Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 28 W (pat) 25/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 43 750 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 29 – vom 20. Juni 2000 und 24. Oktober 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die
Waren „Milch und Milchprodukte, Speisefette“ zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der IR-Marken IR
672 250 die Löschung der angegriffenen Marke 398 43 750
angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 43 750 die
Marke
Soßiety
als Kennzeichnung unter anderem für die Waren: „Milch und Milchprodukte, Speisefette“.
Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marke IR 672 250
siehe Abb. 1 am Ende
die unter anderem für „fromages“ (Käse) geschützt ist Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke werde nicht durch das Wort
„SOCIÉTÉ“ (frz. Gesellschaft) geprägt, womit eine Verwechslungsgefahr auch bei
identischen Waren ausscheide.
Gegen diese Beschlüsse hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und
darauf hingewiesen, dass „Roquefort“ eine Gattungsbezeichnung für Käse sei, so
dass dieser Begriff bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Marke außer
Betracht bleiben müsse. Stelle man der jüngeren Marke aber das Wort „Société“
gegenüber, müsse es zu klanglichen Verwechslungen kommen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch
der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat – nach entsprechender Beschränkung des
Widerspruchs auf die identischen bzw deutlich ähnlichen Waren der jüngeren
Marke - auch Erfolg. In Bezug auf diese Waren besteht Verwechslungsgefahr
nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Auszugehen ist bei der Kollisionsprüfung von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Waren und Marken, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR
1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Im Bereich von
identischen und stark ähnlichen Waren (unter „Speisefette“ fällt auch die Butter,
die zu „Käse“ eine erhebliche Ähnlichkeit aufweist) kann der Rechtsinhaber eines
älteren Markenrechts einen besonders deutlichen Abstand jüngerer Marken verlangen, vorausgesetzt es liegen keine die Verwechslungsgefahr mindernde Umstände vor.
Bei den fraglichen Produkten handelt es sich um Lebensmittel des täglichen Bedarfs, die vom allgemeinen Verkehr weder mit besonderer Nachlässigkeit noch
übergroßer Sorgfalt gekauft werden, so dass als Maßstab bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher
anzusetzen
ist
(BGH, MarkenR
2000,
–
ATTACHE/TISSERAND). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bewegt sich
ebenfalls im durchschnittlichen Bereich. Zwar ist „Roquefort“ der Name eines französischen Edelpilzkäses aus dem Gebiet um Roquefort-sur-Soulzon und allgemein bekannt, zusammen mit den weiteren Bestandteil „SOCIÉTÈ“ sowie der grafischen Ausgestaltung ist die Marke aber durchaus zur Identifikation des Produkts
geeignet.
Bei der Gegenüberstellung der Marken in bildlicher Hinsicht sowie beim klanglichen Vergleich in ihrer Gesamtheit, sind Verwechslungen nicht zu besorgen. Bewertet man die Marken jedoch nach den die Widerspruchsmarke prägenden Markenteilen, so ist eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Dabei ist der Bildbestandteil der älteren Marke mit dem farblich abgesetzten Oval
und den beiden kleinen Bienen zu vernachlässigen, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit zur Benennung der Marke ist. Auch spielt bei
der Ware „Käse“ die mündliche Benennung an der Käsetheke noch immer eine
erhebliche Rolle, sodass eine Beschränkung nur auf die bildliche Wirkung der
Marke nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bewegt sich die grafische Gestaltung im
Rahmen des Üblichen und vom dem Verbraucher auch Erwarteten.
Nach Ansicht des Senats wird der Wortbestandteil „ROQUEFORT SOCIÉTÉ“ jedoch allein von „SOCIÉTÉ“ geprägt. Die Frage ob und gegebenenfalls welche
Markenteile den Gesamteindruck einer Marke bestimmen, richtet sich nach dem
Einzelfall. Voraussetzung für die Bejahung der Prägung eines Markenteils ist es,
dass hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde
die anderen Markenbestandteile bei der Wahrnehmung vernachlässigen. Dabei
kommt es maßgeblich auf die besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet an.(st Rspr, zB BGH MarkenR 2001,
465 – Bit/Bud). Denn nur dies lässt einen Vergleich mit der zu bewertenden Marke
zu.
Wer Käse kauft, wählt in der Regel zunächst die Käsesorte aus und entscheidet
sich sodann für eine bestimmt Marke oder einen bestimmten Hersteller. Demzufolge benennen die Kennzeichnungen von Käse neben der eigentlichen Marke
häufig auch die Käseart, zB „Champignon Camembert“, „Altenburger Ziegenkäse“,
„Goldsteig Mozzarella“, „Bergader Edelpilz“, „Philadelphia Frischkäse“, „Bonbel
Butterkäse“ usw. Auf eben diese Art ist die Widerspruchsmarke aufgebaut. Bei
Roquefort handelt es sich um einen Blauschimmel-Käse aus Frankreich, der von
verschiedenen regionalen Herstellern angeboten wird, so zB „Roquefort Papillon“,
„Roquefort Crouzat Constans“ und „Roquefort Société des Caves“, dem Produkt
der Widersprechenden. Auch wenn der Name „Roquefort“ als geografische Ursprungsbezeichnung für die „Confédération générale“ dieser Hersteller als Käsesorte geschützt ist, so hat dies keine Auswirkung auf die Sichtweise des Verkehrs,
die in „Roquefort“ nur eine Käseart sieht. Der Verbraucher weiß im allgemeinen
nichts vom Bestehen bestimmter Wettbewerbs-Schutzrechte und der Umstand,
dass ein Name als geografische Ursprungsbezeichnung geschützt ist, zeigt, dass
er auch schutzbedürftig, wegen seines beschreibenden Charakters ansonsten
also schutzunfähig ist (vgl hierzu BGH aaO – Bit/Bud). Der Durchschnittsverbraucher wird die eigentliche Kennzeichnung also in SOCIÉTÉ“ sehen. Dieses Wort ist
zur Produktidentifikation auch nicht ungeeignet, denn es ist keine Käsemarke bekannt, die dieses Wort in der Kennzeichnung führt. Dass das deutsche Wort „Gesellschaft“ häufig bei dem Hinweis auf den jeweiligen Herstellungsbetrieb zu finden sein wird, bedeutet nicht, dass es in Alleinstellung und bei der entsprechenden Hervorhebung nicht auch kennzeichnend wirken könnte (vgl hierzu BGH,
MarkenR 2001, 240 SWISS ARMY). Damit wird die Widerspruchsmarke durch
diesen Bestandteil geprägt.
Stehen sich aber „Société“ und die angegriffene Marke gegenüber, so liegen in
klanglicher Hinsicht (identische Aussprache) bei den noch angegriffenen identischen und erheblich ähnlichen Waren Verwechslungen im rechtserheblichen
Ausmaß auf der Hand, so dass die Beschwerde Erfolg haben mußte.
Eine Kostenentscheidung war indes veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na
Abb. 1