Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 17 W (pat) 17/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 32 132.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und

Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte aufgezeichneten digitalen Signalen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, und Beschreibung Seiten 1 bis 13

beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

29. Juli 2003, 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13 vom

Anmeldetag.

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Bezeichnung:

"Aufzeichnungs- und Wiedergabesystem sowie Entzerrungsverfahren zur

Verwendung in dem System“

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 zurückgewiesen.

In der

Begründung

ist ausgeführt, dass der Anmeldung keine klare Lehre zum

technischen Handeln entnehmbar sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten 1 bis 13, beides

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003, sowie 9 Blatt

Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13 vom Anmeldetag.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte

mit einem Steigerungskoeffizienten K > 1 auf einem optischen

Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Signalen, wobei das digitale

Informationssignal mit Hilfe von Codiermitteln (2) nach einem

Begrenzt-Lauflängencode

(RLL) moduliert

ist mit einer

Mindestlauflänge d, und die Aufzeichnung mit einer erhöhten

Bitrate Fb erfolgt unter Erfüllung der Gleichung Fb = K * d * Fm mit

dem genannten Steigerungskoeffizienten K > 1 bezüglich der

Aufzeichnungsdichte auf dem Aufzeichnungsträger und einer

Grenzfrequenz der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers nach der Gleichung Fm = 2 V * NA/λ wobei λ die

Laserwellenlänge, NA die numerische Apertur des optischen

Systems und V eine lineare Wiedergabegeschwindigkeit des

Aufzeichnungsträgers bedeuten, und dass bei der Informationswiedergabe eine Signalentzerrung und –dekodierung erfolgt, um

die aufgezeichnete Information möglichst signalgetreu wiederzugeben, dadurch gekennzeichnet, dass der Frequenzgang E(f)

eines der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers

nachgeschalteten Entzerrers (4) so ausgestaltet ist, dass unter

Berücksichtigung des Frequenzgangs M(f) des Codierers (2) und

des Frequenzgangs G(f) der genannten Schreib/Lesevorrichtung

(3) eine optimale Gesamtübertragungs-Frequenzcharakteristik H(f)

erzielt wird, die zumindest annähernd die Gleichung H(f) = cos

((π/2) * * f/Fm) erfüllt, wobei für die genannten Frequenzcharakteristiken die Beziehung H(f) = M(f) * G(f) * E(f) gilt, und wobei aus

mehreren, für ausgewählte Frequenzen f ermittelten E(f)-Werten

der Entzerrer (4) konfiguriert wird.“

Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet:

„Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte

mit einem Steigerungskoeffizienten K > 1 auf einem optischen

Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Signalen, wobei das digitale

Informationssignal mit Hilfe von Codiermitteln (2) nach einem

Begrenzt-Lauflängencode

(RLL) moduliert

ist mit einer

Mindestlauflänge d, und die Aufzeichnung mit einer erhöhten

Bitrate Fb erfolgt unter Erfüllung der Gleichung Fb = K * d * Fm mit

dem genannten Steigerungskoeffizienten K > 1 bezüglich der

Aufzeichnungsdichte auf dem Aufzeichnungsträger und einer

Grenzfrequenz der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers nach der Gleichung Fm = 2 V * Na/λ , wobei λ die

Laserwellenlänge, NA die numerische Apertur des optischen

Systems und V eine lineare Wiedergabegeschwindigkeit des

Aufzeichnungsträgers bedeuten, und dass bei der Informationswiedergabe eine Signalentzerrung und –dekodierung erfolgt, um

die aufgezeichnete

Information möglichst signalgetreu wiederzugeben, gekennzeichnet, durch einen der Schreib/Lesevorrichtung

(3) des Aufzeichnungsträgers nachgeschalteten

Entzerrer (4), dessen Frequenzgang E(f) durch die Einstellung

seiner Komponenten (41a-d, 41a-e, 43) so ausgestaltet ist, dass

unter Berücksichtigung des Frequenzgangs M(f) des Codierers (2)

und des Frequenzgangs G(f) der genannten Schreib/Lesevorrichtung (3) eine optimale Gesamtübertragungs-Frequenzcharakteristik H(f) erzielt wird, die zumindest annähernd die

Gleichung H(f) = cos ((π/2) * * f/Fm) erfüllt, wobei für die

genannten Frequenzcharakteristiken die Beziehung H(f) = M(f) *

G(f) * E(f) gilt, und wobei aus mehreren, für ausgewählte

Frequenzen

f ermittelten E(f)-Werten die Einstellwerte der

genannten Komponenten auf bekannte Weise ermittelt werden.“

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass ein Fachmann

den geltenden Ansprüchen nunmehr die wesentlichen Lösungsmerkmale entnehmen könne. Die Anmeldung stelle sich die Aufgabe, bei einem Wiedergabesystem für optische Aufzeichnungsträger, bei dem die Informationen in einem

RLL-Code (run length limited code) aufgezeichnet würden, unter Beibehaltung der

Aufzeichnungsparameter die Aufzeichnungsdichte zu erhöhen. Wie auch den

übergebenen schriftlichen Erläuterungen entnehmbar, gelinge dies allein durch

den Einsatz eines Entzerrers mit einem besonders abgestimmten Frequenzgang.

Die Angaben in den Ansprüchen seien ausreichend, um den Frequenzgang des

Entzerrers zu bestimmen. Da die mit den Patentansprüchen vorgeschlagene

Entzerrung durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei, müsse anerkannt

werden, dass das beanspruchte Verfahren und die beanspruchte Vorrichtung auf

erfinderischer Tätigkeit beruhten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des

nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung soll mit der Patentanmeldung ein Verfahren und eine Vorrichtung geschaffen werden, die es

ermöglichen, die Aufzeichnungsdichte von digitalen Informationssignalen weiter zu

steigern, ohne die Parameter des Aufzeichnungsmediums und des RLL-Codes zu

ändern (vgl S 5, Abs 2 der Beschreibung).

Die Patentansprüche 1 und 3 vermitteln dem Fachmann, einem Elektronikingenieur, der über praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen

Bewegtspeicher verfügt, die wesentlichen Maßnahmen zur Lösung dieser

Aufgabe.

Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 geht davon aus, dass die auf dem

Aufzeichnungsträger aufzuzeichnenden digitalen Signale in herkömmlicher Weise

mit Hilfe von Codiermitteln in einem RLL-Code mit einer Mindestlauflänge d

codiert werden. Die maximale Bitrate Fb, mit der unter herkömmlichen

Voraussetzungen auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichnet werden kann,

ergibt sich, wie im Anspruch 1 angegeben, aus der Grenzfrequenz Fm der Schreib-

Lesevorichtung und der Mindestlauflänge d. Beim Aufzeichnungsträger nach dem

Anspruch 1 wird demgegenüber eine Aufzeichnung mit einer Bitrate vorausgesetzt, die um einen Steigerungskoeffizienten (k>1, bspw 1,5) erhöht ist. Um

diese mit erhöhter Bitdichte aufgebrachte Aufzeichnung wiedergeben zu können,

schlägt der Anspruch eine Entzerrung des wiedergegebenen Signals mit einem

bestimmten Frequenzgang vor. Den Angaben im Anspruch 1 lässt sich auch

entnehmen, wie der Frequenzgang der Entzerrung zu bestimmen ist. Er ist so zu

bemessen, dass die Gesamtübertragungscharakteristik H(f) zumindest annähernd

die Gleichung H(f) = cos ((π/2) * f/Fm) erfüllt. Da die Gesamtübertragungscharakteristik H(f) andererseits durch die Beziehung M (f) * G (f) * E (f) bestimmt

ist, also das Produkt der Übertragungsfunktionen von RLL-Codierung, Aufzeichnung und Entzerrung, lässt sich der Frequenzgang E (f) für die Entzerrung

sowohl rechnerisch als auch durch Messungen bestimmen und versetzt den

Fachmann somit in die Lage, den Entzerrer zu konzipieren.

Dass das Verfahren insgesamt den gewünschten Zweck erfüllt, kann der

Fachmann den Figuren 3 und 12 samt Erläuterungen entnehmen, in denen

Augendiagramme bei Verwendung von herkömmlicher oder nach dem Anspruch

gestalteter Entzerrung gegenübergestellt sind.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält sonach die Angaben, die den Fachmann in

die Lage versetzen, die vorgeschlagene Lösung nachzuarbeiten.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 ist auf eine Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte auf einem optischen Aufzeichnungsträger

aufgezeichneten Signalen gerichtet.

Dieser Anspruch nennt in Analogie zu den Verfahrensmerkmalen des Anspruchs 1

die Vorrichtungsmerkmale und enthält damit die wesentlichen Angaben, um dem

Fachmann eine Konzeption des Entzerrers zu ermöglichen.

Der Patentanspruch 3 vermittelt dem Fachmann sonach ebenfalls die wesentlichen Merkmale zur Lösung der gestellten Aufgabe.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren und die mit dem

Patentanspruch 3 beanspruchte Vorrichtung sind neu und beruhen auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene US 5 311 178 beschreibt die

Dekodierung und Taktregenerierung von aus einem Kanal empfangenen RLL-

Code-Signalen. Einem solchen Signal werden Proben (samples) entnommen und

diese durch ein "closed-loop recovery" - Schema und unter Verwendung eines

vereinfachten Dekodierungsalgorithmus ausgewertet, um den Wiedergabetakt und

die Codesignale zu gewinnen. Einen Hinweis auf eine bestimmte Frequenzcharakteristik eines Entzerrers enthält diese Druckschrift nicht.

Der Artikel "Spectral contours for optimum signal detection" von Chao S. Chi,

veröffentlicht in den IEEE Transactions on Magnetics, Vol. MAG-23, No. 5,

September 1987, S 3660 - 3665 beschreibt eine verbesserte Dekodierung von

Lesesignalen. Dabei findet eine getrennte Aufbereitung der Even- und Odd-

Signale statt (vgl Figuren 1.1 und 5). Als bekannt wird die Verwendung eines Equalizers angesehen, der für sich eine Cos 4 - Frequenzcharakteristik haben soll

(vgl S 3660, letzter Abs). Eine Anregung, eine RLL-Codierung zu verwenden und

die gesamte Übertragungskennlinie inklusive Entzerrer auf eine einfache Cos-

Funktion abzugleichen, findet sich nicht.

Der weiterhin entgegengehaltene Aufsatz "Spectral Shaping for Peak Detection

Equalization" von H. K. Thapar ua in IEEE Transactions on Magnetics, Vol. 26,

No. 5, September 1990, S 2309 ff befasst sich mit dem Entwurf eines Equalizers

(Entzerrers) für die Erkennung von magnetischen Lesesignalen. Damit ein Puls

zutreffend erkannt wird, wird dessen Amplitude, die einen Schwellwert überschreiten muss, und auch die Ableitung der Amplitude, die gleichzeitig einen

Nulldurchgang aufweisen muss ausgewertet Die theoretische Übertragungsfunktion des dort vorgeschlagenen Equalizers ist in Formel 6 angegeben. Auch

diese Ausführungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, die Übertragungsfunktion

des Entzerrers so zu bemessen, dass sich als Gesamtübertragungsfunktion über

Aufnahme und Wiedergabe gesehen, eine Cos-Funktion ergibt.

Die US 4 872 184 wurde von der Anmelderin lediglich zum Nachweis dafür

genannt, dass es dem Fachmann geläufig ist, ausgehend von einem vorgegebenen Frequenzgang einen Entzerrer zu konzipieren. Ein Hinweis, den

Frequenzgang eines Entzerrers für die Wiedergabe von in einem RLL-Code

aufgezeichneten Signalen in der Weise zu bemessen, wie sie in den Patentansprüchen angegeben ist, findet sich auch in dieser Druckschrift nicht.

Die genannten Druckschriften können dem Fachmann daher keine Anregung

geben, den Frequenzgang des Entzerrers unter Einbeziehung der Übertragungsfunktion von RLL-Codierer und Aufzeichnungsmedium so zu bemessen, dass sich

als Gesamtübertragungsfunktion die in den Patentansprüchen angegebene Cos-

Funktion ergibt.

Es ist daher anzuerkennen, dass sowohl das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 als auch die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 3 neu sind und auf

erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Die untergeordneten Patentansprüche 2 und 4 definieren einen bestimmten, nicht

selbstverständlichen Wertebereich für den Steigerungskoeffizienten bei einer

Mindestlauflänge des RLL-Codes. Diese Patentansprüche sind daher ebenfalls

gewährbar.

Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen betreffen eine redaktionelle

Anpassung an die nunmehr geltende Fassung der Patentansprüche oder beseitigen offensichtliche Mängel. Sie sind daher zulässig.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hin war daher unter Zugrundelegung der

geltenden Unterlagen ein Patent zu erteilen.

Grimm

Dr. Schmitt

Prasch

Schuster

Na