Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.08.2003 – 25 W (pat) 279/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 81 118.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. August 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl

als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Rat und Tat Gesundheit

ist am 3. November 2000 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für

die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die "Gesundheitspflege" und die Dienstleistungen "Werbung, Marktforschung und Marktanalyse, Organisationsberatung im Gesundheitswesen, Sozial-

und Rechtsberatung; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Fernsprechdienst,

insbesondere Info-Telefon-Dienst, Telekommunikations- und Tele-Informations-

Dienst sowie Internet-Informations-Dienst und Computer-Informationsdienst; Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung, Unterricht und Schulung, insbesondere von

Case-Managern; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb

von Schwimmbädern und Saunen; Veröffentlichungen zur sozialmedizinischen

Forschung und Lehre, Betrieb einer Anlaufstelle für Sozialfachfragen im Gesundheitswesen (für professionelle Helfer und Betroffene), Zurverfügungstellen von

Case-Managern/Case-Managerinnen an Familien, Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; medizinische Forschung,

Forschung

im Gesundheitswesen, sozialangewandte wissenschaftliche Forschung, Vergabe von Fördermitteln für Forschungszwecke, Vergabe von Forschungsaufträgen an andere forschende Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie selbst durchgeführte Forschungsprojekte; Unterhalt eines Informationszentrums für Betroffene und Helfer für Sozialfachfragen und für Hilfestellungen bei der

Bewältigung krankheitsbedingter Lebenssituationen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluss vom 25. Juli 2002 die Anmeldung wegen des

Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG unter Beifügung von Rechercheergebnissen zurückgewiesen. Die sloganhafte, sprachübliche Wortfolge "Rat und Tat Gesundheit" weise auf einen praktischen Ratgeber im Bereich Gesundheit hin und beschreibe deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich, dass diese selbst Gegenstand der angebotenen Ratschläge seien bzw der Gesundheit

dienten. Bei der Wortfolge handele es sich deshalb um eine glatt beschreibende

Sachangabe, die keine Unterscheidungskraft aufweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Verzeichnis der

Waren und Dienstleistungen hilfsweise auf die oben genannten Dienstleistungen

beschränkt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt hat, mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2002 aufzuheben.

Die angemeldete Wortfolge stelle in bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar und weise vergleichbar der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zu Wortfolgen und Werbesprüchen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die auch hier anwendbaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Radio von hier, Radio wie wir" (GRUR 2000, 321), da

auch die angemeldete Wortfolge keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, mehrdeutig und sprachlich unvollständig gebildet sei und deshalb als individuelle Herkunftsbezeichnung aufgefasst werde, mithin Unterscheidungskraft aufweise.

Auch die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Internetrecherche belege nichts

Gegenteiliges.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle

für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat in der Sache - auch soweit

die Anmelderin hilfsweise das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die

vorgenannten Dienstleistungen beschränkt hat - jedoch keinen Erfolg und war

deshalb zurückzuweisen. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung

des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr

BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149

Tz 22 – Bravo - zur GMV; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der

Rechtsprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325). Deshalb kann die Frage,

ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 –

Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Davon ist auch bei der Beurteilung

der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Wortfolge kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen ist

und es sich auch nicht um eine Wortfolge handelt, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl BGH

MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND SCHÖN; BGH MarkenR 2001, 368, 369

und 370 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - unter Hinweis auf die st Rspr). Als

grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art oder längere Wortfolgen gesehen (vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere

Welt; WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Indizien

für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von

denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge, aber auch ihre Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage

nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden

kann und ein phantasievoller Überschuss nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge ist (BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft

mwH). Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330,

332).

b) Insoweit ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen und -waren umfasst, die Eintragung eines Zeichens oder einer Wortfolge bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich

auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Ware oder

Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 –

AC). Dieses kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens oder der Wortfolge

zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die

angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen

oder der Wortfolge eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 -

Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR

Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKO-

LAND).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Wortfolge "Rat und Tat Gesundheit" - wie bereits die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat - in sprachüblicher Weise darauf hinweist, dass die Ware

oder Dienstleistung - wie zB pharmazeutische Erzeugnisse oder eine Sozial- und

Rechtsberatung im Gesundheitswesen - dem Rat und/oder der Hilfe im Bereich

der Gesundheit dient oder Rat bzw Hilfe zum Gegenstand hat - zB eine Werbung

für Gesundheitsprodukte oder eine Ausbildung zum Gesundheitsberater. Bei der

angemeldeten Wortfolge handelt es sich deshalb in bezug auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Sachangabe, die keine

Unterscheidungskraft aufweist.

d) Entgegen der Ansicht der Anmelderin sieht der Senat auch keine sonstigen Anhaltspunkte, welche dieser Annahme entgegenstehen könnten, auch wenn nach

ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die Eigenart einer Wortfolge im

Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft nicht überspannt werden dürfen

und auch für sich genommen eher einfachen Aussagen ohne phantasievollen

Überschuss nicht von vornherein die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis

fehlen muss (vgl BGH MarkenR 2002, 338, 339 - Bar jeder Vernunft).

So handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin vorliegend nicht

um eine begrifflich unbestimmte und interpretationsbedürftige Wortfolge (vgl hierzu

zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG,

7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für

eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH), welche

wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2000, 321,

322 – Radio von hier), sondern nur um eine allgemeine Aussage, die offen lässt,

worin der Inhalt des Ratschlags und/oder der Hilfe liegen soll. Die Möglichkeit,

dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy), steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere

Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207

– BerlinCard - mwH). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen

und/oder eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern, ohne diese im

Einzelnen zu benennen. Hierfür ist die angemeldete Wortfolge als rein thematische – aber eindeutige - Sammelbezeichnung ein typisches Beispiel, auch wenn

die thematische Eingrenzung im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist deshalb die vorliegend beanspruchte Wortfolge

gerade nicht mit der von ihr in bezug genommenen Entscheidung "Radio von hier,

Radio wie wir" (BGH GRUR 2002, 321) vergleichbar, in welcher der Bundesgerichtshof zur Begründung der Schutzfähigkeit darauf abgestellt hat, dass die produktbeschreibende Aussage des Werbeslogans nur eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten sei und dieser wegen seiner Mehrdeutigkeit zum Nachdenken

anrege.

Dies gilt auch, soweit die Anmelderin insbesondere unter Bezugnahme auf die

vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die gewählte Sprachform

der angemeldeten Wortfolge abstellt. Die Tatsache, dass diese den Reim "Rat und

Tat" enthält, begründet nach Ansicht des Senats vorliegend keinen Anhaltspunkt

dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise und insbesondere auch der

durchschnittlich informierte Verbraucher (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002,

231, 236 – Philips/Remington) trotz des beschreibenden Sachgehalts der Aussage "Rat und Tat Gesundheit" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe und nicht nur eine sog "sprechende" Kennzeichnung

sehen. Die als verselbständigter Ausdruck zur schlagwortartigen Bezeichnung,

dass jemand Ratschläge und Hilfeleistungen anbietet oder hiermit zur Seite steht,

jedermann geläufige Redewendung "Rat und Tat" ist vielmehr auch in Verbindung

mit dem nachfolgenden Wort "Gesundheit" ebenso wie in anderen Bereichen des

täglichen Lebens sprachüblich und wird auch dann als Sachangabe verstanden,

wenn sie nur sloganartig in Alleinstellung oder wie hier in Verbindung mit dem

Themenbereich verwendet wird. Die Auffassung der Anmelderin, dass die angemeldete Wortfolge wegen des Reims "Rat und Tat" und wegen der Unvollständigkeit der Aussage aus der Sicht des Verkehrs als betrieblicher Herkunftshinweis

gesehen werde, trifft deshalb nach Ansicht des Senats in tatsächlicher Hinsicht

nicht zu. Die angemeldete Wortfolge stellt vielmehr eine in der Wortstruktur und

Semantik sprachüblich gebildete und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten

auf dem Gesundheitssektor entsprechende Sachangabe dar (vgl hierzu EuGH,

MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud – mwH;

BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy).

2) Da sich die angemeldete Wortfolge bereits im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

als nicht eintragungsfähig erweist, kann dahingestellt bleiben, ob sie sich in bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erweist.

3) Auch die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war

aus den gesetzlich genannten Gründen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG) nicht angezeigt. Die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Wortfolge wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf.

Insbesondere unterliegt die Frage, ob der Verkehr im konkreten Fall in der angemeldeten Wortfolge eine Sachangabe sehen wird, tatrichterlicher Beurteilung und

stellt damit keine Rechtsfrage dar.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Sredl

Bayer

Engels