Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.08.2003 – 25 W (pat) 279/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 81 118.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. August 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl
als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Rat und Tat Gesundheit
ist am 3. November 2000 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für
die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die "Gesundheitspflege" und die Dienstleistungen "Werbung, Marktforschung und Marktanalyse, Organisationsberatung im Gesundheitswesen, Sozial-
und Rechtsberatung; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Fernsprechdienst,
insbesondere Info-Telefon-Dienst, Telekommunikations- und Tele-Informations-
Dienst sowie Internet-Informations-Dienst und Computer-Informationsdienst; Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung, Unterricht und Schulung, insbesondere von
Case-Managern; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb
von Schwimmbädern und Saunen; Veröffentlichungen zur sozialmedizinischen
Forschung und Lehre, Betrieb einer Anlaufstelle für Sozialfachfragen im Gesundheitswesen (für professionelle Helfer und Betroffene), Zurverfügungstellen von
Case-Managern/Case-Managerinnen an Familien, Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; medizinische Forschung,
Forschung
im Gesundheitswesen, sozialangewandte wissenschaftliche Forschung, Vergabe von Fördermitteln für Forschungszwecke, Vergabe von Forschungsaufträgen an andere forschende Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie selbst durchgeführte Forschungsprojekte; Unterhalt eines Informationszentrums für Betroffene und Helfer für Sozialfachfragen und für Hilfestellungen bei der
Bewältigung krankheitsbedingter Lebenssituationen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung durch Beschluss vom 25. Juli 2002 die Anmeldung wegen des
Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG unter Beifügung von Rechercheergebnissen zurückgewiesen. Die sloganhafte, sprachübliche Wortfolge "Rat und Tat Gesundheit" weise auf einen praktischen Ratgeber im Bereich Gesundheit hin und beschreibe deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich, dass diese selbst Gegenstand der angebotenen Ratschläge seien bzw der Gesundheit
dienten. Bei der Wortfolge handele es sich deshalb um eine glatt beschreibende
Sachangabe, die keine Unterscheidungskraft aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen hilfsweise auf die oben genannten Dienstleistungen
beschränkt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt hat, mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2002 aufzuheben.
Die angemeldete Wortfolge stelle in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar und weise vergleichbar der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zu Wortfolgen und Werbesprüchen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die auch hier anwendbaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Radio von hier, Radio wie wir" (GRUR 2000, 321), da
auch die angemeldete Wortfolge keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, mehrdeutig und sprachlich unvollständig gebildet sei und deshalb als individuelle Herkunftsbezeichnung aufgefasst werde, mithin Unterscheidungskraft aufweise.
Auch die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Internetrecherche belege nichts
Gegenteiliges.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle
für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat in der Sache - auch soweit
die Anmelderin hilfsweise das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die
vorgenannten Dienstleistungen beschränkt hat - jedoch keinen Erfolg und war
deshalb zurückzuweisen. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung
des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr
BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149
Tz 22 – Bravo - zur GMV; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der
Rechtsprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325). Deshalb kann die Frage,
ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 –
Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).
a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Davon ist auch bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Wortfolge kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen ist
und es sich auch nicht um eine Wortfolge handelt, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl BGH
MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND SCHÖN; BGH MarkenR 2001, 368, 369
und 370 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - unter Hinweis auf die st Rspr). Als
grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art oder längere Wortfolgen gesehen (vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere
Welt; WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Indizien
für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von
denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge, aber auch ihre Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage
nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden
kann und ein phantasievoller Überschuss nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge ist (BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft
mwH). Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330,
332).
b) Insoweit ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen und -waren umfasst, die Eintragung eines Zeichens oder einer Wortfolge bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich
auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Ware oder
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 –
AC). Dieses kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens oder der Wortfolge
zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die
angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen
oder der Wortfolge eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 -
Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR
Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKO-
LAND).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Wortfolge "Rat und Tat Gesundheit" - wie bereits die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat - in sprachüblicher Weise darauf hinweist, dass die Ware
oder Dienstleistung - wie zB pharmazeutische Erzeugnisse oder eine Sozial- und
Rechtsberatung im Gesundheitswesen - dem Rat und/oder der Hilfe im Bereich
der Gesundheit dient oder Rat bzw Hilfe zum Gegenstand hat - zB eine Werbung
für Gesundheitsprodukte oder eine Ausbildung zum Gesundheitsberater. Bei der
angemeldeten Wortfolge handelt es sich deshalb in bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Sachangabe, die keine
Unterscheidungskraft aufweist.
d) Entgegen der Ansicht der Anmelderin sieht der Senat auch keine sonstigen Anhaltspunkte, welche dieser Annahme entgegenstehen könnten, auch wenn nach
ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die Eigenart einer Wortfolge im
Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft nicht überspannt werden dürfen
und auch für sich genommen eher einfachen Aussagen ohne phantasievollen
Überschuss nicht von vornherein die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis
fehlen muss (vgl BGH MarkenR 2002, 338, 339 - Bar jeder Vernunft).
So handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin vorliegend nicht
um eine begrifflich unbestimmte und interpretationsbedürftige Wortfolge (vgl hierzu
zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG,
7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für
eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH), welche
wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2000, 321,
322 – Radio von hier), sondern nur um eine allgemeine Aussage, die offen lässt,
worin der Inhalt des Ratschlags und/oder der Hilfe liegen soll. Die Möglichkeit,
dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy), steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere
Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207
– BerlinCard - mwH). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen
und/oder eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern, ohne diese im
Einzelnen zu benennen. Hierfür ist die angemeldete Wortfolge als rein thematische – aber eindeutige - Sammelbezeichnung ein typisches Beispiel, auch wenn
die thematische Eingrenzung im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist deshalb die vorliegend beanspruchte Wortfolge
gerade nicht mit der von ihr in bezug genommenen Entscheidung "Radio von hier,
Radio wie wir" (BGH GRUR 2002, 321) vergleichbar, in welcher der Bundesgerichtshof zur Begründung der Schutzfähigkeit darauf abgestellt hat, dass die produktbeschreibende Aussage des Werbeslogans nur eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten sei und dieser wegen seiner Mehrdeutigkeit zum Nachdenken
anrege.
Dies gilt auch, soweit die Anmelderin insbesondere unter Bezugnahme auf die
vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die gewählte Sprachform
der angemeldeten Wortfolge abstellt. Die Tatsache, dass diese den Reim "Rat und
Tat" enthält, begründet nach Ansicht des Senats vorliegend keinen Anhaltspunkt
dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise und insbesondere auch der
durchschnittlich informierte Verbraucher (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002,
231, 236 – Philips/Remington) trotz des beschreibenden Sachgehalts der Aussage "Rat und Tat Gesundheit" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe und nicht nur eine sog "sprechende" Kennzeichnung
sehen. Die als verselbständigter Ausdruck zur schlagwortartigen Bezeichnung,
dass jemand Ratschläge und Hilfeleistungen anbietet oder hiermit zur Seite steht,
jedermann geläufige Redewendung "Rat und Tat" ist vielmehr auch in Verbindung
mit dem nachfolgenden Wort "Gesundheit" ebenso wie in anderen Bereichen des
täglichen Lebens sprachüblich und wird auch dann als Sachangabe verstanden,
wenn sie nur sloganartig in Alleinstellung oder wie hier in Verbindung mit dem
Themenbereich verwendet wird. Die Auffassung der Anmelderin, dass die angemeldete Wortfolge wegen des Reims "Rat und Tat" und wegen der Unvollständigkeit der Aussage aus der Sicht des Verkehrs als betrieblicher Herkunftshinweis
gesehen werde, trifft deshalb nach Ansicht des Senats in tatsächlicher Hinsicht
nicht zu. Die angemeldete Wortfolge stellt vielmehr eine in der Wortstruktur und
Semantik sprachüblich gebildete und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten
auf dem Gesundheitssektor entsprechende Sachangabe dar (vgl hierzu EuGH,
MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud – mwH;
BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy).
2) Da sich die angemeldete Wortfolge bereits im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
als nicht eintragungsfähig erweist, kann dahingestellt bleiben, ob sie sich in bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erweist.
3) Auch die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
aus den gesetzlich genannten Gründen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG) nicht angezeigt. Die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Wortfolge wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Insbesondere unterliegt die Frage, ob der Verkehr im konkreten Fall in der angemeldeten Wortfolge eine Sachangabe sehen wird, tatrichterlicher Beurteilung und
stellt damit keine Rechtsfrage dar.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Sredl
Bayer
Engels
Pü