Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 29 W (pat) 298/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 298/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 38 571.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Erosinfo

Die Wortmarke

ist am 26. April 2001 von der T… GmbH zur Eintragung

in das

Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom

27. September 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hat die Anmelderin gegen die Entscheidung

der Markenstelle Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist unterzeichnet mit „G…,

T… GmbH,

L…

M…“.

Der

insgesamt

viermaligen

Aufforderung des Gerichts die Vertretungsbefugnis durch eine entsprechende Vollmacht

nachzuweisen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Gericht hat

daraufhin beim

zuständigen Amtsgericht einen Handelsregisterauszug

angefordert, wonach

seit

21. April

1999 Herr

Th…

alleiniger

Geschäftsführer der T… GmbH ist.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin bei

der mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 erklärten Beschwerdeeinlegung nicht

wirksam vertreten war (§ 66 Abs 1 S 2 MarkenG).

Anmelderin der zur Eintragung angemeldeten Marke ist nach den Angaben im

Anmeldevordruck die T… GmbH. Nur diese konnte daher als am Verfahren

Beteiligte gemäß § 66 Abs 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wurde

jedoch von dem Leiter der

Marketingabteilung eingelegt, der ausweislich des Handelsregisterauszugs weder

kraft Gesetzes gemäß § 82 Abs 1 Marken iVm § 51 Abs 1 ZPO, §35 Abs 1

GmbHG zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt war noch nachträglich

auf die mehrmalige Aufforderung des Gerichts hin eine rechtsgeschäftliche

Bevollmächtigung nachgewiesen hat. Mangels wirksamer Vertretung ist die

Beschwerde daher unzulässig.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl