäftigung mit der Marke verlangt und die deshalb

allenfalls von einem sehr kleinen Teil des Verkehrs so verstanden wird. Denn der

zusätzliche Buchstabe "T" ergibt sich nur, wenn man die entsprechenden Striche

als zusammengehörig ansieht, weil beide eine mit den übrigen Buchstaben vergleichbare Strichstärke aufweisen. Auf den ersten Blick wird der Verkehr diese Linien ohnehin als rein grafische Elemente zur Stilisierung einer Lenkstange und eines (Motor)-Radreifens auffassen, zumal die Striche für ein "T" einen recht deutlichen Abstand aufweisen. Darüber hinaus wird der Gedanke an ein „T“ dadurch

entkräftet, dass nicht einleuchtet, warum inmitten einer Buchstabenfolge ein Großbuchstabe erscheinen soll, der zudem deutlich unterhalb der Buchstabenzeile

steht.

Noch unwahrscheinlicher erscheint dem Senat die Vermutung, dass die Buchstaben in der Widerspruchsmarke im Sinne von "between" verstanden werden,

woraus erst recht keine relavante Verwechslungsgefahr abgeleitet werden kann.

Sollte hingegen in der Widerspruchsmarke der Begriff "big twin" herausgelesen

werden, so würde sich die Übereinstimmung mit der angegriffenen Marke lediglich

im beschreibenden Bereich bewegen, so dass eine Verwechslungsgefahr aus

Rechtsgründen ausgeschlossen wäre.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine

Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.

Stoppel

Richterin Hartlieb kann wegen Urlaub nicht selbst unterschreiben.

Stoppel

Paetzold

Ko

Abb. 1

Abb. 2