Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 28 W (pat) 164/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 164/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 25 099
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 28. September 2000 für Waren der Klasse 06 und 12, nämlich
"Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre; Zweiräder, Apparate zur Beförderung auf dem Lande"
eingetragene Wort-Bild-Marke 300 25 099
siehe Abb. 1
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, international registrierten Wort-Bild-Marke IR 731 777
siehe Abb. 2
die seit dem 28. Januar 2000 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 18,
28, 37, 39, 41, u.a.
"Véhicules, appareils de locomotion par terre; bicycles, services de réparation de cycles"
Schutz in Deutschland genießt.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch mit der Begründung
zurückgewiesen, dass selbst bei Annahme einer teilweise gegebenen Identität
bzw. engeren Ähnlichkeit der Waren die Marken einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, zumal die Wortbestandteile "Big Twins" in der angegriffenen
Marke erkennbar nur die schutzunfähige Sachbezeichnung für Zweiräder mit starken Zweizylindermotoren enthielten und die betroffenen Waren mit gesteigerter
Aufmerksamkeit erworben würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die vorträgt, dass
trotz des beschreibenden Gehalts von "big twins" die Wortbestandteile der Vergleichsmarken als kürzeste und einfachste Bezeichnungsform gegenübergestellt
werden müssten, wobei der Wortbestandteil der angegriffenen Marke aufgrund der
Ähnlichkeiten in klanglicher Hinsicht und angesichts hochgradig ähnlicher Waren
den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand
nicht mehr einhalte.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung
der Marke 300 25 099 im Umfang der identischen und ähnlichen Waren zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Zurückweisungsantrag gestellt und die
Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr nur als "b' -win"
gelesen und verstanden werde, nicht jedoch als "between", was hier auch gar keinen Sinn ergebe; darüber hinaus verfüge die Widerspruchsmarke in Deutschland
auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, so dass insgesamt keine
Verwechslungsgefahr bestehe.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist
nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren
teilweise im Identitäts- und engeren Ähnlichkeitsbereich, was die Waren der Klasse 12 betrifft. Im übrigen ist von Warenferne bzw. Unähnlichkeit auszugehen.
Bedenkt man, dass es sich bei den identischen Waren eher um hochpreisige Artikel handelt, die von durchschnittlich informierten Verbrauchern eher mit Sorgfalt
als mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind insoweit an den zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken keine
zu strengen Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke ohne weiteres genügt.
Dass die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen bildlichen Gestaltung und insbesondere der Abweichung am Wortanfang ("BIG" gegenüber "b'-") keine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit aufweisen, wird auch von der
Widersprechenden nicht in Abrede gestellt. Genau so wenig kann eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehende Marken identische Bestandteile (hier zumindest die Buchstabenfolge "win") aufweisen; die Gefahr von Verwechslungen kommt vielmehr nur dann
in Betracht, wenn der Widerspruchsmarke der Bestandteil "BIG TwINS" der jüngeren Marke gegenüberzustellen ist.
Hiergegen spricht jedoch bereits, dass dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke zumindest eine mitprägende Funktion zukommt, weil die Wortbestandteile - wie
die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat und von der Widersprechenden selbst
unter Einreichung einer Internet-Recherche noch unterstrichen wird - in bezug auf
die hier streitigen Waren eine beschreibende Sachangabe, i.S.von "große Zweizylinder(-Motorräder)" enthalten, von Wettbewerbern bereits als Wortfolge verwendet
werden und damit allenfalls in der konkreten grafischen Gestaltung kennzeichnend
wirken können.
Zudem ist die Widerspruchsmarke in ihrer klanglichen Wiedergabe keineswegs
eindeutig; in erster Linie wird der Verkehr aufgrund ihrer grafischen Gestaltung
von der Zeichenfolge "b-win" ausgehen, die jedoch mit der angegriffenen Wortfolge insbesondere wegen der markanten Abweichung am Anfang nicht zu verwechseln ist. Das gleiche gilt auch für die Variante "b'twin", deren Ermittlung schon eine
eingehende analytische Beschäftigung mit der Marke verlangt und die deshalb
allenfalls von einem sehr kleinen Teil des Verkehrs so verstanden wird. Denn der
zusätzliche Buchstabe "T" ergibt sich nur, wenn man die entsprechenden Striche
als zusammengehörig ansieht, weil beide eine mit den übrigen Buchstaben vergleichbare Strichstärke aufweisen. Auf den ersten Blick wird der Verkehr diese Linien ohnehin als rein grafische Elemente zur Stilisierung einer Lenkstange und eines (Motor)-Radreifens auffassen, zumal die Striche für ein "T" einen recht deutlichen Abstand aufweisen. Darüber hinaus wird der Gedanke an ein „T“ dadurch
entkräftet, dass nicht einleuchtet, warum inmitten einer Buchstabenfolge ein Großbuchstabe erscheinen soll, der zudem deutlich unterhalb der Buchstabenzeile
steht.
Noch unwahrscheinlicher erscheint dem Senat die Vermutung, dass die Buchstaben in der Widerspruchsmarke im Sinne von "between" verstanden werden,
woraus erst recht keine relavante Verwechslungsgefahr abgeleitet werden kann.
Sollte hingegen in der Widerspruchsmarke der Begriff "big twin" herausgelesen
werden, so würde sich die Übereinstimmung mit der angegriffenen Marke lediglich
im beschreibenden Bereich bewegen, so dass eine Verwechslungsgefahr aus
Rechtsgründen ausgeschlossen wäre.
Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel
Richterin Hartlieb kann wegen Urlaub nicht selbst unterschreiben.
Stoppel
Paetzold
Ko
Abb. 1
Abb. 2