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BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 32 W (pat) 311/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 311/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 57 553.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –

vom 26. März 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Eintragung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9,

16, 25 und 41 bestimmten Marke

Miami Nights

hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom

26. März 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich für

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Compakt-Discs (Ton,

Bild), CD-Rom, Mini-Discs, Disketten, Musikkassetten; Videobänder, Videokassetten, Videospielkassetten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Broschüren, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften,

Eintrittskarten, Anzeigenkarten, Plakate, Poster, Postkarten,

Programmhefte, Prospekte; Musikdarbietungen,

insbesondere

Musicals und andere Shows; Tanzaufführungen, Theateraufführungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen;

Information über Unterhaltungsveranstaltungen.

Es handele sich um eine beschreibende Angabe, die vom Verkehr auch als solche

wahrgenommen und nicht einem bestimmten Unternehmen als Marke zugeordnet

werde. Die Wortzusammensetzung „Miami Nights“ werde dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die einen Bezug zur

Stadt Miami hätten oder das dortige Lebensgefühl wiederspiegelten. Ob neben der

fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis vorliege, könne

dahingestellt bleiben. Voreintragungen ähnlicher Marken führten nicht zu einer

anspruchsbegründenden Selbstbindung des Amtes.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Ihrer Ansicht nach erfüllt die Marke die – nach neuem Recht geringeren –

Anforderungen an die Unterscheidungskraft; es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Hilfsweise stützt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren auf den

Gesichtspunkt der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8

Abs 3 MarkenG. Das Musical „Miami Nights“ habe am 3. März 2002 seine

erfolgreiche Weltpremiere gehabt und ein großes Presseecho ausgelöst (unter

Hinweis auf vorgelegte Belege). Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

sei eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke am 23. Juli 2003 eingetragen

worden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die versagten Waren und

Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es

der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1)

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei einer Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85

– INDIVIDUELLE).

Miami Nights (im Deutschen „Miami Nächte“ bzw. „Nächte in Miami“) weist i.V.m.

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Zwar ist die im US-amerikanischen

Bundesstaat Florida gelegene Großstadt Miami auch in Deutschland, vor allem als

Seebad am Atlantik und somit als Ferienziel, bekannt. Jedoch geht die

geografische Bezeichnung mit dem nachfolgenden Wort Nights in einem neuen,

eigenständigen Gesamtbegriff auf. Mit diesem werden sich in den maßgeblichen

inländischen Publikumskreisen ganz unterschiedliche Vorstellungen verbinden –

etwa milde Nächte am Strand, mondänes Nachtleben in Bars und Cafés, Musik

der amerikanischen Südstaaten und der Karibik, aber auch Verbrechen und

Rauschgifthandel (vgl. etwa die vor einigen Jahren ausgestrahlte Fernsehserie

„Miami Vice“). Einer derartig vieldeutigen und unbestimmten Aussage kommt

durchaus die Eignung zu, einen Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter

Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb zu geben.

2)

Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angabe bestehen, welche im Verkehr zur

Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der

Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.

Wie oben dargelegt, ist „Miami Nights“ von Hause aus keine Sachangabe im

Bezug auf die beanspruchten Produkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden,

dass diese Bezeichnung gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung verwendet wird.

Es sind auch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass „Miami

Nights“ im Verkehr künftig als Merkmalsbezeichnung dienen könnte.

3)

Einer Prüfung der Schutzfähigkeit unter dem – von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachten - Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3

MarkenG) bedarf es daher nicht.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Na