Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 109/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 06 338.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. April 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

NATIVE NETWORKS.

mit der Priorität vom 1. August 2000 für die Dienstleistungen

"Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Hardware und verknüpfter Software zum Gebrauch für Kommunikationswege"

im übrigen für folgende Waren und Dienstleistungen

"Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Peripheriegeräte und

Teile hiervon, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträger und

Datenspeicher aufgezeichnete Computerprogramme, soweit in

Klasse 9 enthalten;

Fernsprechdienste, Nachrichtenübermittlung, Telekommunikationsdienste, rechnergesteuerte Übertragung von Daten;

Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben betrauten Beamten

des gehobenen Dienstes die Anmeldung in vollem Umfang wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen stehe beschreibend für "spezifische Netze" bzw "spezifische Netzwerke".

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, daß

es sich bei dem Anmeldezeichen um eine bislang nicht nachweisbare Wortneubildung handele, die ohne weitere gedankliche Zwischenschritte keine klare Aussage

vermittle. So ergäbe sich bereits aus den im angegriffenen Beschluß angeführten

Wortbedeutungen "systemeigen" einerseits und "systemspezifisch" andererseits

eine Mehrdeutigkeit, die der Annahme einer glatt beschreibenden Sachangabe

entgegenstünde. Zudem sei "native" in Deutschland für den Datenverarbeitungsbereich kein gängiger Begriff. Auch das Substantiv "network" sei mehrdeutig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angegriffenen

Beschlusses der Markenstelle.

1.

Das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich vorliegend nicht feststellen.

Mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann dem gegenständlichen

Zeichen keine ausreichend eindeutige beschreibende Sachangabe entnommen

werden.

Zwar handelt es sich bei "network" - wie von der Markenstelle eingehend belegt -

um einen daten- und telekommunikationstechnischen Basisbegriff im Sinne von

"Netze". Demgegenüber weist das Adjektiv "native" mit den Bedeutungen "gebürtig, Eingeborener/Einheimischer, eingeboren, einheimisch, Geburts-, Heimat-,

Vater(land, -stadt), Mutter(sprache, sprachler), heimatlich, Eingeborenen-, angeboren, gediegen" (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) bereits eine

größere Bedeutungsbreite auf. Gleichwohl ist "native" im IT-Bereich sehr wohl gebräuchlich. So steht entsprechend dem von der Markenstelle zitierten Fundstellen

"native compiler" für einen systemeigenen Compiler, "native file format" für ein

ursprüngliches/systemeigenes Datenformat, "native format" für Ausgangs- bzw.

Ursprungsformat, "native language" für systemeigene Sprache, Maschinensprache und "native mode" für einen Grundmodus (im Gegensatz zu einer Emulation).

Bei der gebotenen Betrachtung der Zeichenwörter in ihrer Gesamtheit ist indes

kein eindeutig beschreibender Sinngehalt feststellbar. Ausgehend von den oben

genannten Bedeutungen von "native" und seiner Verwendung in IT-Fachbegriffen

liegt auch in der Verbindung mit "networks" die Bedeutung "systemeigen" nahe. Es

ist jedoch zweifelhaft, ob dem Gesamtbegriff in der Bedeutung von "systemeigene

Netzwerke" eine sinnvolle Sachaussage zukommt. Die Beschreibung eines Netzwerks als systemeigen erscheint vielmehr tautologisch und allenfalls als Gegensatz zu anderen, auswärtigen Netzen geeignet. Übersetzt man "native" mit

"systemspezifisch", mag sich zwar eine sinnvolle Gesamtaussage in der Weise

ergeben, daß das gegenständliche Netzwerk auf demselben Betriebssystem aufsetzt. Mit dieser Begriffsbestimmung entfernt man sich jedoch zum einen von den

ursprünglichen Bedeutungen von "native" und seiner zitierten Verwendung in der

IT-Fachsprache. Zudem indiziert die Bedeutungsverschiedenheit von "systemeigen" im Gegensatz zu "systemspezifisch" eine der Annahme einer beschreibenden Sachaussage entgegenstehende Doppeldeutigkeit.

Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat insoweit keine nähere

Klärung erbracht. So ist auf deutschsprachigen Internetseiten der gegenständliche

Begriff - soweit ersichtlich - beschreibend nicht nachweisbar. Die Heranziehung

von englischsprachigen Seiten, die gerechtfertigt erscheint, da Englisch im IT-Bereich die vorherrschende Fachsprache ist, führt gleichfalls nicht entscheidend

weiter. Zwar ist auf einer Internetseite des Unternehmens Oracle, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, der Begriff "native network" nachweisbar. Übertragen auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen läßt sich jedoch auch unter Heranziehung dieser Seite kein eindeutiger

Bedeutungsinhalt gewinnen.

Für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht hier auch seine Eintragung

in den Vereinigten Staaten von Amerika. Einer derartigen Registrierung in einem

Land der Muttersprache kommt grundsätzlich eine gewisse Indizwirkung zu, da in

einem Land des entsprechenden Sprachkreises regelmäßig ein besseres Sprachverständnis unterstellt werden kann.

2.

Ebensowenig kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG festgestellt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunke

dafür, daß sich das Anmeldezeichen jenseits eines beschreibenden Inhalts von

seiner Bildung bzw Verwendung nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb

eignet.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu