Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 28 W (pat) 5/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 33 216
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des DPMA – Markenstelle
für Klasse 29 – vom 4. November 2002 aufgehoben.
Wegen der Widersprüche aus der Marke 2 041 131 wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 33 216 für die Waren der
Klasse 32 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 300 33 216 die
Marke
Matino
als Kennzeichnung unter anderem für folgende Waren:
Kl 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte.
Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marke 2 044 131
Matinée
die für die Waren „Weine und Schaumweine“ eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verwechslungsgefahr
scheide – unter Zugrundelegung einer mittleren Warenähnlichkeit – insbesondere
wegen der unterschiedlichen Betonung und Klangverläufe der beiden Markenwörter aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, denn nach ihrer
Ansicht sind bei der Gegenüberstellung der Marken weder deren schriftbildliche
Ähnlichkeit, noch insbesondere deren große Übereinstimmung in der deutschen
Bedeutung (frz. „la matinée“ bzw ital. „il mattino“ = der Morgen in seinem ganzen
Verlauf) ausreichend berücksichtigt worden
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist auf die deutlich unterschiedlichen Warengebiete (alkoholfreie und alkoholische Getränke), sowie auf die Abweichungen im Schriftbild und im Bedeutungsgehalt der Markenwörter (Matinée = am Vormittag stattfindende künstlerische Veranstaltung) hin. Im übrigen hält sie die Ausführungen im patentamtlichen
Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG) und hat in der Sache Erfolg,
denn in Bezug auf die allein angegriffenen Waren der Klasse 32 besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu einer Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Dabei kann die Markenähnlichkeit sowohl in klanglicher, als auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen. Zumindest wegen einer hinreichend deutlichen Nähe im Aussagegehalt ist hier eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Die Anforderungen, die angesichts der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren, sowie
des – durchschnittlichen – Schutzumfangs der älteren Marke an den Abstand der
beiden Marken zu stellen sind, bewegen sich hier im eher hohen Bereich. Dies
liegt vor allem an der deutlichen Warennähe der Waren, deren Zusammentreffen
beim Verbraucher in der Form von Mixgetränken (zB Weinschorle, Sektorange)
geradezu typisch ist (vgl hierzu BGH, MarkenR 2003, 141 - BIG BERTHA, MarkenR 2001, 204 – EVIA/REVIAN). Zwar ist die Herstellung von Wein/Schaumwein
und alkoholfreien Getränken durch ein und denselben Hersteller eher unüblich,
beim Vertrieb, in den Verkaufsstätten und insbesondere beim Verbraucher haben
die Produkte jedoch als einander ergänzende Waren deutliche Berührungspunkte.
Ihre Kennzeichnung mit identischen Marken jedenfalls würde die Vermutung einer
gemeinsamen Produktverantwortung nahe legen.
Umstände, welche die Voraussetzungen an den vor diesem Hintergrund notwendigen deutlichen Markenabstand mindern könnten, sind hier nicht ersichtlich. Bei
den Produkten handelt es sich um Waren des täglichen Bedarfs, die vom allgemeinen Verkehr weder mit besonderer Nachlässigkeit noch übergroßer Sorgfalt
gekauft werden, so dass als Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher
anzusetzen ist (BGH, MarkenR 2000, 140 – ATTACHE/TISSERAND). Dieser
nimmt in der Regel eine Marke als Ganzes wahr, ohne auf ihre verschiedenen
Einzelheiten zu achten (vgl EuGH, MarkenR 1999, 236 – Lloyd).
Die Marken „Matinée“ und „Matino“ mögen zwar im klanglichen Vergleich noch
hinreichend auseinandergehalten werden können, aber schon bei der Gegenüberstellung im Schriftbild – der Kauf auf Sicht spielt gerade bei Lebensmitteln eine
gewichtige Rolle – zeigen sich erhebliche Übereinstimmungen. Die Worte sind
identisch in dem Bestandteil „Matin“ (dem französischen Wort für „Morgen“), jedoch unterschiedlich in der gesamten Wortlänge, was aber durch das sehr ähnliche Schriftbild von „e“ und „o“ kompensiert wird. Es kann dahinstehen, ob dies für
eine Verwechslungsgefahr ausreicht, denn die Übereinstimmung im – richtigen
oder auch nur vermuteten – Bedeutungsgehalt ist derart weitgehend, dass der angesprochene Verkehr – zumindest aus der Erinnerung heraus – kaum in der Lage
sein wird die Marken richtig zuzuordnen. „Matinée“ ist nicht nur die „Kunstveranstaltung am Vormittag“, sondern insbesondere auch der „Vormittag“ an sich. Dieses Wort gehört zum Grundwortschatz der französischen Sprache und ist zumindest einem maßgeblichen Teil des Verkehrs nicht unbekannt. Gleiches gilt für das
italienische Wort „mattino“ (dem Italienreisenden geläufig aus „domani mattino“ =
„morgen Vormittag“), von dem sich die jüngere Marke zwar durch das fehlende „t“
unterscheidet, was aber weitgehend unerkannt bleiben wird. Betroffen ist hier insbesondere der Teil der Verbraucher, der rudimentäre Fremdsprachenkenntnisse
hat – was auf einen Großteil der Verbraucher zutreffen dürfte - , der also in beiden
Worten die übereinstimmende Bedeutung erkennt oder erahnt, sie auch im Gedächtnis behält, aus der Erinnerung heraus aber durchaus miteinander verwechseln kann. Angesichts der deutlichen Warenähnlichkeit greift eine derartige Markennähe im den Schutzbereich der älteren Marke ein, so dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb