Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 32 W (pat) 311/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 311/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 57 553.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –
vom 26. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Eintragung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9,
16, 25 und 41 bestimmten Marke
Miami Nights
hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
26. März 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich für
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Compakt-Discs (Ton,
Bild), CD-Rom, Mini-Discs, Disketten, Musikkassetten; Videobänder, Videokassetten, Videospielkassetten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Broschüren, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften,
Eintrittskarten, Anzeigenkarten, Plakate, Poster, Postkarten,
Programmhefte, Prospekte; Musikdarbietungen,
insbesondere
Musicals und andere Shows; Tanzaufführungen, Theateraufführungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen;
Information über Unterhaltungsveranstaltungen.
Es handele sich um eine beschreibende Angabe, die vom Verkehr auch als solche
wahrgenommen und nicht einem bestimmten Unternehmen als Marke zugeordnet
werde. Die Wortzusammensetzung „Miami Nights“ werde dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die einen Bezug zur
Stadt Miami hätten oder das dortige Lebensgefühl wiederspiegelten. Ob neben der
fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis vorliege, könne
dahingestellt bleiben. Voreintragungen ähnlicher Marken führten nicht zu einer
anspruchsbegründenden Selbstbindung des Amtes.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Ihrer Ansicht nach erfüllt die Marke die – nach neuem Recht geringeren –
Anforderungen an die Unterscheidungskraft; es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Hilfsweise stützt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren auf den
Gesichtspunkt der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8
Abs 3 MarkenG. Das Musical „Miami Nights“ habe am 3. März 2002 seine
erfolgreiche Weltpremiere gehabt und ein großes Presseecho ausgelöst (unter
Hinweis auf vorgelegte Belege). Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
sei eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke am 23. Juli 2003 eingetragen
worden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die versagten Waren und
Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es
der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1)
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei einer Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
– INDIVIDUELLE).
Miami Nights (im Deutschen „Miami Nächte“ bzw. „Nächte in Miami“) weist i.V.m.
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Zwar ist die im US-amerikanischen
Bundesstaat Florida gelegene Großstadt Miami auch in Deutschland, vor allem als
Seebad am Atlantik und somit als Ferienziel, bekannt. Jedoch geht die
geografische Bezeichnung mit dem nachfolgenden Wort Nights in einem neuen,
eigenständigen Gesamtbegriff auf. Mit diesem werden sich in den maßgeblichen
inländischen Publikumskreisen ganz unterschiedliche Vorstellungen verbinden –
etwa milde Nächte am Strand, mondänes Nachtleben in Bars und Cafés, Musik
der amerikanischen Südstaaten und der Karibik, aber auch Verbrechen und
Rauschgifthandel (vgl. etwa die vor einigen Jahren ausgestrahlte Fernsehserie
„Miami Vice“). Einer derartig vieldeutigen und unbestimmten Aussage kommt
durchaus die Eignung zu, einen Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter
Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb zu geben.
2)
Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angabe bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der
Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.
Wie oben dargelegt, ist „Miami Nights“ von Hause aus keine Sachangabe im
Bezug auf die beanspruchten Produkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden,
dass diese Bezeichnung gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung verwendet wird.
Es sind auch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass „Miami
Nights“ im Verkehr künftig als Merkmalsbezeichnung dienen könnte.
3)
Einer Prüfung der Schutzfähigkeit unter dem – von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachten - Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3
MarkenG) bedarf es daher nicht.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Na