Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.08.2003 – 27 W (pat) 72/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 72/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 58 597.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. August 2003 durch Richter
Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses begehrt die Anmelderin die Eintragung von
SHORT
als Wortmarke für "mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und
ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigbare mit Zubehör".
Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten
des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Wort "short" lediglich einen
Hinweis auf ein durch die beanspruchten Spielautomaten ermöglichtes kurzes
Spiel sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das Wort "short"
sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrdeutig und stelle keine
beschreibende Angabe bestimmten Inhalts dar.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Eintragung des Wortes "SHORT" als Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren stehen Hindernisse nicht entgegen; insbesondere fehlt ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Das Wort "SHORT" stellt keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Selbst wenn man unterstellt, dass ihm weite Teile
der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung "kurz" entnehmen, dann ist
dies im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – Spielautomaten – keine
Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
der Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Es ist nicht ersichtlich, welche Eigenschaft "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten – nicht
mit Spielen – beschreiben soll.
Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Denn zum einen ist ihr
für die nunmehr noch beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen. Zum anderen handelt es sich auch nicht um ein Wort, das
vom Verkehr stets nur als solches verstanden wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise besteht vielmehr keine Veranlassung, in der Kennzeichnung der beanspruchten Spielautomaten mit dem Wort "SHORT" etwas anderes als einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen, mithin einen
unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis.
Nach alledem war auf die Beschwerde der angegriffene Beschluss aufzuheben.
Dr. van Raden
Schwarz
Friehe-Wich
Pü