Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 29 W (pat) 298/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 298/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 38 571.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Erosinfo
Die Wortmarke
ist am 26. April 2001 von der T… GmbH zur Eintragung
in das
Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom
27. September 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hat die Anmelderin gegen die Entscheidung
der Markenstelle Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist unterzeichnet mit „G…,
T… GmbH,
L…
M…“.
Der
insgesamt
viermaligen
Aufforderung des Gerichts die Vertretungsbefugnis durch eine entsprechende Vollmacht
nachzuweisen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Gericht hat
daraufhin beim
zuständigen Amtsgericht einen Handelsregisterauszug
angefordert, wonach
seit
21. April
1999 Herr
Th…
alleiniger
Geschäftsführer der T… GmbH ist.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin bei
der mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 erklärten Beschwerdeeinlegung nicht
wirksam vertreten war (§ 66 Abs 1 S 2 MarkenG).
Anmelderin der zur Eintragung angemeldeten Marke ist nach den Angaben im
Anmeldevordruck die T… GmbH. Nur diese konnte daher als am Verfahren
Beteiligte gemäß § 66 Abs 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wurde
jedoch von dem Leiter der
Marketingabteilung eingelegt, der ausweislich des Handelsregisterauszugs weder
kraft Gesetzes gemäß § 82 Abs 1 Marken iVm § 51 Abs 1 ZPO, §35 Abs 1
GmbHG zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt war noch nachträglich
auf die mehrmalige Aufforderung des Gerichts hin eine rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigung nachgewiesen hat. Mangels wirksamer Vertretung ist die
Beschwerde daher unzulässig.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl