Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.07.2003 – 21 W (pat) 312/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Martens sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und

am 15. November 2001 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung vollkeramischer Gerüste,

insbesondere aus Alumina, in der Zahntechnik“ erteilt worden; die Veröffentlichung

der Erteilung ist am 8. Mai 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der erteilte Patentanspruch 1

mit folgendem Wortlaut zugrunde:

"Verfahren zur Herstellung von vollkeramischen Gerüsten,

insbesondere Käppchen aus Alumina, in der Zahntechnik, wobei

der Stumpf eines Arbeitsmodells mit einer Folie oder einem Trennmittel, das bei Temperaturen über 45°C flüssig ist und bei Raumtemperatur eine lippenstiftartige Konsistenz aufweist, überzogen

wird, auf diesen Überzug ein Schlicker wird und nach Trennung

vom Arbeitsmodell der Schlicker nach Trocknung zum Gerüst gebrannt wird, das anschließend glasinfiltriert wird,

dadurch gekennzeichnet, daß ein elektrisch leitfähiger Überzug

verwendet wird, der in ein Gefäß mit Schlicker getaucht wird und

durch Anlegen einer Gleichspannung zwischen dem Gefäß und

dem leitfähigen Überzug ein Auftrag des Feststoffes des Schlickers

auf dem Stumpf des Arbeitsmodells erfolgt."

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Herstellung von vollkeramischen Gerüsten,

insbesondere Käppchen aus Alumina, in der Zahntechnik, wobei

der Stumpf eines Arbeitsmodells mit einer Folie oder Trennmittel,

das bei Temperaturen über 45°C flüssig ist und bei Raumtemperaturen eine lippenstiftartige Konsistenz aufweist, auf diesen Überzug

ein Schlicker hergestellt durch mit mischen einer Anmischflüssigkeit

und eines Aluminapulvers gemäß Vorschrift des InCeram Verfahrens aufgebracht wird und nach Trennung vom Arbeitsmodell der

Schlicker nach Trocknung zum Gerüst gebrannt wird, das anschließend glasinfiltriert wird,

wobei ein elektrisch leitfähiger Überzug verwendet wird, der in ein

Gefäß mit dem Schlicker getaucht wird und durch Anlegen einer

Gleichspannung zwischen dem Gefäß und dem leitfähigen Überzug

ein Auftrag des Feststoffes des Schlickers auf den Stumpf des Arbeitsmodells erfolgt."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, zur Herstellung vollkeramischer Gerüste das Auftragen des Schlickers so vorzunehmen, dass mit dem

Schlickerauftrag bereits die gewünschte gleichmäßige Schichtstärke erzielt wird

(Sp. 2, Z. 7-11 der Patentschrift).

Zur Begründung des Einspruchs verweist die Einsprechende unter anderem auf

folgende Druckschriften:

(E1) WO 99 50 480 A1

(E2) DE 196 11 734 C2

(E3) DE 198 12 664 C2

(E8) DE 27 05 770 A1

Die Einsprechende führt aus, dass aus den Druckschriften (E2) bzw. (E3) gattungsgemäße Verfahren zur Herstellung vollkeramischer Gerüste bekannt seien.

Weiter zeige die Druckschrift (E1) ein Verfahren, bei dem auf einem Arbeitsmodell

durch elektrophoretische Abscheidung ein vollkeramisches Dentalteil herstellbar

sei. Hierzu werde ein elektrisch leitfähiger Überzug verwendet und der Stumpf des

Arbeitsmodells in ein Gefäß mit Schlicker getaucht. Durch Anlegen einer Gleichspannung zwischen dem Gefäß und dem leitfähigen Überzug erfolge ein Auftrag

des Feststoffes des Schlickers auf dem Stumpf des Arbeitsmodells. Mithin beruhe

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der

Druckschriften (E2) bzw. (E3) und (E1) auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Zum

Hilfsantrag führt die Einsprechende aus, dass der Patentanspruch 1 nicht zulässig

sei, da es sich bei dem neuen Merkmal um das Herausgreifen eines beliebigen,

nicht hervorgehobenen Merkmals handle. Im Übrigen könne dieses neue Merkmal

die erfinderische Tätigkeit nicht stützen, da die Verwendung von wässrigen Lösungsmitteln in (E1) nicht ausgeschlossen werde.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise

gemäß Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen wie erteilt.

Der Patentinhaber führt zum Hauptantrag im Wesentlichen aus, dass nur aus den

Druckschriften (E2) und (E3) Schlicker im Sinne des Patentgegenstandes bekannt

seien, während in der Druckschrift (E1) nur von einer „Suspension“ in einem polaren Lösungsmittel die Rede sei, und insbesondere die Verwendung von Wasser

als Lösungsmittel ausgeschlossen sei. Zudem sei (E1) gattungsfremd, da dort die

Rede von Kronen, künstlichen Zähnen oder Brücken sei, während sich das Patent

auf die Herstellung von Gerüsten richte. Weiter müsse in (E1) das Arbeitsmodell

dupliziert werden, was einen Mehraufwand darstelle. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei demnach auch aus einer Zusammenschau der

Druckschriften (E2) bzw. (E3) und (E1) nicht nahegelegt. Im Hinblick auf den

Hilfsantrag führt der Patentinhaber weiter aus, dass für den Fachmann, einen

Zahntechniker, ein nach dem InCeram-Verfahren hergestellter Schlicker, welcher

als Lösungsmittel Wasser vorsehe, seit ca. 15 Jahren bekannt sei, wobei dieser

Schlicker für die Herstellung von Gerüsten am besten geeignet sei. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hebe sich damit noch weiter von der Lehre nach (E1)

ab, da gegenüber der Druckschrift (E1) das Vorurteil überwunden werden müsse,

beim Anlegen einer Gleichspannung Wasser als Lösungsmittel einzusetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –

Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt auch zum Erfolg.

A. Hauptantrag

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am

Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 4.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

a) Verfahren zur Herstellung von vollkeramischen Gerüsten, insbesondere

Käppchen aus Alumina, in der Zahntechnik,

b) wobei der Stumpf eines Arbeitsmodells mit einer Folie oder einem

Trennmittel, das bei Temperaturen über 45° C flüssig ist und bei Raumtemperatur eine lippenstiftartige Konsistenz aufweist, überzogen wird,

c) auf diesen Überzug ein Schlicker aufgebracht wird und

d) nach Trennung vom Arbeitsmodell der Schlicker nach Trocknung zum Gerüst gebrannt wird, das anschließend glasinfiltriert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

e) ein elektrisch leitfähiger Überzug verwendet wird, der in ein Gefäß mit

Schlicker getaucht wird, und

f) durch Anlegen einer Gleichspannung zwischen dem Gefäß und dem

leitfähigen Überzug ein Auftrag des Feststoffes des Schlickers auf dem

Stumpf des Arbeitsmodells erfolgt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus den Druckschriften (E2) und (E3) sind, wie der Anmelder einräumt, gattungsgemäße Verfahren zur Herstellung von vollkeramischen Gerüsten aus Alumina in

der Zahntechnik bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 6-24 der Streitpatentschrift und in (E2) und

(E3) jeweils den Anspruch 1; entspricht Merkmal a)). Bei diesem Verfahren wird

der Stumpf des Arbeitsmodells mit einer Folie (vgl. in (E2) den Anspruch 1) oder

einem Trennmittel, das bei Temperaturen über 45° C flüssig ist und bei Raumtemperatur eine lippenstiftartige Konsistenz aufweist (vgl. in (E3) den Anspruch 1),

überzogen (entspricht Merkmal b)). Danach wird auf diesen Überzug ein Schlicker

aufgebracht (vgl. in (E2) und (E3) jeweils den Anspruch 1; entspricht Merkmal c)).

Nach dem Auftragen des Schlickers wird dieser vom Arbeitsmodell getrennt und

nach Trocknung zum Gerüst gebrannt, welches anschließend glasinfiltriert wird

(vgl. in (E2) und (E3) jeweils den Anspruch 1; entspricht Merkmal d)).

Über diese gattungsbildenden Merkmale hinaus sind den Druckschriften (E2) und

(E3) keine Anregungen im Hinblick auf die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent zu entnehmen.

Der Fachmann, ein Zahntechniker mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung

von Keramikgerüsten, wird bei der Suche nach einer Lösung der Aufgabe, „das

Auftragen des Schlicker so vorzunehmen, dass mit dem Schlickerauftrag bereits

die gewünschte gleichmäßige Schichtstärke erzielt wird“ (vgl. Sp. 2, Z. 7-11 der

Streitpatentschrift) auch die zum engeren Fachgebiet zu zählende Druckschrift

(E1) mit in seine Überlegungen einbeziehen.

In der Druckschrift (E1) ist ein Verfahren zur elektrophoretischen Abscheidung von

Keramikkörpern bei der Herstellung von zahnmedizinischen Teilen, wie z.B. Gerüsten (bearing parts, S. 1, Z. 17; dental appliance core, S. 11, Z. 19/20), beschrieben, das zum Auftragen von gleichmäßigen Schichtstärken (precisely shaped) geeignet ist (vgl. die Zusammenfassung in Verbindung mit S. 1, zweiter Absatz, S. 2, letzter Absatz und S, 5, Z. 17-21 entspricht Merkmal a)). Hierzu wird der

Stumpf eines (duplizierten) Arbeitsmodells mit einer leitfähigen Schicht aus z.B.

Silberlack überzogen und anschließend in ein Gefäß mit „suspension“ getaucht,

wobei der englische Begriff „suspension“ „Aufschlämmung“ bedeutet (vgl. S. 10, Z.

4-12 in Verbindung mit Fig. 1). Im Zusammenhang mit der Herstellung von Keramik werden diese Aufschlämmungen auch als Schlicker bezeichnet (entspricht

Merkmal e)).

Wie in der mündlichen Verhandlung seitens des Senats vorgetragen wurde, ergibt

sich aus der einschlägigen Fachliteratur, dass unter "Schlicker" ganz allgemein

eine Aufschäumung feinster Teilchen in einer beliebigen Flüssigkeit zu verstehen

ist. Die Flüssigkeit kann beispielsweise Wasser sein, sie kann aber auch jede andere für den vorgesehenen Zweck übliche oder geeignete Flüssigkeit sein. Der

Auffassung des Patentinhabers, dass es sich bei "Schlicker" zwingend um eine

Aufschlammung in Wasser handele, kann daher nicht gefolgt werden.

Durch Anlegen einer Gleichspannung zwischen dem Gefäß (die Anode ist am

Gefäßrand angeordnet; vgl. Fig. 1) und dem leitfähigen Überzug (die Kathode ist

am Überzug angeschlossen, vgl. S. 10, Z. 4-8) erfolgt das Auftragen des Schlickers auf dem Stumpf des Arbeitsmodells (vgl. S. 10, Z. 20 bis S. 11, Z. 16; entspricht Merkmal c) und f)). Nach Trennung des Arbeitsmodells wird der Schlicker

nach Trocknung gebrannt und anschließend glasinfiltriert (vgl. S. 11, Z. 11-16 in

Verbindung mit Z. 26-30; entspricht Merkmal d)). Das Verfahren nach (E1) weist

somit mit Ausnahme des Merkmals b) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1

auf.

Angeregt durch die Möglichkeit der Herstellung gleichmäßiger Schichtdicken, wird

der Fachmann die in (E1) beschrieben Lehre vor dem Hintergrund der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe auf das aus (E2) bzw. (E3) bekannte Verfahren anwenden. Dabei muss er nur auf rein handwerkliche Weise die aus (E2) bekannte Folie bzw. das aus (E3) bekannte Trennmittel durch einen entsprechend

elektrisch leitenden Überzug, beispielsweise die in (E1) beschriebene leitfähige

Schicht aus Silberlack, ersetzen, und danach wie aus (E1) bekannt, eine Gleichspannung zwischen Gefäß und diesem leitfähigen Überzug anlegen, um so, ohne

erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der

Entgegenhaltungen (E2) und (E1) oder (E3) und (E1) sowie dem Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.

B. Hilfsantrag

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich

von dem nach Hauptantrag darin, dass er einteilig formuliert ist und ein geändertes Merkmal c’) aufweist (die neuen Teile sind kursiv geschrieben):

c’) auf diesen Überzug ein Schlicker hergestellt durch Mischen einer

Anmischflüssigkeit, eines Additives und eines Aluminapulvers gemäß Vorschrift des InCeram-Verfahrens aufgebracht wird und

dieses neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal ist zwar sowohl den

erteilen Unterlagen in Spalte 2, Zeilen 18-20 der Patentschrift als auch den ursprünglichen Unterlagen im Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung

Seite 2, Z. 36-38 zu entnehmen. Aber es bestehen seitens des Senats Bedenken,

ob durch den Bezug auf ein nach einem speziellen Herstellungsverfahren einer

bestimmten Firma hergestelltes Produkt (hier der nach dem InCeram-Verfahren

hergestellte Schlicker) die beanspruchte Lehre für den Fachmann so eindeutig

identifiziert ist, dass klar ist, was im Patent letztlich unter Schutz gestellt werden

soll. Denn es können sich im Laufe der Zeit die Zusammensetzung der Teilkomponenten für die Herstellung des Produkts oder die Verfahrensschritte seiner Herstellung ändern, und es bleibt somit offen, ob exakt das Herstellungsverfahren am

Anmeldetag oder jede Abwandlung während der Laufzeit des Patents vom

Schutzumfang umschlossen ist. Die Klärung der Zulässigkeit kann aber letztlich

dahinstehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen

Tätigkeit beruht.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der zusätzliche Merkmalsteil im Merkmal c’), nämlich der nach dem InCeram-

Verfahren hergestellte Schlicker ist, wie der Patentinhaber einräumt, bekannt (vgl.

beispielsweise in (E2), Sp. 1, Z. 10-12 und in (E1) S. 2, Z. 19-22). Ein nach diesem Verfahren hergestellter Schlicker enthält als Lösungsmittel Wasser. Bei der

für die elektrophoretische Abscheidung erforderlichen Anordnung der Elektroden

wird in (E1) im Zusammenhang mit dem Anschluss des leitfähigen Überzugs an

der Kathode ausgeführt, dass es bei der Verwendung von wasserhaltigen Suspensionen, also von Schlickern mit Wasser als Lösungsmittel, an der Kathode zur

Bildung von Wasserstoffblasen kommt (vgl. S. 6, Z. 2-5). Die Anordnung des

Stumpfes an der Kathode wird in dem Ausführungsbeispiel nach (E1) zwar favorisiert, aber dem Fachmann wird auch der Hinweis gegeben, dass bei der Verwendung einer anderen Suspension, also eines anderen Schlickers, auch ein Anschluss des Stumpfes an der Anode möglich ist (vgl. S. 4, Z. 7-12). Nachdem dem

Fachmann wohl bekannt ist, dass bei der Elektrolyse von Wasser an der Kathode

Wasserstoff entsteht, welcher im vorliegenden Fall den Abscheidungsprozess des

Keramikmaterials am Stumpf behindert, wird er auf rein fachmännische Weise

Katode und Anode vertauschen, um damit das Problem der Entstehung von Wasserstoffblasen an der Abscheidungsstelle zu beheben.

Dass die Verwendung der elektrophoretischen Abscheidung auch bei Schlickern

auf Wasserbasis zum Fachwissen gehört, zeigt im Übrigen auch die zum engeren

Fachgebiet zu zählende Druckschrift (E8). Diese beschreibt ein Verfahren zur

Aufbringung einer Grundmasse-Schicht, hier speziell mit der Bezeichnung „Opaker“, auf einem Grundformling aus Edelmetall, um keramische Schichten hoher

Qualität herzustellen (vgl. S. 12, zweiter Absatz). Bei diesem Verfahren, das ein

Elektrophoresebad aus Grundmasse, Stellmittel und Wasser enthält (vgl. Anspruch 9), ist dieser Grundformling, zur Vermeidung der in (E1) angesprochenen

Wasserstoffblasen an der Abscheidungsstelle, an der Anode befestigt (vgl. S. 9,

letzter Absatz in Verbindung mit S. 10, vorletzter Absatz).

Da die Herstellung des Schlickers nach dem InCeram-Verfahren ebenso wie die

Anwendung des Elektrophoreseverfahrens bei wässrigen Schlickern in der Zahntechnik zum Fachwissen gehört, kann auch der zusätzliche Merkmalsteil im

Merkmal c’) die erfinderische Tätigkeit nicht stützen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach aus einer

Zusammenschau der Entgegenhaltungen (E2) und (E1) oder (E3) und (E1) und

dem Fachwissen nahegelegt.

3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.

Dr. Winterfeld

Martens

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr