Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 26 W (pat) 16/03

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 62 399

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert, des

Richters Kraft sowie der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen die für die Waren

„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränk und Fruchtsäfte“

eingetragene Marke 397 62 399

Rommelsbacher Burgenquelle

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 014 664

Burg-Quelle

die für die Waren

„Mineralwässer aus der Burg-Quelle in Plaidt“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich

gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer

und wirtschaftlich nahe stehender Waren bestimmt, so dass angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein

erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von

Verwechslungen zu vermeiden, diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Soweit sich die Marken in ihrer Gesamtheit gegenüberstünden, scheide

eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit offensichtlich aus,

da der Bestandteil „Rommelsbacher“ der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung habe. Eine etwaige Prägung der angegriffenen

Marke durch den Bestandteil „Burgenquelle“ sei zu verneinen, denn er bilde mit

dem Bestandteil „Rommelsbacher“, der die geographische Lage der Burgenquelle

kennzeichne, eine begriffliche Einheit. Für eine mögliche Schutzunfähigkeit des

Wortes „Rommelsbacher“ lägen keine Anhaltspunkte vor. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung, das Wort „Rommelsbacher“ außer Acht zu lassen.

Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Wort „Rommelsbacher“ um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung

verweist sie auf die Identität oder engste Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren.

Zumindest auf dem Gebiet der Mineralwässer sei die Widerspruchsmarke „Burg-

Quelle“ keineswegs markenmäßig verbraucht, vielmehr sei diese Bezeichnung auf

diesem Warengebiet seit einigen Jahrzehnten für die Widersprechende bzw deren

Rechtsvorgängerin geschützt. Darüber hinaus verwende die Widersprechende

bzw deren Rechtsvorgängerin seit einem noch längeren Zeitraum die Bezeichnung „Burg-Quelle“ auch als Kenn- und Merkwort ihrer Firma. Auf dem Sektor der

Mineralwässer stelle die Bezeichnung „Burg-Quelle“ demgemäß eine durch jahrzehntelangen Gebrauch eingeführte und somit kennzeichnungsstarke Marke dar.

Die angegriffene Marke „Rommelsbacher-Burgenquelle“ werde von dem mit der

Widerspruchsmarke „Burg-Quelle“ klanglich und schriftbildlich verwechselbaren

Bestandteil „Burgenquelle“ geprägt, denn das Wort „Rommelsbacher“ trete als

geographische Herkunftsangabe ohne weiteres hinter dem Wort „Burgenquelle“

zurück. Als Waren des täglichen Bedarfs würden die beiderseitigen Produkte ohnehin mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben.

Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Markenstelle.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,

387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden

Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Mineralwässer“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird zugunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen. An den Abstand der

Vergleichsmarken sind deshalb überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen,

denen die angegriffene Marke jedoch auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht wird.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO

– Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÈ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Zeichen „Rommelsbacher-Burgenquelle“ und „Burg-Quelle“ klanglich und schriftlich so deutlich voneinander ab,

dass Verwechslungen nach dem Gesamteindruck ausgeschlossen sind. Entgegen

der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann

nicht davon ausgegangen werden, dass dem der Widerspruchsmarke sehr ähnliche Zeichenteil „Burgenquelle“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Eine derart eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung kommt dem Markenbestandteil „Burgenquelle“ in

der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu.

Zwar handelt es sich bei dem weiteren Markenbestandteil „Rommelsbacher“ um

eine geographische Angabe, die auf die geographische Lage der betreffenden

Mineralquelle hinweist. Aber abgesehen davon, dass beschreibende Markenteile

bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, können sich solche Bestandteile aufgrund warenspezifischer

Gegebenheiten mit den weiteren Angaben zu einem einheitlichen betrieblichen

Herkunftshinweis verbinden und zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen. In

diesem Sinn trägt der Bestandteil „Rommelsbacher“ zur besonderen Identifizierung der Gesamtmarke bei, denn auf dem Gebiet der „Mineralwässer“ hat die Herkunft aus einem bestimmten Brunnen oder einer bestimmten Quelle eine besondere Bedeutung. Dafür spricht auch der Umstand, dass Mineralwässer häufig unter dem Namen ihrer geographischen Herkunft vertrieben werden (vgl zB „Adelholzener“, „Evian“ etc). Die Widersprechende trägt diesem Umstand selbst insofern Rechnung, indem sie in dem Warenverzeichnis ihrer Marke auf die geographische Herkunft ihrer Mineralwässer hinweist („in Plaidt“).

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, musste der

Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt werden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

bestand kein Anlaß.

Vorsitzender RichterAlbert

Eder

Kraft

ist infolge Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Bb