Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.07.2003 – 25 W (pat) 169/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 169/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 07 690.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. April 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 20. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
raidcell
ist am 6. Februar 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ua "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Hardware; Datenübertragungsgeräte; Datenträger; Messgeräte; Signalgeräte; Aufnahme- und Wiedergabegeräte
für Bilder und Ton; Betrieb und Vermittlung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Verbreitung im Internet; Entwicklung und Erstellung von
Software und Hardware; Vermietung von Datenverarbeitungs- und Bürogeräten
sowie von Software; Reparatur- und Servicedienstleistungen für Datenverarbeitungs- und Bürogeräten sowie für Software" zur Eintragung in das Markenregister
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach Beanstandung durch Beschluss vom 11. April 2002 wegen des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für die oben
genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar und bilde eine Wortneuschöpfung. Dennoch stelle sie insoweit eine ausschließlich beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe dar, die sich aus den Begriffen "raid" und "cell" zusammensetze. Der Begriff "raid" sei in der EDV- und Telekommunikationstechnologie ein
Fachbegriff für "Redundant Array of Independent/Inexpensive Disks" und bezeichne ein Konzept zur Speicherung großer Datenmengen auf mehrere Festplattenspeicher, die dem System als eine einzige virtuelle Einheit erscheine. Die englische Bezeichnung "cell" bedeute "Speicherelement/Speicherzelle", so dass die
angemeldete Gesamtbezeichnung in Bezug auf die von der Zurückweisung der
Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen den Bedeutungsgehalt im
Sinne eines Raid/Speicherelementes bzw einer Raid/Speicherzelle aufweise, welches in ein Raid-Konzept eingefügt sei bzw dieses unterstütze. Die Bezeichnung
"raidcell" stelle daher eine eindeutige, glatt beschreibende Sachinformation dar, an
welcher für die in Frage kommenden Verkehrskreise ein Freihaltungsbedürfnis bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sinngemäß beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Die angemeldete Bezeichnung weise keinen direkten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, sei nicht sprachüblich gebildet, sondern stelle
eine Wortneubildung dar, die gerade nicht dem normalen Sprachgebrauch und
dem Verständnis der Verbraucher als Sachangabe entspreche und deshalb insbesondere auch im Hinblick auf den gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstab
schutzfähig sei. Der Fachbegriff "RAID" werde im übrigen ausschließlich in einer
Schreibweise mit Großbuchstaben verwendet, so dass auch wegen der maßgeblichen Schreibweise der angemeldeten Marke in Kleinbuchstaben ein Freihaltungsbedürfnis nicht begründet sei. Der Anmelder weist ferner auf eine Vielzahl von voreingetragenen "RAID" Marken hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Die Beschwerde
hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann letztlich nicht mit
der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "raidcell" in Bezug auf die noch im Streit stehenden Waren und
Dienstleistungen um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt oder dass der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Auch der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass den hier maßgeblichen
Verkehrskreisen, insbesondere Fachkreisen und Mitkonkurrenten, in dessen Interesse die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG freizuhalten sein könnte, die Bedeutung der Zeichenbestandteile "raid" und "cell" bei isolierter Betrachtung ohne weiteres verständlich ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise die angemeldete Schreibweise
von "raidcell" ausschließlich in Kleinbuchstuben zur Eintragung führen könnte, weil
diese einer Schreibweise in Großbuchstaben und damit der üblichen Schreibweise
von "RAID" nicht gleichgesetzt werden könne oder ob der Schutzgegenstand der
angemeldeten Wortmarke "raidcell" nicht auch eine derartige Schreibweise in Versalien wie "RAIDCELL" umfasst (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9
Rdn 139). Denn hierauf kommt es vorliegend nicht an. Entgegen der Ansicht der
Markenstelle sieht der Senat trotz weiterer eigener Recherchen nämlich bereits
keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass es sich bei
der Wortzusammenfügung und Wortneuschöpfung "raidcell" ("RAIDCELL") um eine nicht unterscheidungskräftige oder freihaltungsbedürftige Angabe in Bezug auf
die noch im Streit stehenden Waren und Dienstleistungen handelt.
Der englische Begriff "cell" für "Zelle" steht im hier maßgeblichen Waren- und
Dienstleistungsbereich allgemein für "Speicherelement" oder "Speicherzelle" und
wird definiert als "an adressable (named or numbered) storage unit for information" (vgl zB Microsoft Computer Dictonary, Fith Edition) bzw "an elemntary unit
data storage" (Webster's, Third New International Dictonary zu "storage cell") und
wird in der Netzwerktechnologie bei Hochgeschwindigkeitsübertragungen - wie
dem ATM-Verfahren (Asynchronous Transfer Mode) - konkret zur Bezeichnung eines 53 Byte umfassenden Datenpakets (vgl zB Microsoft Press, Computer Fachwörterbuch, 7. Aufl zu "ATM") aber auch zur Bezeichnung der kleinsten Speichereinheit im RAM-Speicher eines Computers (des Arbeitsspeichers) verwendet (B.
Bachmann, Grosses Lexikon der Computer Fachbegriffe IWT-Verlag 1990 zu
"RAM"). Das Fachkürzel "RAID" steht für "Redundant Array of Inexpensive/Independent Disks", ein Verfahren, welches durch den parallelen Zugriff auf mehrere
Festplatten, die redundante Aufzeichnung von Daten und Verknüpfung mehrerer
Festplatten zu einem einheitlichen virtuellen Laufwerk eine leistungsfähigere und
zudem sichere Datenverarbeitung - zB von Netzwerkservern mit höherer Datenübertragungsgeschwindigkeit - ermöglicht (vgl zB auch Irlbeck, Langenau, Mayer,
Computer Lexikon, Beck EDV-Berater im dtv, 4. Aufl; Microsoft Computer Dictonary, Fith Edition jeweils zu "RAID"). Bei isolierter Betrachtung teilt deshalb auch der
Senat die Auffassung, dass sowohl das Wort "cell" wie auch das Kürzel "RAID" in
Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen beschreibende und
nicht unterscheidungskräftige Angaben darstellen.
Aus der Schutzunfähigkeit einzelner Bestandteile eines Gesamtzeichens kann jedoch - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist - weder unter
dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG noch unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG ohne weiteres auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens geschlossen werden, da dieses nicht der Summe der Einzelbestandteile
gleichgestellt werden kann (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8
Rdn 136, 393 mwN) und der Verkehr (auch Fachleute) erfahrungsgemäß Kennzeichen von Waren/Dienstleistungen so aufnehmen, wie sie ihnen im Verkehr begegnen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift
(vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 125, 293 mwN; zur st. Rspr. vgl zB
BGH GRUR 1995, 408 –PROTECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Vorliegend ist deshalb entscheidend, ob die Wortzusammenfügung "raidcell" in
ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer schutzunfähigen Bestandteile
(EuG GRUR Int 2002, 858, 862 Tz 49 - SAT.2; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl,
§ 8 Rdn 136). Hierfür ist wesentlich, ob "raidcell" abweichend von der Beurteilung
der einzelnen Elemente unter Berücksichtigung der konkret gewählten Sprachform
und der auf dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor üblichen Bezeichnungsgewohnheiten (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH
MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) als eine in der Wortstruktur oder Semantik vom üblichen Sprachgebrauch abweichende, für eine Sachangabe eher
ungewöhnliche Gesamtbezeichnung darstellt, welche die Mitbewerber weder als
beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigen noch von den angesprochenen Verkehrskreisen als Sachangabe
verstanden wird.
Für diese Feststellung ist auch zu berücksichtigen, ob es sich bei der beanspruchten Bezeichnung um eine lexikalisch bereits nachweisbare Wortbildung handelt
oder ob ein beschreibender Gebrauch zB im Internet oder in Zeitschriften usw
feststellbar ist, wenn die fehlende Nachweisbarkeit auch ein derartiges Verständnis als Sachangabe nicht ausschließt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 –
marktfrisch). Vorliegend ist weder ein lexikalischer noch tatsächlicher Gebrauch
von "raidcell" feststellbar. Der Senat konnte aber auch trotz ergänzender Internetrecherchen keine Anhaltspunkte für die Verwendung des Wortes "cell" im Kontext
eines durch das Fachkürzel "RAID" repräsentierten besonderen Verfahrens eines
virtuellen Festplatten-Speichersystems finden, zumal der Begriff "cell" nach den
Recherchen des Senats auch losgelöst von einem RAID-System keine übliche Bezeichnung für Sektoren/Speichereinheiten von Festplatten darstellt - wie zB "Zylinder" ("cylinder") oder ein "Block" ("block"). Es fehlen deshalb hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, "raidcell" stelle sich dennoch als beschreibende Angabe im Sinne eines "RAID"-Speicherelements als Teil eines Festplattenspeichers
(hard disk) dar, welcher wesentlicher Teil eines "RAID"-Systems ist. Auch konnte
der Senat keine Hinweise darauf finden, dass der Begriff "raidcell" als Sachbezeichnung einen Funktionszusammenhang zwischen einem "RAID"-System und
einem "cell" genannten Datenpaket - zB eines ATM Übertragungsmodus – beschreibt, welches sich in ein RAID-Konzept so einfügt, dass hierfür die Gesamtbezeichnung "raidcell" als Sachangabe nahegelegt ist.
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuG für
die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen
Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein
Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und
sich das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben
und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf), so sieht der Senat aus den genannten Gründen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "raidcell" in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher für die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse gegenwärtig besteht oder künftig entstehen könnte.
Die für eine zukünftige Prognose erforderlichen sicheren und konkreten Anhaltspunkte für eine Entwicklung, welche ein solches Interesse vernünftigerweise in Zukunft erwarten lassen (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 235
mwN auf die Rspr des EuGH), konnte der Senat auch aufgrund der weiteren Recherchen nicht ermitteln, zumal auch eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Gesamtbegriffs im sonstigen/englischsprachigen Ausland nicht feststellbar ist.
Der angemeldeten Wortverbindung kann nach den getroffenen Feststellungen
schließlich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG abgesprochen werden, da es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen der konkreten Sprachform gerade nicht um eine
sprachübliche Sachangabe handelt, die sich in der bloßen Aneinanderreihung
schutzunfähiger Bestandteile erschöpft. Wenn auch viel dafür spricht, dass jedenfalls Fachkreise und interessierte Verbraucher in "raidcell" nicht nur eine Phantasiebezeichnung sehen werden, sondern ein "sprechendes" Zeichen, so kann dieses einer Sachangabe nicht gleichgestellt werden.
Nach alledem war auf die Beschwerde des Anmelders der angefochtene Beschluss sowie der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss der Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Kliems
Bayer
Engels
Pü