Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 32 W (pat) 332/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 332/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 72 680.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts am
6. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für
Klasse 41 – vom 22. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für "kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Marke angemeldet ist
Golfclub-Ulm
für die Dienstleistungen
Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit
Beschluss vom 22. Juli 2002 teilweise, nämlich für
Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten,
Verpflegung, Beherbergung von Gästen
zurückgewiesen.
Es liege hinsichtlich der versagten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Den angesprochenen Verkehrskreisen werde
durch die Wortkombination der Hinweis gegeben, dass die so gekennzeichneten
Dienstleistungen von einer sich mit Golf beschäftigenden Vereinigung in Ulm
erbracht würden. Der Bindestrich ändere an dieser beschreibenden Aussage
nichts. Außerdem fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Voreintragungen
ähnlich gebildeter Marken seien nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung zu
verschaffen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt
zur Begründung vor, zahlreiche ähnlich gebildete Marken seien für entsprechende
Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 im Markenregister eingetragen. Die
sonstigen Golfclubs in Ulm und Umgebung wiesen andere Bezeichnungen auf.
Somit seien die unter der angemeldeten Marke erbrachten Dienstleistungen von
denjenigen dieser Unternehmen unterscheidbar. Konkrete Nachweise für ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis lägen nicht vor.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nur hinsichtlich "kultureller Aktivitäten" begründet. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil Golfclub-
Ulm für die beanspruchten Dienstleistungen eine Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Das Zeichen Golfclub-Ulm besteht ausschließlich aus Angaben, welche zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nach Art und Erbringungsort dienen können. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass Golfclub-Ulm gegenwärtig
als Produktmerkmalsbezeichnung dient. Es liegen jedoch verläßliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Zeichen künftig zur Beschreibung dienlich sein kann.
Das gilt zunächst für die Dienstleistung "Ausbildung", da Golfclubs regelmäßig
durch Trainer den sportlichen Nachwuchs, auch Nichtmitglieder, schulen.
Als gesellschaftliche Vereinigungen widmen sich Golfclubs ebenso wie andere
Sportvereine neben dem Golfspiel auch der "Unterhaltung" für Mitglieder und
Dritte, etwa Gastspieler, Angehörige und sonstige Gäste, z.B. durch die Veranstaltungen von Parties, Bällen usw, insbesondere im Anschluss an Turniere.
Solche "sportlichen Aktivitäten" sind wesentlicher Gegenstand der Dienstleistungen eines jeden Golfclubs.
Fast regelmäßig ist mit einem Golfclub auch ein Gaststättenbetrieb verbunden,
gelegentlich auch ein Hotel, nicht zuletzt um Gastspieler – etwa bei Turnieren –
unterbringen zu können; mithin bezeichnet Golfclub auch die Dienstleistungen,
"Verpflegung, Beherbergung von Gästen".
Ulm ist eine geographische Angabe. Diese Stadt kommt als Standort für einen
Golfclub ernsthaft in Betracht. Es gibt dort bereits Golfclubs.
Eine andere Beurteilung ist demgegenüber für "kulturelle Aktivitäten" geboten, weil
es kein kennzeichnendes Merkmal eines Golfclubs ist, derartige Dienstleistungen
etwa Theateraufführungen oder Konzerte für Dritte zu erbringen.
Voreintragungen ähnlich gebildeter Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung,
weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-,
sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (st. Rspr.; vgl Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rdn 262).
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu