Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 28 W (pat) 26/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 43 747

… 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts –

Markenstelle

für Klasse 29 – vom 20. Juni 2000 und

24. Oktober 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch für

die Waren „Milch und Milchprodukte, Speisefette“ zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der IR-Marken IR

672 250 die Löschung der angegriffenen Marke 398 43 747

angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 43 747 die

Marke

SOSSIETY

als Kennzeichnung unter anderem für die Waren: „Milch und Milchprodukte,

Speisefette“.

Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marke IR 672 250

siehe Abb. 1 am Ende

die unter anderem für „fromages“ (Käse) geschützt ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke werde nicht durch das Wort

„SOCIÉTÉ“ (frz. Gesellschaft) geprägt, womit eine Verwechslungsgefahr auch bei

identischen Waren ausscheide.

Gegen diese Beschlüsse hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und

darauf hingewiesen, dass „Roquefort“ eine Gattungsbezeichnung für Käse sei, so

dass dieser Begriff bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Marke außer

Betracht bleiben müsse. Stelle man der jüngeren Marke aber das Wort „Société“

gegenüber, müsse es zu klanglichen Verwechslungen kommen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch

der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat – nach entsprechender Beschränkung des

Widerspruchs auf die identischen bzw deutlich ähnlichen Waren der jüngeren

Marke - auch Erfolg. In Bezug auf diese Waren besteht Verwechslungsgefahr

Auszugehen ist bei der Kollisionsprüfung von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Waren und Marken, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR

1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Im Bereich von

identischen und stark ähnlichen Waren (unter „Speisefette“ fällt auch die Butter,

die zu „Käse“ eine erhebliche Ähnlichkeit aufweist) kann der Rechtsinhaber eines

älteren Markenrechts einen besonders deutlichen Abstand jüngerer Marken

verlangen, vorausgesetzt es liegen keine die Verwechslungsgefahr mindernde

Umstände vor.

Bei den fraglichen Produkten handelt es sich um Lebensmittel des täglichen

Bedarfs, die vom allgemeinen Verkehr weder mit besonderer Nachlässigkeit noch

übergroßer Sorgfalt gekauft werden, so dass als Maßstab bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr der durchschnittlich

informierte, aufmerksame und

verständige Verbraucher anzusetzen

ist

(BGH, MarkenR 2000, 140 –

ATTACHE/TISSERAND). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bewegt sich

ebenfalls im durchschnittlichen Bereich. Zwar ist „Roquefort“ der Name eines

französischen Edelpilzkäses aus dem Gebiet um Roquefort-sur-Soulzon und

allgemein bekannt, zusammen mit den weiteren Bestandteil „SOCIÉTÈ“ sowie der

grafischen Ausgestaltung ist die Marke aber durchaus zur Identifikation des

Produkts geeignet.

Bei der Gegenüberstellung der Marken in bildlicher Hinsicht sowie beim

klanglichen Vergleich

in

ihrer Gesamtheit, sind Verwechslungen nicht zu

besorgen. Bewertet man die Marken jedoch nach den die Widerspruchsmarke

prägenden Markenteilen, so ist eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu

bejahen.

Dabei ist der Bildbestandteil der älteren Marke mit dem farblich abgesetzten Oval

und den beiden kleinen Bienen zu vernachlässigen, denn es entspricht der

allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken der

Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit zur Benennung der Marke ist. Auch

spielt bei der Ware „Käse“ die mündliche Benennung an der Käsetheke noch

immer eine erhebliche Rolle, sodass eine Beschränkung nur auf die bildliche

Wirkung der Marke nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bewegt sich die grafische

Gestaltung im Rahmen des Üblichen und vom dem Verbraucher auch Erwarteten.

Nach Ansicht des Senats wird der Wortbestandteil „ROQUEFORT SOCIÉTÉ“

jedoch allein von „SOCIÉTÉ“ geprägt. Die Frage ob und gegebenenfalls welche

Markenteile den Gesamteindruck einer Marke bestimmen, richtet sich nach dem

Einzelfall. Voraussetzung für die Bejahung der Prägung eines Markenteils ist es,

dass hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde

die anderen Markenbestandteile bei der Wahrnehmung vernachlässigen. Dabei

kommt es maßgeblich auf die besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet an.(st Rspr, zB BGH MarkenR

2001, 465 – Bit/Bud). Denn nur dies lässt einen Vergleich mit der zu bewertenden

Marke zu.

Wer Käse kauft, wählt in der Regel zunächst die Käsesorte aus und entscheidet

sich sodann für eine bestimmt Marke oder einen bestimmten Hersteller.

Demzufolge benennen die Kennzeichnungen von Käse neben der eigentlichen

Marke häufig auch die Käseart, zB „Champignon Camembert“, „Altenburger

Ziegenkäse“, „Goldsteig Mozzarella“, „Bergader Edelpilz“, „Philadelphia Frischkäse“, „Bonbel Butterkäse“ usw. Auf eben diese Art ist die Widerspruchsmarke

aufgebaut. Bei Roquefort handelt es sich um einen Blauschimmel-Käse aus

Frankreich, der von verschiedenen regionalen Herstellern angeboten wird, so zB

„Roquefort Papillon“, „Roquefort Crouzat Constans“ und „Roquefort Société des

Caves“, dem Produkt der Widersprechenden. Auch wenn der Name „Roquefort“

als geografische Ursprungsbezeichnung für die „Confédération générale“ dieser

Hersteller als Käsesorte geschützt ist, so hat dies keine Auswirkung auf die

Sichtweise des Verkehrs, die in „Roquefort“ nur eine Käseart sieht. Der Verbraucher weiß im allgemeinen nichts vom Bestehen bestimmter Wettbewerbs-

Schutzrechte und der Umstand, dass ein Name als geografische Ursprungsbezeichnung geschützt ist, zeigt, dass er auch schutzbedürftig, wegen seines

beschreibenden Charakters ansonsten also schutzunfähig ist (vgl hierzu BGH aaO

– Bit/Bud). Der Durchschnittsverbraucher wird die eigentliche Kennzeichnung also

in SOCIÉTÉ“ sehen. Dieses Wort ist zur Produktidentifikation auch nicht

ungeeignet, denn es ist keine Käsemarke bekannt, die dieses Wort in der

Kennzeichnung führt. Dass das deutsche Wort „Gesellschaft“ häufig bei dem

Hinweis auf den jeweiligen Herstellungsbetrieb zu finden sein wird, bedeutet nicht,

dass es in Alleinstellung und bei der entsprechenden Hervorhebung nicht auch

kennzeichnend wirken könnte (vgl hierzu BGH, MarkenR 2001, 240 SWISS

ARMY). Damit wird die Widerspruchsmarke durch diesen Bestandteil geprägt.

Stehen sich aber „Société“ und die angegriffene Marke gegenüber, so liegen bei

möglicher identischer Aussprüche der relevanten Markenwörter in klanglicher

Hinsicht bei den noch angegriffenen identischen und erheblich ähnlichen Waren

Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß auf der Hand, so dass die

Beschwerde Erfolg haben mußte.

Eine Kostenentscheidung war indes nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Na

Abb. 1