Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 24 W (pat) 41/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 53 915.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Quickline
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Dienstleistung
„Beratung Dritter durch Fachpersonal über Telefon, im Internet
oder durch Telefax, insbesondere in den Bereichen Computer,
Internet, Intranet“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die
Bezeichnung „Quickline“ sprachüblich aus den englischen Begriffen „quick“ und
„line“ gebildet sei und soviel wie „schnelle Verbindung“ bedeute. Die angemeldete
Marke erschöpfe sich daher in der sachbezogenen Aussage, daß die so gekennzeichneten Dienstleistungen über eine schnelle, prompte Verbindung erbracht
würden und der Kunde eine schnelle Beratung erhalte. In diesem Sinne werde die
Bezeichnung im Verkehr auch bereits verwendet. Die erforderliche betriebliche
Herkunftsfunktion könne die Bezeichnung „Quickline“ nicht ausüben.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, daß schon der rechtliche Ansatz der Markenstelle fehlerhaft sei, da unter
der Geltung des MarkenG nicht mehr ausschließlich darauf abgestellt werden
dürfe, ob eine Marke zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung geeignet sei. Darüber hinaus habe sich zur beschreibenden Bezeichnung einer schnellen und
prompten telefonischen Beratungsdienstleistung im Verkehr der Begriff „Hotline“
eingebürgert. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke mit diesem bekannten Begriff gleichsetzen
sollten. Für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke spreche auch, daß
der Begriff „Quickline“ beim Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart als Firma registriert sei. Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika sei der Begriff
„QUICKLINE“ als Marke für dieselben Dienstleistungen eingetragen, für die auch
im vorliegenden Fall Schutz begehrt werde.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat
die angemeldete Marke zutreffend wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH
GRUR 2003, 343, 344 „Buchstabe Z“; GRUR 2003, 342 „Winnetou“). Mit dem Erfordernis der Unterscheidungskraft wird daher nichts anderes ausgedrückt, als
daß die betreffende Bezeichnung geeignet sein muß, im Verkehr auf die individuelle betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten, von der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dementsprechend betont auch
der Europäische Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem 10. Erwägungsgrund
zur Markenrechts-Richtlinie stets die zentrale Bedeutung der Herkunftsfunktion im
harmonisierten Markenrecht (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 [Nr. 48, 49] „Arsenal
FC“; GRUR 2002, 804, 806 [Nr. 29-32] „Philips“; GRUR 2001, 1148, 1149 [Nr. 22,
23] „Bravo“; vgl. auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 39, 40] „Linde, Winward
u. Rado“). Der rechtliche Ausgangspunkt der Markenstelle ist daher nicht zu beanstanden.
Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft u.a. dann auszugehen, wenn der Marke in bezug auf die
von der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen ein im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann (vgl. BGH aaO;
ferner z.B. BGH GRUR 2002, 64 „INDIVIDUELLE“; GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“). Das ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die Bezeichnung „Quickline“
sprachregelgerecht aus den englischen Grundbegriffen „quick“ und „line“ zusammengesetzt und bedeutet soviel wie „schnelle, prompte Verbindung“. Im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Beratungsdienstleistungen besagt
die angemeldete Marke somit lediglich, daß dem Kunden eine schnelle telefonische oder sonstige Telekommunikations-, z.B. Internet- oder Telefaxverbindung
zur Verfügung gestellt wird, über die er unverzüglich die gewünschten Informationen erhält. „Quickline“ ist insoweit ein Synonym für den bekannten Begriff „Hotline“. In diesem Sinne wird die Bezeichnung „Quickline“ auch bereits im Verkehr
benutzt. Wie die Markenstelle dargelegt hat, bietet etwa die Firma S… im Zusammenhang mit Haushaltsgeräten einen telefonischen Beratungsdienst an, wobei neben einer „Service-“, „Ersatzteile-“ und einer „Fax“-Nummer auch eine
„Quickline“-Telefonnummer angewählt werden kann. Auch auf der Homepage der
Firma F… ist eine „Quickline“-Telefonnummer angegeben, über die nähere Informationen erlangt werden können. Darauf wurde der Anmelder mit der Terminsladung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, daß
der Verkehr in der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit den betreffenden
Beratungsdienstleistungen einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erblickt.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Bezeichnung „Quickline“ von anderen Anbietern auch nach Art eines Individualkennzeichens, insbesondere einer
Firma benutzt wird. Niemand ist gehindert, sich zur Bezeichnung seines Unternehmens einer beschreibenden Angabe zu bedienen. Über den rechtlichen Schutz
solcher Kennzeichen sagt dies indessen nichts aus. Dieser hängt allein davon ab,
ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unerheblich ist insoweit, daß im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eine Firma „Q…
GmbH“ registriert ist. Denn das Registergericht prüft nicht, ob eine Firma die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Schutzes als Unternehmenskennzeichen
(§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG) erfüllt. Im übrigen stimmen diese Schutzvoraussetzungen auch nicht mit den Anforderungen für den markenrechtlichen Schutz
überein.
Der Beschwerde kann es auch nicht zum Erfolg verhelfen, daß im US-Markenregister eine Marke „QUICKLINE“ für Dienstleistungen eingetragen ist, wie sie auch
vom Anmelder beansprucht werden. Diese Eintragung belegt allenfalls, daß der
betreffende Prüfer des US-Markenamts diese Marke nach den dort geltenden
Rechtsvorschriften für eintragbar gehalten hat. Was sich daraus für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach deutschem, auf europäischer Ebene harmonisierten Markenrecht ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb