Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.07.2003 – 25 W (pat) 199/02

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 16 389.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Energy Twentyone

ist am 12. März 2001 für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, insbesondere

Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus, nämlich Planung, technische Projektierung,

Errichtung, Vermittlung von Ausrüstungsteilen; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von

Bauauftragsverfahren; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien;

Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für alternative Energiequellen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur

Untersuchung und Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur

Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines

Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen;

Durchführung von Materialtests; organisatorische, wissenschaftliche, technische

Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und

Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen

im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung

von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und

Energieverwertung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung

durch Beschluss vom 22. August 2002 die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die aus dem englischen Wort "Energy" für den Gattungsbegriff "Energie" und dem Zahlwort "Twentyone" bestehende Bezeichnung "Energy

Twentyone" weise in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, deren

Schwerpunkt auf dem Energiesektor liege, auch in der Gesamtheit keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf. Denn "Energy Twentyone" werde ohne weiteres als werbliche Bezeichnung verstanden, welche auf die

Situation des Energiesektors, –marktes und der Energieversorgung des 21. Jahrhunderts hinweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom

22. April 2002 aufzuheben.

Der Auffassung der Markenstelle könne unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unterscheidungskraft nicht gefolgt werden.

Die Markenstelle habe unzulässig allein auf den beschreibenden Charakter des

Bestandteils "Energy" abgestellt und außer acht gelassen, dass die englische alphabetische Schreibweise für die Zahl "21" dem Verkehr fremd sei, nicht der numerischen Schreibweise "21" gleichgesetzt werden könne und eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit vorliege. Auch die im Beschwerdeverfahren ergänzend durch den Senat eingeholte Internetrecherche betreffe überwiegend nur eine

Verwendung im Ausland und eine nicht vergleichbare numerische Schreibweise

bzw andere Zahlenangaben wie "2001". Die angemeldete Wortzusammenstellung

sei schutzfähig. Dem entspreche auch die Vielzahl vergleichbarer voreingetragener Marken wie zB "Logistik 21" oder "Solar 21".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten

Wortfolge in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis

fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

1) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb kann - worauf die Anmelderin zutreffend

hinweist - die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt,

nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001,

1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF

BLUES).

a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG oder um allgemein gebräuchliche

Wörter oder Wortfolgen handelt. Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG MarkenR 2003, 112, 114, - UltraPlus) hat für die den

§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG vergleichbaren Vorschriften des Art 7 Abs 1

Buchstaben b und c GMV klargestellt, dass diese trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich haben (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88,

90 Tz 25 b – EUROCOOL -; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl § 8 Rdn 66; BPatG

MarkenR 2002, 299, 302 – OEKOLAND). Der Umstand, dass ein Zeichen nicht

beschreibend sei, bedeute deshalb noch nicht automatisch, dass es unterscheidungskräftig sei (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard – mwH).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob diesen kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und ob es sich auch nicht um lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

oder auch längere Wortfolgen handelt, welche als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig angesehen werden (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND

SCHÖN; BGH MarkenR 2001, 368, 369 und 370 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten

– unter Hinweis auf die st Rspr; BGH WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRE-

SENCE, GLOBAL POWER). Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,

dass ein Verständnis als Sachbezeichnung nicht dadurch ausgeschlossen ist,

dass es sich - wie auch vorliegend - um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für

die Sammelbezeichnung "Bücher

für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch die aus

den im Inland allgemein bekannten englischen Wörtern "Energy" und "Twentyone"

gebildete Wortfolge "Energy Twentyone" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen darstellt, auch wenn für die

Beurteilung grundsätzlich von dem Gesamtzeichen und einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht,

das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl zB MarkenR 2001, 209, 210 –

Test it). Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden in "Energy Twentyone"

in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gewählten Sprachform und der auf dem vorliegend maßgeblichen Energiesektor üblichen Bezeichnungsgewohnheiten (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH), ausschließlich einen schlagwortartigen Sachhinweis auf den möglichen Gegenstand

der beanspruchten Dienstleistungen sehen, nämlich die Energien des 21. Jahrhunderts.

c) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen wie zB

"Bauwesen" oder "Ingenieurarbeiten" eine Vielzahl unterschiedlichster Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den

beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH

WRP 2002, 91, 93-94 – AC; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND). Die

weitgefassten Oberbegriffe dürfen deshalb auch vorliegend nicht darüber hinwegtäuschen, dass hierunter auch Dienstleistungen auf dem Energiesektor, insbesondere auch auf dem Gebiet der erneuerbaren, zukunftsbezogenen Energien - der

Energien des 21. Jahrhundert – fallen können, was die Anmelderin auch für eine

Vielzahl der beanspruchten Dienstleistungen durch die Aufnahme entsprechender

Zusätze "insbesondere...") selbst zum Ausdruck bringt. Hierbei können sich Eintragungshindernisse nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der beanspruchten

Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen

Verkehrskreise - wie vorliegend zB hinsichtlich der Dienstleistung "Durchführung

von Materialtests" oder "Bau- und Konstruktionsplanung" - im Hinblick auf den

möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistung in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 -

Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

d) Ein Verständnis der angemeldeten Wortzusammenstellung als Sachangabe ist

auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine allgemeine Angabe handelt und der Verkehr auch im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen nicht im Einzelnen weiß, was sich hinter der "Energie des 21.

