Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.08.2003 – 29 W (pat) 123/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 123/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 04 580.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
1.)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2001 wird aufgehoben.
2.)
Das Verfahren wird gemäß § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG zurückverwiesen.
Die Wort/Bildmarke
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
ist per Telekopie
für die Waren- und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse
Photographien
Spielkarten
Bekleidungsstücke
Schuhwaren
Kopfbedeckung
Spiele, Spielzeug
Turn- und Sportartikel
32 Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte
35 Werbung
Geschäftsführung
Unternehmensverwaltung
Büroarbeiten
Telekommunikation
Sportliche- und kulturelle Aktivitäten
Unterhaltung
Filmproduktion
Videoproduktion
Erziehung
Ausbildung
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss vom
20. Juli 2001 nach § 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, § 32 Abs 3 MarkenG, §§ 5 Abs 1, 8
Abs 1, 14 MarkenV wegen Nichtbeseitigung der beanstandeten Mängel zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid vom 19. Februar 2001 war die Anmelderin
gebeten worden, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung 1. Angaben zur
Rechtsperson der Anmelderin zu machen, 2. die Angabe im Warenverzeichnis
„Turn- und Sportartikel“ durch den Zusatz „.... soweit in Klasse 28 enthalten“ zu
ergänzen sowie 3. noch drei scannfähige und identische Exemplare der angemeldeten grafisch wiedergegebenen Marke nachzureichen.
Mit Schreiben vom 17. August 2001 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die
Angaben zu Ziff 1. und 2. des Beanstandungsbescheids gemacht und drei
Exemplare der angemeldeten, grafisch wiedergegebenen Marke in dunklerer Tönung wie folgt
siehe Abb. 2 am Ende
eingereicht und um Abhilfe gebeten. Die Markenstelle hat nicht abgeholfen, weil
die Abbildungen nicht mit den am Anmeldetag eingereichten Abbildungen übereinstimmten und die Beschwerde an das Bundespatentgericht abgegeben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Gegenstand der Beschwerde ist nur noch die Frage, ob die drei nachgereichten
Wiedergaben der Marke den weiteren Anmeldungserfordernissen gemäß § 32
Abs 3 MarkenG entsprechen oder ob sie eine unzulässige Änderung der ursprünglich eingereichten Markenabbildung darstellen.
Die Markenstelle hat die drei Exemplare zu Recht angefordert, weil der Anmeldung einer Wort/Bildmarke vier übereinstimmende zweidimensionale grafische
Wiedergaben der Marke beizufügen sind (§ 8 Abs 1 MarkenV). Die drei nachgereichten Exemplare unterscheiden sich von der ursprünglich eingereichten Abbildung darin, dass die schwarz umrandeten hellgrauen Buchstaben dunkel, nahezu
schwarz ausgefüllt wiedergegeben sind. Die Wiedergabe entspricht damit den Erfordernissen, die an Wort/Bildmarken, insbesondere für deren Veröffentlichung im
Markenblatt, in § 8 Abs 2 Satz 1 MarkenV gestellt werden. Danach muss „die
Wiedergabe der Marke auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und
Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei schwarz-weißer Wiedergabe in einem Format mit höchstens 9
cm Breite deutlich erkennen lässt“. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung in zulässiger Weise per Telekopie übermittelt worden ist
(§ 65 MarkenV), bei der es in der Natur der Sache liegt, dass die Qualität der Wiedergabe insbesondere in der Wiedergabe der Grautöne und der Hell- und Dunkelkontraste differieren kann. Die Abweichung zwischen der per Telekopie eingereichten Wiedergabe von den nachgereichten Abbildungen der Marke findet ihre
Grenze, wo letztere als unzulässige Markenänderung anzusehen sind. Das ist
vorliegend nicht der Fall.
Eine fehlende Übereinstimmung ist nur dann als unzulässige Änderung der Marke
Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen GRUR 2001, 653, 656 mwN). Das kann zwar auch auf schutzunfähige
oder unzulässige Angaben der Anmeldung, kleinste Änderungen in der Schreibweise oder Hinzufügungen oder Weglassungen im Wort- wie im Bildeindruck der
Marke zutreffen. Bleibt die schwarz-weiß gehaltene Wort/Bildmarke in den nachgereichten Wiedergaben - wie hier - nach Schriftform, Schattenwurf und grafischer
Gestaltung in ihrer Gesamtwirkung unverändert, so entspricht die Anmeldung den
weiteren Anmeldungserfordernissen des § 32 Abs 3 MarkenG iVm §§ 8 und 65
MarkenV und sie kann nicht wegen fehlender Übereinstimmung der nachgereichten Exemplare zurückgewiesen werden.
Da die Markenstelle noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Dabei sollte die Markenstelle die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Slogans beachten, wonach solche nur dann nicht schutzfähig sind,
wenn entsprechend den Entscheidungen zu „YES“ und „FOR YOU“ - MarkenR
1999, 349 - 355 - dem Zeichen kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Diese Grundsätze gelten nämlich auch für Wortfolgen und Werbeslogans ohne
dass an deren Schutzfähigkeit strengere Anforderungen, wie zB ein selbständig
kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuss in
der Aussage bzw in der sprachlichen Form, gestellt werden dürfen (BGH GRUR
2000, 321 - Radio von hier). Dabei ist zu beachten, dass eine Marke grundsätzlich
mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer, MarkenG, 2. Aufl, Einl. Rdn 39 ff),
so dass neben ihrer Identifizierungsfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis die
Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines Slogans nicht die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.). Ein Werbeslogan unterliegt daher
denselben Prüfungskriterien wie eine einfache Wortmarke. Das bedeutet, dass
Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art, deren zumindest ähnliches Vorkommen im beanspruchten Waren- und
Dienstleistungssegment belegt sein sollte, erschöpft oder eine längere Wortfolge
ist.
Soweit die Recherche der Markenstelle keine dahingehenden tatsächlichen Feststellungen ergibt, sollte der Eintragung nichts im Wege stehen. Dabei ist auch in
die Überlegung miteinzubeziehen, dass das Zeichen einen Reim in sich trägt.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl
Abb. 1
Abb. 2