Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.08.2003 – 25 W (pat) 96/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 96/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 20 078

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende

sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2003 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

396 56 291 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 teilweise

bejaht und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Bezüglich der Zurückweisung des weiteren Widerspruchs aus der Marke

395 19 242 hat der Beschluß der Markenstelle Rechtskraft erlangt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die aus der Marke 396 56 291 Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269

Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Sredl

Engels

Bayer