Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 109/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 06 338.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. April 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
NATIVE NETWORKS.
mit der Priorität vom 1. August 2000 für die Dienstleistungen
"Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Hardware und verknüpfter Software zum Gebrauch für Kommunikationswege"
im übrigen für folgende Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Peripheriegeräte und
Teile hiervon, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträger und
Datenspeicher aufgezeichnete Computerprogramme, soweit in
Klasse 9 enthalten;
Fernsprechdienste, Nachrichtenübermittlung, Telekommunikationsdienste, rechnergesteuerte Übertragung von Daten;
Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben betrauten Beamten
des gehobenen Dienstes die Anmeldung in vollem Umfang wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen stehe beschreibend für "spezifische Netze" bzw "spezifische Netzwerke".
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, daß
es sich bei dem Anmeldezeichen um eine bislang nicht nachweisbare Wortneubildung handele, die ohne weitere gedankliche Zwischenschritte keine klare Aussage
vermittle. So ergäbe sich bereits aus den im angegriffenen Beschluß angeführten
Wortbedeutungen "systemeigen" einerseits und "systemspezifisch" andererseits
eine Mehrdeutigkeit, die der Annahme einer glatt beschreibenden Sachangabe
entgegenstünde. Zudem sei "native" in Deutschland für den Datenverarbeitungsbereich kein gängiger Begriff. Auch das Substantiv "network" sei mehrdeutig.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses der Markenstelle.
1.
Das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich vorliegend nicht feststellen.
Mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann dem gegenständlichen
Zeichen keine ausreichend eindeutige beschreibende Sachangabe entnommen
werden.
Zwar handelt es sich bei "network" - wie von der Markenstelle eingehend belegt -
um einen daten- und telekommunikationstechnischen Basisbegriff im Sinne von
"Netze". Demgegenüber weist das Adjektiv "native" mit den Bedeutungen "gebürtig, Eingeborener/Einheimischer, eingeboren, einheimisch, Geburts-, Heimat-,
Vater(land, -stadt), Mutter(sprache, sprachler), heimatlich, Eingeborenen-, angeboren, gediegen" (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) bereits eine
größere Bedeutungsbreite auf. Gleichwohl ist "native" im IT-Bereich sehr wohl gebräuchlich. So steht entsprechend dem von der Markenstelle zitierten Fundstellen
"native compiler" für einen systemeigenen Compiler, "native file format" für ein
ursprüngliches/systemeigenes Datenformat, "native format" für Ausgangs- bzw.
Ursprungsformat, "native language" für systemeigene Sprache, Maschinensprache und "native mode" für einen Grundmodus (im Gegensatz zu einer Emulation).
Bei der gebotenen Betrachtung der Zeichenwörter in ihrer Gesamtheit ist indes
kein eindeutig beschreibender Sinngehalt feststellbar. Ausgehend von den oben
genannten Bedeutungen von "native" und seiner Verwendung in IT-Fachbegriffen
liegt auch in der Verbindung mit "networks" die Bedeutung "systemeigen" nahe. Es
ist jedoch zweifelhaft, ob dem Gesamtbegriff in der Bedeutung von "systemeigene
Netzwerke" eine sinnvolle Sachaussage zukommt. Die Beschreibung eines Netzwerks als systemeigen erscheint vielmehr tautologisch und allenfalls als Gegensatz zu anderen, auswärtigen Netzen geeignet. Übersetzt man "native" mit
"systemspezifisch", mag sich zwar eine sinnvolle Gesamtaussage in der Weise
ergeben, daß das gegenständliche Netzwerk auf demselben Betriebssystem aufsetzt. Mit dieser Begriffsbestimmung entfernt man sich jedoch zum einen von den
ursprünglichen Bedeutungen von "native" und seiner zitierten Verwendung in der
IT-Fachsprache. Zudem indiziert die Bedeutungsverschiedenheit von "systemeigen" im Gegensatz zu "systemspezifisch" eine der Annahme einer beschreibenden Sachaussage entgegenstehende Doppeldeutigkeit.
Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat insoweit keine nähere
Klärung erbracht. So ist auf deutschsprachigen Internetseiten der gegenständliche
Begriff - soweit ersichtlich - beschreibend nicht nachweisbar. Die Heranziehung
von englischsprachigen Seiten, die gerechtfertigt erscheint, da Englisch im IT-Bereich die vorherrschende Fachsprache ist, führt gleichfalls nicht entscheidend
weiter. Zwar ist auf einer Internetseite des Unternehmens Oracle, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, der Begriff "native network" nachweisbar. Übertragen auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen läßt sich jedoch auch unter Heranziehung dieser Seite kein eindeutiger
Bedeutungsinhalt gewinnen.
Für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht hier auch seine Eintragung
in den Vereinigten Staaten von Amerika. Einer derartigen Registrierung in einem
Land der Muttersprache kommt grundsätzlich eine gewisse Indizwirkung zu, da in
einem Land des entsprechenden Sprachkreises regelmäßig ein besseres Sprachverständnis unterstellt werden kann.
2.
Ebensowenig kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG festgestellt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunke
dafür, daß sich das Anmeldezeichen jenseits eines beschreibenden Inhalts von
seiner Bildung bzw Verwendung nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb
eignet.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu