Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 17 W (pat) 17/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 32 132.4-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte aufgezeichneten digitalen Signalen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, und Beschreibung Seiten 1 bis 13
beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
29. Juli 2003, 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13 vom
Anmeldetag.
Gründe§
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Bezeichnung:
"Aufzeichnungs- und Wiedergabesystem sowie Entzerrungsverfahren zur
Verwendung in dem System“
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 zurückgewiesen.
In der
Begründung
ist ausgeführt, dass der Anmeldung keine klare Lehre zum
technischen Handeln entnehmbar sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten 1 bis 13, beides
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003, sowie 9 Blatt
Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13 vom Anmeldetag.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte
mit einem Steigerungskoeffizienten K > 1 auf einem optischen
Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Signalen, wobei das digitale
Informationssignal mit Hilfe von Codiermitteln (2) nach einem
Begrenzt-Lauflängencode
(RLL) moduliert
ist mit einer
Mindestlauflänge d, und die Aufzeichnung mit einer erhöhten
Bitrate Fb erfolgt unter Erfüllung der Gleichung Fb = K * d * Fm mit
dem genannten Steigerungskoeffizienten K > 1 bezüglich der
Aufzeichnungsdichte auf dem Aufzeichnungsträger und einer
Grenzfrequenz der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers nach der Gleichung Fm = 2 V * NA/λ wobei λ die
Laserwellenlänge, NA die numerische Apertur des optischen
Systems und V eine lineare Wiedergabegeschwindigkeit des
Aufzeichnungsträgers bedeuten, und dass bei der Informationswiedergabe eine Signalentzerrung und –dekodierung erfolgt, um
die aufgezeichnete Information möglichst signalgetreu wiederzugeben, dadurch gekennzeichnet, dass der Frequenzgang E(f)
eines der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers
nachgeschalteten Entzerrers (4) so ausgestaltet ist, dass unter
Berücksichtigung des Frequenzgangs M(f) des Codierers (2) und
des Frequenzgangs G(f) der genannten Schreib/Lesevorrichtung
(3) eine optimale Gesamtübertragungs-Frequenzcharakteristik H(f)
erzielt wird, die zumindest annähernd die Gleichung H(f) = cos
((π/2) * * f/Fm) erfüllt, wobei für die genannten Frequenzcharakteristiken die Beziehung H(f) = M(f) * G(f) * E(f) gilt, und wobei aus
mehreren, für ausgewählte Frequenzen f ermittelten E(f)-Werten
der Entzerrer (4) konfiguriert wird.“
Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet:
„Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte
mit einem Steigerungskoeffizienten K > 1 auf einem optischen
Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Signalen, wobei das digitale
Informationssignal mit Hilfe von Codiermitteln (2) nach einem
Begrenzt-Lauflängencode
(RLL) moduliert
ist mit einer
Mindestlauflänge d, und die Aufzeichnung mit einer erhöhten
Bitrate Fb erfolgt unter Erfüllung der Gleichung Fb = K * d * Fm mit
dem genannten Steigerungskoeffizienten K > 1 bezüglich der
Aufzeichnungsdichte auf dem Aufzeichnungsträger und einer
Grenzfrequenz der Schreib/Lesevorrichtung (3) des Aufzeichnungsträgers nach der Gleichung Fm = 2 V * Na/λ , wobei λ die
Laserwellenlänge, NA die numerische Apertur des optischen
Systems und V eine lineare Wiedergabegeschwindigkeit des
Aufzeichnungsträgers bedeuten, und dass bei der Informationswiedergabe eine Signalentzerrung und –dekodierung erfolgt, um
die aufgezeichnete
Information möglichst signalgetreu wiederzugeben, gekennzeichnet, durch einen der Schreib/Lesevorrichtung
(3) des Aufzeichnungsträgers nachgeschalteten
Entzerrer (4), dessen Frequenzgang E(f) durch die Einstellung
seiner Komponenten (41a-d, 41a-e, 43) so ausgestaltet ist, dass
unter Berücksichtigung des Frequenzgangs M(f) des Codierers (2)
und des Frequenzgangs G(f) der genannten Schreib/Lesevorrichtung (3) eine optimale Gesamtübertragungs-Frequenzcharakteristik H(f) erzielt wird, die zumindest annähernd die
Gleichung H(f) = cos ((π/2) * * f/Fm) erfüllt, wobei für die
genannten Frequenzcharakteristiken die Beziehung H(f) = M(f) *
G(f) * E(f) gilt, und wobei aus mehreren, für ausgewählte
Frequenzen
f ermittelten E(f)-Werten die Einstellwerte der
genannten Komponenten auf bekannte Weise ermittelt werden.“
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass ein Fachmann
den geltenden Ansprüchen nunmehr die wesentlichen Lösungsmerkmale entnehmen könne. Die Anmeldung stelle sich die Aufgabe, bei einem Wiedergabesystem für optische Aufzeichnungsträger, bei dem die Informationen in einem
RLL-Code (run length limited code) aufgezeichnet würden, unter Beibehaltung der
Aufzeichnungsparameter die Aufzeichnungsdichte zu erhöhen. Wie auch den
übergebenen schriftlichen Erläuterungen entnehmbar, gelinge dies allein durch
den Einsatz eines Entzerrers mit einem besonders abgestimmten Frequenzgang.
Die Angaben in den Ansprüchen seien ausreichend, um den Frequenzgang des
Entzerrers zu bestimmen. Da die mit den Patentansprüchen vorgeschlagene
Entzerrung durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei, müsse anerkannt
werden, dass das beanspruchte Verfahren und die beanspruchte Vorrichtung auf
erfinderischer Tätigkeit beruhten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des
nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung soll mit der Patentanmeldung ein Verfahren und eine Vorrichtung geschaffen werden, die es
ermöglichen, die Aufzeichnungsdichte von digitalen Informationssignalen weiter zu
steigern, ohne die Parameter des Aufzeichnungsmediums und des RLL-Codes zu
ändern (vgl S 5, Abs 2 der Beschreibung).
Die Patentansprüche 1 und 3 vermitteln dem Fachmann, einem Elektronikingenieur, der über praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen
Bewegtspeicher verfügt, die wesentlichen Maßnahmen zur Lösung dieser
Aufgabe.
Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 geht davon aus, dass die auf dem
Aufzeichnungsträger aufzuzeichnenden digitalen Signale in herkömmlicher Weise
mit Hilfe von Codiermitteln in einem RLL-Code mit einer Mindestlauflänge d
codiert werden. Die maximale Bitrate Fb, mit der unter herkömmlichen
Voraussetzungen auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichnet werden kann,
ergibt sich, wie im Anspruch 1 angegeben, aus der Grenzfrequenz Fm der Schreib-
Lesevorichtung und der Mindestlauflänge d. Beim Aufzeichnungsträger nach dem
Anspruch 1 wird demgegenüber eine Aufzeichnung mit einer Bitrate vorausgesetzt, die um einen Steigerungskoeffizienten (k>1, bspw 1,5) erhöht ist. Um
diese mit erhöhter Bitdichte aufgebrachte Aufzeichnung wiedergeben zu können,
schlägt der Anspruch eine Entzerrung des wiedergegebenen Signals mit einem
bestimmten Frequenzgang vor. Den Angaben im Anspruch 1 lässt sich auch
entnehmen, wie der Frequenzgang der Entzerrung zu bestimmen ist. Er ist so zu
bemessen, dass die Gesamtübertragungscharakteristik H(f) zumindest annähernd
die Gleichung H(f) = cos ((π/2) * f/Fm) erfüllt. Da die Gesamtübertragungscharakteristik H(f) andererseits durch die Beziehung M (f) * G (f) * E (f) bestimmt
ist, also das Produkt der Übertragungsfunktionen von RLL-Codierung, Aufzeichnung und Entzerrung, lässt sich der Frequenzgang E (f) für die Entzerrung
sowohl rechnerisch als auch durch Messungen bestimmen und versetzt den
Fachmann somit in die Lage, den Entzerrer zu konzipieren.
Dass das Verfahren insgesamt den gewünschten Zweck erfüllt, kann der
Fachmann den Figuren 3 und 12 samt Erläuterungen entnehmen, in denen
Augendiagramme bei Verwendung von herkömmlicher oder nach dem Anspruch
gestalteter Entzerrung gegenübergestellt sind.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält sonach die Angaben, die den Fachmann in
die Lage versetzen, die vorgeschlagene Lösung nachzuarbeiten.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 ist auf eine Vorrichtung zur Informationswiedergabe von mit erhöhter Dichte auf einem optischen Aufzeichnungsträger
aufgezeichneten Signalen gerichtet.
Dieser Anspruch nennt in Analogie zu den Verfahrensmerkmalen des Anspruchs 1
die Vorrichtungsmerkmale und enthält damit die wesentlichen Angaben, um dem
Fachmann eine Konzeption des Entzerrers zu ermöglichen.
Der Patentanspruch 3 vermittelt dem Fachmann sonach ebenfalls die wesentlichen Merkmale zur Lösung der gestellten Aufgabe.
Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren und die mit dem
Patentanspruch 3 beanspruchte Vorrichtung sind neu und beruhen auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene US 5 311 178 beschreibt die
Dekodierung und Taktregenerierung von aus einem Kanal empfangenen RLL-
Code-Signalen. Einem solchen Signal werden Proben (samples) entnommen und
diese durch ein "closed-loop recovery" - Schema und unter Verwendung eines
vereinfachten Dekodierungsalgorithmus ausgewertet, um den Wiedergabetakt und
die Codesignale zu gewinnen. Einen Hinweis auf eine bestimmte Frequenzcharakteristik eines Entzerrers enthält diese Druckschrift nicht.
Der Artikel "Spectral contours for optimum signal detection" von Chao S. Chi,
veröffentlicht in den IEEE Transactions on Magnetics, Vol. MAG-23, No. 5,
September 1987, S 3660 - 3665 beschreibt eine verbesserte Dekodierung von
Lesesignalen. Dabei findet eine getrennte Aufbereitung der Even- und Odd-
Signale statt (vgl Figuren 1.1 und 5). Als bekannt wird die Verwendung eines Equalizers angesehen, der für sich eine Cos 4 - Frequenzcharakteristik haben soll
(vgl S 3660, letzter Abs). Eine Anregung, eine RLL-Codierung zu verwenden und
die gesamte Übertragungskennlinie inklusive Entzerrer auf eine einfache Cos-
Funktion abzugleichen, findet sich nicht.
Der weiterhin entgegengehaltene Aufsatz "Spectral Shaping for Peak Detection
Equalization" von H. K. Thapar ua in IEEE Transactions on Magnetics, Vol. 26,
No. 5, September 1990, S 2309 ff befasst sich mit dem Entwurf eines Equalizers
(Entzerrers) für die Erkennung von magnetischen Lesesignalen. Damit ein Puls
zutreffend erkannt wird, wird dessen Amplitude, die einen Schwellwert überschreiten muss, und auch die Ableitung der Amplitude, die gleichzeitig einen
Nulldurchgang aufweisen muss ausgewertet Die theoretische Übertragungsfunktion des dort vorgeschlagenen Equalizers ist in Formel 6 angegeben. Auch
diese Ausführungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, die Übertragungsfunktion
des Entzerrers so zu bemessen, dass sich als Gesamtübertragungsfunktion über
Aufnahme und Wiedergabe gesehen, eine Cos-Funktion ergibt.
Die US 4 872 184 wurde von der Anmelderin lediglich zum Nachweis dafür
genannt, dass es dem Fachmann geläufig ist, ausgehend von einem vorgegebenen Frequenzgang einen Entzerrer zu konzipieren. Ein Hinweis, den
Frequenzgang eines Entzerrers für die Wiedergabe von in einem RLL-Code
aufgezeichneten Signalen in der Weise zu bemessen, wie sie in den Patentansprüchen angegeben ist, findet sich auch in dieser Druckschrift nicht.
Die genannten Druckschriften können dem Fachmann daher keine Anregung
geben, den Frequenzgang des Entzerrers unter Einbeziehung der Übertragungsfunktion von RLL-Codierer und Aufzeichnungsmedium so zu bemessen, dass sich
als Gesamtübertragungsfunktion die in den Patentansprüchen angegebene Cos-
Funktion ergibt.
Es ist daher anzuerkennen, dass sowohl das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 als auch die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 3 neu sind und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Die untergeordneten Patentansprüche 2 und 4 definieren einen bestimmten, nicht
selbstverständlichen Wertebereich für den Steigerungskoeffizienten bei einer
Mindestlauflänge des RLL-Codes. Diese Patentansprüche sind daher ebenfalls
gewährbar.
Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen betreffen eine redaktionelle
Anpassung an die nunmehr geltende Fassung der Patentansprüche oder beseitigen offensichtliche Mängel. Sie sind daher zulässig.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin war daher unter Zugrundelegung der
geltenden Unterlagen ein Patent zu erteilen.
Grimm
Dr. Schmitt
Prasch
Schuster
Na