Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 28 W (pat) 28/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 43 749 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts –
Markenstelle für Klasse 29 – vom 20. Juni 2000 und 24. Oktober 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die
Waren „Milch und Milchprodukte, Speisefette“ zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der IR-Marken IR
672 250 die Löschung der angegriffenen Marke 398 43 749
angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 43 749 die
Marke
SAUCIETY
als Kennzeichnung unter anderem für die Waren: „Milch und Milchprodukte,
Speisefette“.
Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marke IR 672 250
siehe Abb. 1 am Ende
die unter anderem für „fromages“ (Käse) geschützt ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke werde nicht durch das Wort
„SOCIÉTÉ“ (frz. Gesellschaft) geprägt, womit eine Verwechslungsgefahr auch bei
identischen Waren ausscheide.
Gegen diese Beschlüsse hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und
darauf hingewiesen, dass „Roquefort“ eine Gattungsbezeichnung für Käse sei, so
dass dieser Begriff bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Marke außer
Betracht bleiben müsse. Stelle man der jüngeren Marke aber das Wort „Société“
gegenüber, müsse es zu klanglichen Verwechslungen kommen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch
der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat – nach entsprechender Beschränkung des
Widerspruchs auf die identischen bzw deutlich ähnlichen Waren der jüngeren
Marke - auch Erfolg. In Bezug auf diese Waren besteht Verwechslungsgefahr
nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Auszugehen ist bei der Kollisionsprüfung von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Waren und Marken, sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung zB EuGH
MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Im
Bereich von identischen und stark ähnlichen Waren (unter „Speisefette“ fällt auch
die Butter, die zu „Käse“ eine erhebliche Ähnlichkeit aufweist) kann der Rechtsinhaber eines älteren Markenrechts einen besonders deutlichen Abstand jüngerer
Marken verlangen, vorausgesetzt es liegen keine die Verwechslungsgefahr
mindernde Umstände vor.
Bei den fraglichen Produkten handelt es sich um Lebensmittel des täglichen
Bedarfs, die vom allgemeinen Verkehr weder mit besonderer Nachlässigkeit noch
übergroßer Sorgfalt gekauft werden, so dass als Maßstab bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher anzusetzen
ist
(BGH, MarkenR 2000, 140 –
ATTACHE/TISSERAND). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bewegt sich
ebenfalls im durchschnittlichen Bereich. Zwar ist „Roquefort“ der Name eines
französischen Edelpilzkäses aus dem Gebiet um Roquefort-sur-Soulzon und
allgemein bekannt, zusammen mit den weiteren Bestandteil „SOCIÉTÈ“ sowie der
grafischen Ausgestaltung ist die Marke aber durchaus zur Identifikation des
Produkts geeignet.
Bei der Gegenüberstellung der Marken in bildlicher Hinsicht sowie beim klanglichen Vergleich in ihrer Gesamtheit, sind Verwechslungen nicht zu besorgen.
Bewertet man die Marken jedoch nach den die Widerspruchsmarke prägenden
Markenteilen, so ist eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Dabei ist der Bildbestandteil der älteren Marke mit dem farblich abgesetzten Oval
und den beiden kleinen Bienen zu vernachlässigen, denn es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken der
Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit zur Benennung der Marke ist. Auch
spielt bei der Ware „Käse“ die mündliche Benennung an der Käsetheke noch
immer eine erhebliche Rolle, sodass eine Beschränkung nur auf die bildliche
Wirkung der Marke nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bewegt sich die grafische
Gestaltung im Rahmen des Üblichen und vom dem Verbraucher auch Erwarteten.
Nach Ansicht des Senats wird der Wortbestandteil „ROQUEFORT SOCIÉTÉ“
jedoch allein von „SOCIÉTÉ“ geprägt. Die Frage ob und gegebenenfalls welche
Markenteile den Gesamteindruck einer Marke bestimmen, richtet sich nach dem
Einzelfall. Voraussetzung für die Bejahung der Prägung eines Markenteils ist es,
dass hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde
die anderen Markenbestandteile bei der Wahrnehmung vernachlässigen. Dabei
kommt es maßgeblich auf die besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet an.(st Rspr, zB BGH MarkenR
2001, 465 – Bit/Bud). Denn nur dies lässt einen Vergleich mit der zu bewertenden
Marke zu.
Wer Käse kauft, wählt in der Regel zunächst die Käsesorte aus und entscheidet
sich sodann für eine bestimmt Marke oder einen bestimmten Hersteller.
Demzufolge benennen die Kennzeichnungen von Käse neben der eigentlichen
Marke häufig auch die Käseart, zB „Champignon Camembert“, „Altenburger
Ziegenkäse“,
„Goldsteig Mozzarella“,
„Bergader Edelpilz“,
„Philadelphia
Frischkäse“, „Bonbel Butterkäse“ usw. Auf eben diese Art ist die Widerspruchsmarke aufgebaut. Bei Roquefort handelt es sich um einen Blauschimmel-
Käse aus Frankreich, der von verschiedenen regionalen Herstellern angeboten
wird, so zB „Roquefort Papillon“, „Roquefort Crouzat Constans“ und „Roquefort
Société des Caves“, dem Produkt der Widersprechenden. Auch wenn der Name
„Roquefort“ als geografische Ursprungsbezeichnung
für die „Confédération
générale“ dieser Hersteller als Käsesorte geschützt ist, so hat dies keine
Auswirkung auf die Sichtweise des Verkehrs, die in „Roquefort“ nur eine Käseart
sieht. Der Verbraucher weiß im allgemeinen nichts vom Bestehen bestimmter
Wettbewerbs-Schutzrechte und der Umstand, dass ein Name als geografische
Ursprungsbezeichnung geschützt ist, zeigt, dass er auch schutzbedürftig, wegen
seines beschreibenden Charakters ansonsten also schutzunfähig ist (vgl hierzu
BGH aaO – Bit/Bud). Der Durchschnittsverbraucher wird die eigentliche Kennzeichnung also in SOCIÉTÉ“ sehen. Dieses Wort ist zur Produktidentifikation auch
nicht ungeeignet, denn es ist keine Käsemarke bekannt, die dieses Wort in der
Kennzeichnung führt. Dass das deutsche Wort „Gesellschaft“ häufig bei dem
Hinweis auf den jeweiligen Herstellungsbetrieb zu finden sein wird, bedeutet nicht,
dass es in Alleinstellung und bei der entsprechenden Hervorhebung nicht auch
kennzeichnend wirken könnte (vgl hierzu BGH, MarkenR 2001, 240 SWISS
ARMY). Damit wird die Widerspruchsmarke durch diesen Bestandteil geprägt.
Stehen sich aber „Société“ und die angegriffene Marke gegenüber, so liegen bei
möglicher identischer Aussprache der relevanten Markenwörter in klanglicher
Hinsicht bei den noch angegriffenen identischen und erheblich ähnlichen Waren
Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß auf der Hand, so dass die
Beschwerde Erfolg haben mußte.
Eine Kostenentscheidung war indes nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na
Abb. 1