Jahrhunderts" verbirgt. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einher gehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als

bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff -

nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere

Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207

– BerlinCard - mwH). Hierfür ist die angemeldete Bezeichnung ein typisches Beispiel, welche als schlagwortartige Sammelbezeichnung für das allgemeine Thema

der Energien des 21. Jahrhunderts steht.

e) Dies belegt auch die von dem Senat ergänzend durchgeführte Internetrecherche zu der Verwendung des Hinweises auf das 21. Jahrhundert durch Wort und

Zahl im In- und Ausland. So finden sich in nahezu allen Lebensbereichen derartige, insbesondere durch die Zahl "21" repräsentierte Sachhinweise auf das

21. Jahrhundert. So bewirbt zB die Stadt Stuttgart unter "Stuttgart 21" und mit den

Slogan "Stuttgart- eine Stadt des 21. Jahrhunderts" sowie "Verbindungen im Tempo des 21. Jahrhunderts" den Neubau des Bahnhofs, die CDU mit "Projekt 21" eine "Programmdebatte über den Sozialstaat des 21. Jahrhunderts" wie auch

"Agenda 21" für ein "Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert" steht. Dies gilt in

besonderem Maße auch in dem hier maßgeblichen Energiebereich, in dem unter

dem Schlagwort "Energie 21" "Energiekonzepte des 21. Jahrhunderts" vorgestellt

werden. So findet sich im Internet zB unter "Energy 21" eine Abhandlung über die

"2. Phase des oberösterreichischen Energiekonzepts, ein Aktionsplan für das

neue Jahrzehnt" wie auch zum Thema "Energiewende und Energie im 21. Jahrhundert" im Jahre 2001 ein Buch mit dem Titel "Energie 21" von W. Brune erschienen ist. Insbesondere leitet auch die dänische Regierung ein international beachtetes Projekt über alternative regenerative Energien, die in dem Aktionsplan "Energie 21" dokumentiert sind.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin steht einem Verständnis der angemeldeten

Wortfolge als Sachangabe auch nicht entgegen, dass regelmäßig der Sachhinweis

auf das 21. Jahrhundert durch die numerische Schreibweise "21" erfolgt, während

die Verwendung einer alphabetischen Schreibweise wie "Twentyone" nur vereinzelt belegbar ist (zB "Projekt Twentyone" der Kommission der europäischen Gemeinschaften). Die Anmelderin zieht hieraus den Schluss, dass die alphabetische

Schreibweise der numerischen Darstellung nicht gleichgestellt werden könnte.

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Feststellung einer lexikalischen oder sonstigen tatsächlichen beschreibenden Verwendung der beanspruchten Wortbildung zwar indizielle Bedeutung hat, aber selbst eine fehlende Nachweisbarkeit das Verständnis als Sachangabe nicht ausschließen würde (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch). Vorliegend ist jedoch eine Verwendung belegbar und insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die alphabetische Schreibweise "Twentyone" weder begrifflich noch klanglich von der numerischen Wiedergabe durch die Zahl "21" unterscheidet und deshalb aus der Sicht des Verkehrs auch keinerlei Veranlassung

besteht, abweichend von der üblichen synonymen Bedeutung von Zahl und Wort

vorliegend der alphabetischen Schreibweise eine von der Zahl "21" abweichende,

nicht beschreibende Bedeutung beizumessen, mag auch die Verwendung von

Zahlen dem allgemeinen Trend folgend (wie zB die Zahl "24" als Synonym für

"rund um die Uhr" bzw "24 Stunden") beliebter sein. Ebenso wie die alphabetische

Bezeichnung "Twentyone" stellt auch die numerische Angabe in "Energy 21" keine

grammatikalische korrekt gebildete Angabe dar, ohne dass der Verkehr hieraus

auf eine betriebliche Herkunftsangabe schließen würde. Nichts anders kann jedoch für die angemeldete Wortfolge und den alphabetischen Hinweis "Twentyone"

auf das 21. Jahrhundert gelten.

f) Der Senat sieht deshalb ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich

"Energy Twentyone" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes

in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wegen ihres beschreibenden

und schlagwortartig zusammengefassten Aussageinhalts unter Berücksichtigung

der konkret gewählten Sprachform auch aus der Sicht des inländischen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH

MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231, 236 – Philips/Remington) als eine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands der Dienstleistung und nicht als eine hiervon losgelöste Kennzeichnung (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN) bzw als betrieblicher Herkunftshinweis darstellt (vgl auch BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft).

g) Soweit die Anmelderin auf eine Vielzahl von Voreintragungen verwiesen hat,

die ihrer Ansicht nach vergleichbare Wortfolgen oder Wortzusammenstellungen

darstellen, kommt diesem Umstand weder eine Bindungswirkung noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 82 und Rdn 263).

2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme begründet, dass "Energy Twentyone" in bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige

Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, zumal es nach der Rechtsprechung des EuG für eine derartige Annahme bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder

Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE;

WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich zudem das Freihaltungsinteresse

nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu

auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).

Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da sich die angemeldete Wortzusammenstellung bereits im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis fehlender

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht eintragungsfähig erweist.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems

Bayer

Engels