Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 26 W (pat) 16/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 16/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 62 399
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert, des
Richters Kraft sowie der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für die Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränk und Fruchtsäfte“
eingetragene Marke 397 62 399
Rommelsbacher Burgenquelle
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 014 664
Burg-Quelle
die für die Waren
„Mineralwässer aus der Burg-Quelle in Plaidt“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich
gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer
und wirtschaftlich nahe stehender Waren bestimmt, so dass angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein
erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von
Verwechslungen zu vermeiden, diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Soweit sich die Marken in ihrer Gesamtheit gegenüberstünden, scheide
eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit offensichtlich aus,
da der Bestandteil „Rommelsbacher“ der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung habe. Eine etwaige Prägung der angegriffenen
Marke durch den Bestandteil „Burgenquelle“ sei zu verneinen, denn er bilde mit
dem Bestandteil „Rommelsbacher“, der die geographische Lage der Burgenquelle
kennzeichne, eine begriffliche Einheit. Für eine mögliche Schutzunfähigkeit des
Wortes „Rommelsbacher“ lägen keine Anhaltspunkte vor. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung, das Wort „Rommelsbacher“ außer Acht zu lassen.
Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Wort „Rommelsbacher“ um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
verweist sie auf die Identität oder engste Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren.
Zumindest auf dem Gebiet der Mineralwässer sei die Widerspruchsmarke „Burg-
Quelle“ keineswegs markenmäßig verbraucht, vielmehr sei diese Bezeichnung auf
diesem Warengebiet seit einigen Jahrzehnten für die Widersprechende bzw deren
Rechtsvorgängerin geschützt. Darüber hinaus verwende die Widersprechende
bzw deren Rechtsvorgängerin seit einem noch längeren Zeitraum die Bezeichnung „Burg-Quelle“ auch als Kenn- und Merkwort ihrer Firma. Auf dem Sektor der
Mineralwässer stelle die Bezeichnung „Burg-Quelle“ demgemäß eine durch jahrzehntelangen Gebrauch eingeführte und somit kennzeichnungsstarke Marke dar.
Die angegriffene Marke „Rommelsbacher-Burgenquelle“ werde von dem mit der
Widerspruchsmarke „Burg-Quelle“ klanglich und schriftbildlich verwechselbaren
Bestandteil „Burgenquelle“ geprägt, denn das Wort „Rommelsbacher“ trete als
geographische Herkunftsangabe ohne weiteres hinter dem Wort „Burgenquelle“
zurück. Als Waren des täglichen Bedarfs würden die beiderseitigen Produkte ohnehin mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben.
Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Markenstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Mineralwässer“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird zugunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen. An den Abstand der
Vergleichsmarken sind deshalb überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen,
denen die angegriffene Marke jedoch auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht wird.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO
– Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÈ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Zeichen „Rommelsbacher-Burgenquelle“ und „Burg-Quelle“ klanglich und schriftlich so deutlich voneinander ab,
dass Verwechslungen nach dem Gesamteindruck ausgeschlossen sind. Entgegen
der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass dem der Widerspruchsmarke sehr ähnliche Zeichenteil „Burgenquelle“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Eine derart eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung kommt dem Markenbestandteil „Burgenquelle“ in
der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu.
Zwar handelt es sich bei dem weiteren Markenbestandteil „Rommelsbacher“ um
eine geographische Angabe, die auf die geographische Lage der betreffenden
Mineralquelle hinweist. Aber abgesehen davon, dass beschreibende Markenteile
bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, können sich solche Bestandteile aufgrund warenspezifischer
Gegebenheiten mit den weiteren Angaben zu einem einheitlichen betrieblichen
Herkunftshinweis verbinden und zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen. In
diesem Sinn trägt der Bestandteil „Rommelsbacher“ zur besonderen Identifizierung der Gesamtmarke bei, denn auf dem Gebiet der „Mineralwässer“ hat die Herkunft aus einem bestimmten Brunnen oder einer bestimmten Quelle eine besondere Bedeutung. Dafür spricht auch der Umstand, dass Mineralwässer häufig unter dem Namen ihrer geographischen Herkunft vertrieben werden (vgl zB „Adelholzener“, „Evian“ etc). Die Widersprechende trägt diesem Umstand selbst insofern Rechnung, indem sie in dem Warenverzeichnis ihrer Marke auf die geographische Herkunft ihrer Mineralwässer hinweist („in Plaidt“).
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, musste der
Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Vorsitzender RichterAlbert
Eder
Kraft
ist infolge Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Bb