Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 164/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 164/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 02 974 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. März 2003 und vom

27. September 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 395 02 974 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 394 01 125 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 395 02 974 mit der Widerspruchsmarke 394 01 125 festgestellt und die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom

17. März 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu